Full text: Der Antwerpener Hafen und die Pariser Wirtschaftskonferenz

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Beveland 14 ) gab, nicht aufgehôrt, mit Nachdruck auf die Not- 
wendigkeit einer Verbesserung der Verbindungswege zwischen 
Schelde und Rhein hinzuweisen. 
Die in Deutschland am Rhein ausgeführten Arbeiten haben 
diese Wasserstrafie mehr und mehr südwarts vordringen lassen; 
zuerst erreichte sie StraBburg und ElsaB-Lothringen und den 
Osten Frankreichs, dann die Stadt Basel, wo ein groBer Flufi- 
hafen gebaut wurde. Seit vier Jahren kônnen Kâhne von 
1000't Tragfâhigkeit den Strom in ôstlicher Richtung auf der 
Grenze zwischen Baden und der Schweiz bis zur Stadt Rhein- 
feîden hinauffahren. Da die erzielten Ergebnisse in dieser 
Gegend der Stromschnellen vollkommen befriedigt haben, sind 
Arbeiten vorauszusehen, die es ermôglichen werden, den 
Bodensee zu erreichen; man wird dann imstande sein, Güter 
den Rhein hinauf und hinunterzubringen zwischen Bregenz in 
Ôsterreich und dem Antwerpener Hafen, d. i. auf einer einzigen 
Wasserstrafie von 1200 km Lange! 
Hieraus erklart sich die stetig zunehmende Bedeutung, die 
der Rhein fur unseren Hafenverkehr haben kônnte, wie auch, 
dafi man in Anbetracht der Unzulânglichkeit der bestehenden 
Verbindungswege um ihre Vervollkommnung besorgt war. 
Die Idee, Antwerpen durch einen Kanal mit dem Rhein 
zu verbinden, ist ait. Zahlreiche Plane wurden bereits aus- 
gearbeitet, doch haben die zu überwindenden Schwierigkeiten, 
die Unkosten, das Hin- und Herschwariken in der Wahl 
zwischen den Projekten und mehrere andere Umstânde die 
Lôsung der Frage stets wieder hintenangestellt. 
Die grôfite Wegkürzung, die das Projekt des geradesten 
Weges, von Antwerpen nach Uerdingen (zwischen Düsseldorf 
und Ruhrort) ergâbe, ware 151 km auf die 336 km, welchc die 
Schiffe gegenwârtig zurücklegen müssen, wenn sie unter Be- 
M ) Dies trotz der lebhaften Proteste von Seiten Belgiens; Holland, in 
dessen Intéressé es lag, Belgien nach Môglichkeit in seiner Bewegungs- 
freiheit zu hemmen, stützte sich auf Art. 9 des niederlândisch-belgischen 
Vertrages vom 19. April 1839, dessen § 8 folgende Bestimmung enthalt: 
„Wenn natürliche Ereignisse oder Kunstbauten spaterhin Schiffahrts- 
straBen, die im gegenwartigen Artikel angedeutet sind, unbrauchbàr 
machen sollten, wird die niederlândische Regierung der belgischen Schiff- 
fahrt, andere Wege, die ebenso sicher und ebenso gut und bequem sind, 
als Ersatz für die genannten unbrauchbar gewordenen Schiffahrtswege 
anweisen,"
	        
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