Full text: Ferdinand Lassalle

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Betragen im Sinne des Gesetzes ansehen und mit gänz 
licher Entfernung des Angeklagten ahnden können. Ich 
finde es geradezu unerhört, meine Herren, den An 
geklagten auf Grund des § 134 wie einen rohen 
Bauer zu behandeln, der durch ungebührliches Be 
tragen die notwendige äußere Ordnung gröblich ver 
letzt! Niemand wird dem Herrn Angeklagten auch nur 
entfernt ein derartiges Betragen mit Recht vorwerfen 
dürfen. Ich protestiere auf das ernstlichste, aus diesem 
Grunde dem Herrn Angeklagten seine Verteidigung 
abzuschneiden. Der Herr Präsident hat zwar auf Grund 
eines früheren Beschlusses jetzt ohne weiteres die Wort 
entziehung proklamiert; aber über einen erst zu er 
wartenden Fall durfte der Gerichtshof nichts Defini 
tives festsetzen. Der Herr Angeklagte hat daher mit 
Recht einen neuen Beschluß des hohen Gerichtshofes 
erbeten, und dürfte dieser nunmehr zu fassen sein. 
Präsident: Der Gerichtshof wird beraten und 
beschließen. 
(Kurze Pause. Große Bewegung unter den Anwesenden. Die 
Richter besprechen sich, ohne sich zurückzuziehen. Als der Präsident 
wieder das Wort ergreift, tritt augenblicklich gespannte Stille ein.) 
Präsident: In den zu wiederholten Malen im Vor 
trage des Angeklagten vorgekommenen Beleidigungen 
gegen die Staatsanwaltschaft — und speziell gegen 
den hier fungierenden Herrn Staatsanwalt —, wie der 
Angeklagte sich immer direkt gegen den Staatsan 
walt ausdrückt —, hat der Gerichtshof allerdings 
ein ungebührliches Verfahren im Sinne des Ar 
tikels 134 gesehen. Selbst in der Art, wie Angeklagter 
gesprochen, lag etwas Ungebührliches. Und es war
	        
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