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Wird er mir vielleicht bestreiten wollen, daß ich ein
Vertreter der Wissenschaft sei? Oder wird er vielleicht
leugnen wollen, daß das Werk, um das es sich in
dieser Anklage handelt, ein wissenschaftliches Pro
dukt fei?
Der Staatsanwalt scheint selbst sich dadurch beengt zu
fühlen, daß er es hier mit einer wissenschaftlichen Pro
duktion zu tun hat, denn er beginnt in der Anklageschrift
mit dem Satz: „Obgleich sich der Angeklagte den Schein
der Wissenschaftlichkeit gegeben hat, so hat derselbe
doch eine durch und durch praktische Tendenz."
Den Schein der Wissenschaftlichkeit? Und warum
nur den Schein? Ich fordere den Staatsanwalt auf,
mir zu erweisen, warum dieser wissenschaftlichen Lei
stung nur der Schein der Wissenschaftlichkeit zukommen
soll!
Ich glaube, ich bin, wenn es sich um die Frage handelt:
was Wissenschaft ist oder nicht, besser befugt mitzu
sprechen als der Staatsanwalt.
In verschiedenen und schwierigen Gebieten der Wissen
schaft habe ich umfangreiche Werke zutage gefördert,
keine Mühen und keine Nachtwachen gescheut, um die
Grenzen der Wissenschaft selbst zu erweitern, und ich
kann vielleicht mit Horaz sagen: militavi non sine
gloria.
Aber ich selbst erkläre Ihnen: Niemals, nicht in meinen
umfangreichsten Werken, habe ich eine Zeile geschrieben,
die strenger wissenschaftlich gedacht wäre, als diese Pro
duktion von ihrer ersten Seite bis zur letzten.
Ich behaupte ferner, daß diese Broschüre nicht nur ein
wissenschaftliches Werk wie so manches andere ist, welche«