Object: Die Volkswirthschaftslehre

§ 66. Verfügbarsein der Productionsmittel. 133 
gemeinschaftlich aus, sondern bestellen und ernten ebenso auch die 
vorübergehend zum Nährfruchtbaue erwählten Grundstücke, deren 
Ernteertrag sie unter einander vertheilen. 
Später, nach Entstehen ständigerer Niederlassungen, welche 
meist in Dorfschaften, ausnahmsweiser in Hofanlagen erfolgen, 
verbleibt zwar der Boden fernerhin noch Gemeingut der weiteren 
Volks- und bezüglich der engeren Siedelungsgemeinschaft, werden 
aber die intensivst betvirthschafteten Grundstücke seitens der Ein 
zelnen und deren Familien getrennt benutzt. Diese Sonder- 
benntznng vermittelt den allmählichen Uebergang zum Sondereigen. 
In letzteres gelangt am frühesten der Platz, auf welchem das 
eigene Haus mit seinen etwaigen Nebengebäuden steht, demnächst 
die ganze Hofstätte, welche ihrerseits die nächstgelegenen und durch 
den Dorf- oder Hofzaun miteingehegten Grundstücke (Hofplatz und 
Gärten re.) umfaßt, weiterhin auch Acker und Wiese. So hatte 
z. B. bei den ältesten Dorfanlagen der einzelne Dorfgenosse, be 
ziehentlich dessen Stelle, vorerst nur einen Anspruch auf verhältnis 
mäßige Mitbenutzung des außerhalb vom Dorfe befindlichen 
Gemcinlandes, auf private Benutzung der ihm jeweilig in der 
Feldmark zukommenden Acker- oder Wiesentheile, und auf Theil 
nahme an den Nutzungen, welche das übrige Land gestattet. Die 
Zutheilnng der Landantheile in den nun zwischen Bestellung und 
Ernte der gemeinsamen Benutzung entzogenen Feldern geschah 
ehemals, um allen Berechtigten gleichmäßig gerecht zu werden, 
durch von Zeit zu Zeit wiederholte Verloosung, bis endlich das 
Bedürfniß, mittelst intensiverer Bewirthschaftung höhere Natural 
erträge zu erreichen, dazu nöthigte, jene gänzlich aufzugeben und 
die bestehende Vcrtheilung zu einer dauernderen werden zu lassen. 
Das Nutzungsrecht erstreckte sich nunmehr auf bestimmte, cin- 
für allemal überlassene Feldstücke, die nach und nach in das 
Privateigenthum der Nutzungsberechtigten übergingen, welches 
jedoch durch Weiderechte, Flurzwang und Vorkaufsrechte re. noch 
mannigfach beschränkt war. Alles andere Land, die neben Un 
land und Wasserstücken rc. namentlich in Weide und Wald be 
stehende „gemeine Mark", blieb ungleich länger unvertheilt der 
gemeinschaftlichen Benutzung vorbehalten, mittelst deren der 
Hutnngs- und Holzbedarf noch gcraunre Zeit hindurch ohne Hinzu 
treten eigentlicher Production befriedigt werden konnte. Ebenso- 
wenig lag bei dünner Bevölkerung ein Anlaß dazu vor, jeden 
sich darbietenden Bodenraum unmittelbar für die Gesammtheit
	        
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