§ 66. Verfügbarsein der Productionsmittel. 133
gemeinschaftlich aus, sondern bestellen und ernten ebenso auch die
vorübergehend zum Nährfruchtbaue erwählten Grundstücke, deren
Ernteertrag sie unter einander vertheilen.
Später, nach Entstehen ständigerer Niederlassungen, welche
meist in Dorfschaften, ausnahmsweiser in Hofanlagen erfolgen,
verbleibt zwar der Boden fernerhin noch Gemeingut der weiteren
Volks- und bezüglich der engeren Siedelungsgemeinschaft, werden
aber die intensivst betvirthschafteten Grundstücke seitens der Ein
zelnen und deren Familien getrennt benutzt. Diese Sonder-
benntznng vermittelt den allmählichen Uebergang zum Sondereigen.
In letzteres gelangt am frühesten der Platz, auf welchem das
eigene Haus mit seinen etwaigen Nebengebäuden steht, demnächst
die ganze Hofstätte, welche ihrerseits die nächstgelegenen und durch
den Dorf- oder Hofzaun miteingehegten Grundstücke (Hofplatz und
Gärten re.) umfaßt, weiterhin auch Acker und Wiese. So hatte
z. B. bei den ältesten Dorfanlagen der einzelne Dorfgenosse, be
ziehentlich dessen Stelle, vorerst nur einen Anspruch auf verhältnis
mäßige Mitbenutzung des außerhalb vom Dorfe befindlichen
Gemcinlandes, auf private Benutzung der ihm jeweilig in der
Feldmark zukommenden Acker- oder Wiesentheile, und auf Theil
nahme an den Nutzungen, welche das übrige Land gestattet. Die
Zutheilnng der Landantheile in den nun zwischen Bestellung und
Ernte der gemeinsamen Benutzung entzogenen Feldern geschah
ehemals, um allen Berechtigten gleichmäßig gerecht zu werden,
durch von Zeit zu Zeit wiederholte Verloosung, bis endlich das
Bedürfniß, mittelst intensiverer Bewirthschaftung höhere Natural
erträge zu erreichen, dazu nöthigte, jene gänzlich aufzugeben und
die bestehende Vcrtheilung zu einer dauernderen werden zu lassen.
Das Nutzungsrecht erstreckte sich nunmehr auf bestimmte, cin-
für allemal überlassene Feldstücke, die nach und nach in das
Privateigenthum der Nutzungsberechtigten übergingen, welches
jedoch durch Weiderechte, Flurzwang und Vorkaufsrechte re. noch
mannigfach beschränkt war. Alles andere Land, die neben Un
land und Wasserstücken rc. namentlich in Weide und Wald be
stehende „gemeine Mark", blieb ungleich länger unvertheilt der
gemeinschaftlichen Benutzung vorbehalten, mittelst deren der
Hutnngs- und Holzbedarf noch gcraunre Zeit hindurch ohne Hinzu
treten eigentlicher Production befriedigt werden konnte. Ebenso-
wenig lag bei dünner Bevölkerung ein Anlaß dazu vor, jeden
sich darbietenden Bodenraum unmittelbar für die Gesammtheit