Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Monarch  in  den  Gesetzartikeln  I  und  II  des  Jahres  1723
versprochen  habe,  daß  er  auch  Ungarn  gegen  Angriffe
von  außen  verteidigen  werde,  ebenso  sei  umgekehrt  auch
Ungarn  verpflichtet,  den  Monarchen  und  das  Herrscherhaus ­
  in  ihren  Rechten  zu  beschützen.  «Csak  annyi  foly,
hogy  valamint  a  pragmatica  sanctiot  kepezö  törvenyeinkben,
  t.  i.  az  1723.  esztendei  I.  es  II.  t.-czikkelyben  az  uralkodo
  Felseg  megajanlotta,  hogy  külmegtämadäsok  eilen
Magyarorszägot  is  vedeni  fogja,  ugy  viszont  Magyarorszäg
is  ö  Felseget  es  az  uralkodo  häzat  jogaiban  megvedeni
tartozik.  »
Der  ständestaatliche  Unionsmonarch  mußte  naturgmäß
auf  eine  einheitliche  Regelung  der  allen  Unionsländern
gemeinsamen  Angelegenheiten  bedacht  sein.  So  entstand
der  zentralistische  Beamtenapparat,  den  Graf  Albert
Apponyi  so  wenig  aus  der  Entstehungsgeschichte  zu  begreifen ­
  bemüht  ist.  Und  es  gelingt  dem  Schutzherrn  der
patrimonialen  Union,  die  Grenzen  seiner  Kompetenzen  auf
Kosten  der  Stände  zu  ziehen  und  sie  allmählich  immer
weiter  hinaus  zu  verlegen.  Aus  dem  Sicherheitszweck
der  Union  ergab  sich  von  selbst  die  Organisations
und  Befehlsgewalt  des  Monarchen.  Im  Zusammenhang ­
  damit  wurde  auch  der  diplomatische  Verkehr
mit  dem  Ausland  dem  Herrscher  Vorbehalten.  Jedes
Sonderinteresse  eines  einzelnen  Landes  war  seit  Formulierung ­
  der  Union  an  den  gemeinsamen  Interessen  abzumessen.
Auch  in  den  Testamenten  Leopolds  I.  kommen,  bei  Bestimmung ­
  der  eventuellen  «  Abfertigung  »  für  den  jüngeren  Sohn
Karl  und  an  anderen  Stellen,  gesamtstaatliche,  keineswegs
ungarisch-dualistische  Rücksichten  zum  Ausdruck.  Ferdinandy
  1  weist  mit  Recht  darauf  hin,  daß  der  Erzherzog  von
Österreich,  der  König  von  Böhmen  usw.  sich  nicht  nur  für
einen  «absoluten»  Herrn  hielt,  sondern  zugleich  auch  für
einen  «  Patrimonial  »-Herrn,  der  nicht  die  Geschäfte  eines
1  A  kirälyi  meltosäg  es  hatalom  Magyarorszägon  [Die  königliche ­
  Würde  und  Gewalt  in  Ungarn],  közjogi  tanülmäny  [öffentlichrechtliche
  Studie],  Budapest  1895,  S.  185.
            
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