Full text: Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

Die Bodenreform im Lichte des Freihandels. 
99 
Grundrenten fassen müssen, niemand aber wird seinen Groll 
weiter über die geistig so herzlich unbedeutenden Boden 
spekulanten auslassen. Aber jeder wird es komisch finden, 
daß ein Verein allen Ernstes die Forderung in sein Pro 
gramm stellen konnte, diese Ausbeutung dadurch zu be 
seitigen, daß man die heute steigenden Grundrenten für 
das Gemeinwesen durch ein Gesetz einzöge, statt sie den 
Privaten zu überlassen. Es ist dies ein Kardinalirrtum, 
eine Methode, die an den Symptomen laboriert, ohne nach 
der tieferen Ursache zu forschen. Man hätte finden müssen, 
daß die Steigerung der städtischen Grundrente nur eine 
Folge des zunehmenden Latifundienbesitzes und des krank 
haften Zuges der Landbevölkerung zu den Städten ist. 
Nachdem es dem verschuldeten Bauern gelungen ist, sich 
wirtschaftlich zu stärken, hat eine Revision der Grundsteuer 
auflage zu erfolgen, welche alle Grundstücke nach dem Rein 
erträge gleichmäßig trifft. Sie hat so hoch zu sein, daß sie 
die Leistung der Naturkräfte voll für das Gemeinwesen ein 
zieht. Nach dem Sinken der Zollmauern ist die Monopol 
rente gefallen, sie strebt langsam dem Stande zu, welcher 
der natürlichen Leistung der Naturkräfte entspricht. Da 
durch werden die unverschuldeten Großgrundbesitzer ge 
zwungen, alles Land zu veräußern, welches mehr Raum ein 
nimmt, als sie bebauen können. 
Wälder, Weiden, Wiesen werden nach diesen Grund 
sätzen teils den Gemeinden, teils dem Staate zufallen. So' 
ist jede schablonenmäßige Ackerverteilung ausgeschlossen, 
da jeder nach seinen Leistungen beliebig Ackerland erwerben 
kann, wenn er nur die naturale Grundrente als Grundzins 
an das Gemeinwesen abgibt. Die naturale Grundrente 
in unserem Sinne wird aber erst dann rein in die Erscheinung 
treten, wenn der ganze Erdkreis ein weites Freihandels 
gebiet ist. 
Erst wenn auf diese Weise die kolossalen Schulden, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.