Full text: Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

Die Wohnungsfrage. 
141 
"waren in ihrer Stellung wesentlich von den Lokalbehörden 
abhängig, welche sich nicht allein aus Hausbesitzern, sondern 
sogar aus Aftervermietern zusammen setzten. Die Inspektoren 
wurden ebenso wie der zuständige Medizinalbeamte von 
den Cliquen angestellt, besoldet und entlassen. Ja, es 
konnte nachgewiesen werden, daß der Druck der Stadträte 
auf diese Beamten so groß war, daß diese letzteren auch 
dann stillschwiegen, wenn bekannt wurde, daß die Mitglieder 
des Stadtrates Eigentümer der meisten Spelunken waren. 
Aus diesen Gründen: 1. Wegen der Untätigkeit und faulen 
Zusammensetzung des Stadtrates und 2. wegen der zu ge 
ringen Befugnis der Aufsichtsbehörden wurde eine Besserung 
der Wohnungsverhältnisse nicht erreicht. Hier und da 
wurde wohl eine alte Spelunke angekauft und verbessert, 
aber an durchgehende Maßregeln dachte niemand; die Herren 
.Stadträte schnitten sich eben nicht in das eigene Fleisch. 
Dieselben Gründe, welche eine Verbesserung der Wohnungs 
zustände verhinderten, standen einer entschiedenen Durch 
führung der später erlassenen Gesetze über Arbeiterwohnungen 
im Wege. Das erste Gesetz, welches seinen Namen von 
dem Abgeordneten Torrens hat, sollte für Städte über 
10000 Einwohner gültig sein und bestimmte: "Wenn der 
Medizinalbeamte oder vier Hausbesitzer eine Eingabe über den 
schlechten Zustand eines Hauses machen, so kann der Eigen 
tümer gezwungen werden, das Haus zu verändern, selbst 
niederzureißen und wieder zu bebauen. Unterläßt dieser 
es, so kann es die Lokalbehörde auf Kosten des Eigen 
tümers bewirken lassen. Da aber die Mehrheit der Haus 
besitzer selbst Besitzer von Spelunken waren, also ein 
Interesse an der Aufrechthaltung des schlechten Zustandes 
hatten, der Medizinalbeamte aber nach der Pfeife der 
Herren Stadtväter tanzen mußte, so liefen platterdings keine 
Beschwerden ein, die Zustände blieben beim alten. 
Deshalb wurde, 10 Jahre später, 1878, eine Ergänzung 
■ mm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.