SSEi
42 Die Bodenreform im Lichte des Freihandels.
Mittel, unter Umständen wohlfeil ein Immohilium zu er
werben unter Ausfall eines Teiles der vorhergehenden
Gläubiger. Das neue Gesetz hat nun den Grundsatz an
genommen, daß „ohne Übernahme oder Befriedigung der
jenigen Rechte, welche dem Rechte des Gläubigers Vor
gehen, der Verkauf des Grundstücks nicht stattfinden darf.“
Die Zahlen für die Jahre 1881—1888 sind nach dem Justiz-
ministerialblatt folgende:
in
den
Jahren
die
Zahl
der be
endeten
Ver
steige
rungen
die
ver
steigerte
Fläche
Hektar
ihr Ge-
bäude-
steuer-
Nut-
zungs-
wert
Ji
ihr
Grund-
steuer-
Rein-
ertrag
M
die Zahl
der land-
und forst
wirtschaft
lichen
Zwangs
versteige
rungen
in
Pro
zenten
der
Gesamt
zahl
1881
17 473
106 957
7902 346
931 676
9855
56,40
1882
16 197
86 277
6162 672
707 588
8583
52,99
1883
13 573
82 898
5321 768
681 973
7162
52,77
1884
10 528
79 268
4475 615
737 822
5731
54,44
1885
10 309
88 067
3703 443
823 585
5806
56,32
1886
10 500
108 459
3840 787
993 242
6036
57,49
1887
10 233
114 088
3204435
1059 173
5895
57,66
1888
10 050
118 679
3057 584
1028 831
5943
59,13
Trotz des erwähnten Gesetzes ist die Zahl der land- und
forstwirtschaftlichen Zwangsversteigerungen (vorletzte Reihe)
seit dem Jahre 1884 wieder gestiegen; wobei zu bemerken,
daß im Jahre 1885 an 175, 1886 an 167, 1887 an 155, 1888
an 149 Aufhebungen des Verfahrens wegen nicht erreichten
Mindestgebotes vorkamen. Auch in Bayern ist die Zahl der
Zwangsversteigerungen in dem letzten Jahre wieder bedeutend
gestiegen, nachdem sie eine Zeitlang gesunken war. Hier
war und ist der Kleingrundbesitz der Verschuldung mehr
und mehr verfallen.
Wichtig ist aber, daß, obwohl im Jahre 1888 eine bedeutende
Abnahme der Zwangsversteigerungen gegen 1881 eingetreten
;ist, doch eine Zunahme in dem Umfange der versteigerten