Object: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

2. Die Organisation der Handelskammern in Preußen. 
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So herrscht kein Zweifel mehr, daß der Staat unrecht haben würde, welcher 
die mit einer fruchtbringenden Wirtschaft des Landes unerläßlich verbundenen Magen 
fragen ohne Rücksicht auf die in den einzelnen Teilen feines Gebietes bestehenden 
mannigfaltigen tatsächlichen Verhältnisse lediglich nach doktrinären Theorien lösen oder 
gar hinter anderen Fragen der sog. allgemeinen Staatspolitik zurückstellen wollte. 
2. Die Organisation der Handelskammern in Preußen. 
Von Franz Lusensky. 
L u s e n s k y, Gesetz über die Handelskammern. Vom ^lugust^ISW' Textausgabe 
mit Erläuterungen, geschichtlicher Einleitung usw. 2. Stuft. Berlin, I. Guttentag, 1909. S. 40—50. 
Die Handelskammern sind Vertretungen des Handels und der Gewerbe, jedoch 
ausschließlich des Handwerks. Ihre Aufgabe ist eine doppelte. Sie sind einerseits 
beratende Fachorgane, denen insbesondere die Unterstützung der Behörden in der 
Förderung des Handels und der Gewerbe obliegt. Andrerseits sind sie Verwaltungs 
organe, denen bestimmte Aufgaben durch verschiedene Gesetze zugewiesen sind, und die 
sich im übrigen einen Kreis von Verwaltungsausgaben zu Nutzen von Handel und 
Gewerbe und der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge selbsttätig schaffen 
können. Die Errichtung einer Handelskammer, die der Genehmigung des Ministers 
für Handel und Gewerbe unterliegt, setzt die Äußerung eines entsprechenden Ver 
langens aus den Kreisen der Beteiligten des Bezirks, für den sie geschehen soll, vor 
aus und ist gegen den geschlossenen Widerstand dieser rechtlich nicht zulässig. Die 
Handelskammern find für den Bezirk, für welchen sie errichtet sind, Zwangs 
organisationen, denen sich niemand aus den in ihnen vertretenen Erwerbszweigen 
entziehen kann. 
In der Handelskammerorganisation finden ihre Vertretung diejenigen Kaufleute 
und ein Handelsgewerbe betreibenden Gesellschaften, welche einerseits im Handels 
oder Genossenschaftsregister eingetragen, andrerseits zur Gewerbesteuer veranlagt 
sind. Für bergmännische Betriebe bedarf es nur der Erfüllung der letzteren Voraus 
setzung. Nicht in die Handelskammerorganisation einbezogen sind Reichs- und 
Staatsbetriebe. Nur auf Grund besonderen Antrags sind die mit einem land- oder 
forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen, im Handelsregister eingetragenen Neben 
gewerbe und die landwirtschaftlichen und Handwerksgenossenschaften einzubeziehen. 
Mit ministerieller Genehmigung kann die Aufnahme in die Handelskammer 
organisation durch Einführung eines Zensus — das Erfordernis der Veranlagung 
3u einem Mindestsätze der Gewerbesteuer — beschränkt werden. 
Die Zugehörigkeit zur Handelskammerorganisation begründet das Recht, an 
den Handelskammerwahlen teilzunehmen, und die Pflicht, Handelskammerbeiträge zu 
entrichten. Das Wahlrecht ist von physischen Personen im allgemeinen persönlich, 
für Gesellschaften durch einen gesetzlichen Vertreter auszuüben. Durch Beschluß der 
Handelskammer kann eine Vertretung der Wahlberechtigten durch Prokuristen ihres 
Betriebs zugelassen werden. Die Beiträge werden auf die Pflichtigen nach dem 
Maßstabe der staatlich veranlagten Gewerbesteuer umgelegt. In Gemeinden, die eine 
besondere Gewerbesteuer eingeführt haben, kann durch Beschluß der Handelskammer 
mit ministerieller Genehmigung diese zum Maßstabe genommen werden. 
Die Mitglieder der Handelskammer, deren Zahl vom Minister bestimmt 
wird, gehen aus Wahlen hervor. Voraussetzungen der Wählbarkeit sind deutsche 
Staatsangehörigkeit, ein Alter von mindestens 25 Jahren und die Befähigung zur
	        
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