Viertes Kapitel.
Eigener Lösungsversuch: Grundlegung einer wirt
schaftlichen Theorie des Geldes.
§ 1-
Die wirtschaftliche Logik.
Die Juristen haben es besser als die Nationalökonomen.
Sie brauchen nicht so lange wie wir nach einer »Stütze« zu
suchen, an die sie sich halten können, nach einem Begriff
oder Satz, der für sie objektive Gültigkeit hat. Allerdings ist
es fraglich, ob z. B. der juristische Begriff der Vermögens
steuer leichter auffindbar, enger begrenzt und unzweideuti
ger ist als irgendein volkswirtschaftlicher. Man vergleiche
nur die verschiedenen hier in Betracht kommenden deutschen
Gesetze untereinander mit denen früherer Zeiten und an
derer Länder! Immerhin, jedes einzelne Gesetz hat hier einen
bestimmten Begriff der Vermögenssteuer und des Ver
mögens, der entweder definiert oder stillschweigend voraus
gesetzt wird. Dieser Begriff ist dann für gewisse praktische
und wissenschaftliche juristische Zwecke eindeutig bestimmt,
fest gegeben. In den historisch verankerten Gesetzen hat
der Jurist so etwas, was für ihn innerhalb bestimmter Gren
zen »objektive« 1 Geltung besitzt, er hat darin einen Aus
gangspunkt, einen Halt. Der Hochmut, den einzelne Ver
treter der juristischen Wissenschaft und Praxis dem National
ökonomen gegenüber zur Schau tragen, beruht zu einem
Teile in der Überschätzung jener Stütze, die dem National
ökonomen nicht gegeben scheint. Der Jurist übersieht dann,
daß die Nationalökonomie es ist, die »de lege ferenda« denkt
und urteilt, und die erst die Grundlagen schafft, auf denen
5 »Objektiv« hier im Sinne von »von außen gegeben«.