Full text: Logik des Geldes

Viertes Kapitel. 
Eigener Lösungsversuch: Grundlegung einer wirt 
schaftlichen Theorie des Geldes. 
§ 1- 
Die wirtschaftliche Logik. 
Die Juristen haben es besser als die Nationalökonomen. 
Sie brauchen nicht so lange wie wir nach einer »Stütze« zu 
suchen, an die sie sich halten können, nach einem Begriff 
oder Satz, der für sie objektive Gültigkeit hat. Allerdings ist 
es fraglich, ob z. B. der juristische Begriff der Vermögens 
steuer leichter auffindbar, enger begrenzt und unzweideuti 
ger ist als irgendein volkswirtschaftlicher. Man vergleiche 
nur die verschiedenen hier in Betracht kommenden deutschen 
Gesetze untereinander mit denen früherer Zeiten und an 
derer Länder! Immerhin, jedes einzelne Gesetz hat hier einen 
bestimmten Begriff der Vermögenssteuer und des Ver 
mögens, der entweder definiert oder stillschweigend voraus 
gesetzt wird. Dieser Begriff ist dann für gewisse praktische 
und wissenschaftliche juristische Zwecke eindeutig bestimmt, 
fest gegeben. In den historisch verankerten Gesetzen hat 
der Jurist so etwas, was für ihn innerhalb bestimmter Gren 
zen »objektive« 1 Geltung besitzt, er hat darin einen Aus 
gangspunkt, einen Halt. Der Hochmut, den einzelne Ver 
treter der juristischen Wissenschaft und Praxis dem National 
ökonomen gegenüber zur Schau tragen, beruht zu einem 
Teile in der Überschätzung jener Stütze, die dem National 
ökonomen nicht gegeben scheint. Der Jurist übersieht dann, 
daß die Nationalökonomie es ist, die »de lege ferenda« denkt 
und urteilt, und die erst die Grundlagen schafft, auf denen 
5 »Objektiv« hier im Sinne von »von außen gegeben«.
	        
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