120 Zweiter Teil. Handel. V. Handelsunternehmung rc.
sie durch künstliche Mittel weiteres Unheil stiften konnte, namentlich nicht so viel,
als es durch ihre unglückselige Alimentation durch das Abrechnungsbureau möglich
geworden war.
Nun das Unglück da war, rief man nach Hilfe! Nachdem das Kind hinein
gefallen war, mußte der Brunnen zugedeckt werden! So ging neben der außer
gerichtlichen Liquidation der Engagements des zusammengestürzten Haussetrifoliums
die Gründung der Liquidationskasse einher, und ein jeder beeilte sich, dieselbe zu
unterstützen und sich zu verpflichten, künftighin keine anderen Termingeschäfte als
durch die zu gründende Kasse zu machen. Eine frühere Erkenntnis dieser Notwendig
keit wäre manchem zum Heil gewesen, und mancher, der gegen die Einrichtung der
Liquidationskasse seinerzeit gestimmt hatte, mag es bitter bereut haben. Wer aber,
der dies erlebt hat, kann es begreifen, daß man zu behaupten wagt, die Liquidations
kassen unterstützten die Spekulation! Nein, sie sichern das gesunde, volkswirtschaftlich
notwendige Termingeschäft für einen so großen Artikel wie Zucker, dessen in wenige
Monate zusammengedrängte Produktion auf ein ganzes Jahr verteilt werden muß.
Sie gebieten einer ungesunden Spekulation ein kategorisches Halt, wenn sie, am
Ende ihrer Mittel, die Einschüsse und Nachschüsse nicht mehr leisten kann, ohne sie,
falls sie im Vorteil ist, durch Auszahlung imaginärer Gewinne zu stärken. Die
Liquidationskassen sichern in bester Weise die wohl zu billigende Absicht des Börsen
gesetzes, eine ungesunde Spekulation zu verhüten.
Ich bin gewiß ein Feind jeder übertriebenen, namentlich einer über die vor
handenen Mittel hinausgehenden Spekulation, aber ich bin doch ein Feind des
Börsenregisters. Jeder in das Handelsregister eingetragene Kaufmann muß wissen,
was er zu tun hat, und darf sich nicht hinter dem Spieleinwand verstecken. Mag
man diesen Einwand den Privaten lassen, wenn es einmal juristisch richtig sein soll,
Lieferungsgeschäfte als Wetten anzusehen. Möge man ihnen diesen unmoralischen
Weg lassen, sich aus dem mit der Absicht auf Gewinn unternommenen, aber verlust
bringend gewordenen Geschäfte zurückzuziehen, während man den Gewinn sicher
eingestrichen hätte! Aber dem wirklichen Kaufmann sollte man nicht diese elende
Ausflucht öffnen und ihn in die Versuchung bringen, auf zwei Seiten zu spekulieren,
auf der einen Seite den Gewinn einzustreichen, auf der anderen den Spieleinwand
zu erheben. Denn es ist doch sehr schwer, einen solchen Spekulanten zur Verantwortung
zu ziehen, gegen welche ihn dem Buchstaben nach die Nichteintragung in das Börsen
register schützt.
V. Handeizuilternehmung und industrielle
Unternehmerverbande.
1. Die Handelsunlernehmung.
Bon Wilhelm Lexis.
L e x i s, Handel. In: Handbuch der politischen Ökonomie. Herausgegeben von v. Schön
berg. 4. Aufl. 2. Bd. 2. Halbband. Tübingen, H. Laupp, 1898. S. 230—234.
Der Betrieb des Handels bildet den Gegenstand besonderer privat-
wirtschaftlicher Unternehmungen, deren Leistungen im allgemeinen
weit mehr auf dem Kapital als auf der Arbeit beruhen. Dieser letztere
Satz trifft um so genauer zu, je vollständiger sich die Trennung des Handels von dem