Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

120 Zweiter Teil. Handel. V. Handelsunternehmung rc. 
sie durch künstliche Mittel weiteres Unheil stiften konnte, namentlich nicht so viel, 
als es durch ihre unglückselige Alimentation durch das Abrechnungsbureau möglich 
geworden war. 
Nun das Unglück da war, rief man nach Hilfe! Nachdem das Kind hinein 
gefallen war, mußte der Brunnen zugedeckt werden! So ging neben der außer 
gerichtlichen Liquidation der Engagements des zusammengestürzten Haussetrifoliums 
die Gründung der Liquidationskasse einher, und ein jeder beeilte sich, dieselbe zu 
unterstützen und sich zu verpflichten, künftighin keine anderen Termingeschäfte als 
durch die zu gründende Kasse zu machen. Eine frühere Erkenntnis dieser Notwendig 
keit wäre manchem zum Heil gewesen, und mancher, der gegen die Einrichtung der 
Liquidationskasse seinerzeit gestimmt hatte, mag es bitter bereut haben. Wer aber, 
der dies erlebt hat, kann es begreifen, daß man zu behaupten wagt, die Liquidations 
kassen unterstützten die Spekulation! Nein, sie sichern das gesunde, volkswirtschaftlich 
notwendige Termingeschäft für einen so großen Artikel wie Zucker, dessen in wenige 
Monate zusammengedrängte Produktion auf ein ganzes Jahr verteilt werden muß. 
Sie gebieten einer ungesunden Spekulation ein kategorisches Halt, wenn sie, am 
Ende ihrer Mittel, die Einschüsse und Nachschüsse nicht mehr leisten kann, ohne sie, 
falls sie im Vorteil ist, durch Auszahlung imaginärer Gewinne zu stärken. Die 
Liquidationskassen sichern in bester Weise die wohl zu billigende Absicht des Börsen 
gesetzes, eine ungesunde Spekulation zu verhüten. 
Ich bin gewiß ein Feind jeder übertriebenen, namentlich einer über die vor 
handenen Mittel hinausgehenden Spekulation, aber ich bin doch ein Feind des 
Börsenregisters. Jeder in das Handelsregister eingetragene Kaufmann muß wissen, 
was er zu tun hat, und darf sich nicht hinter dem Spieleinwand verstecken. Mag 
man diesen Einwand den Privaten lassen, wenn es einmal juristisch richtig sein soll, 
Lieferungsgeschäfte als Wetten anzusehen. Möge man ihnen diesen unmoralischen 
Weg lassen, sich aus dem mit der Absicht auf Gewinn unternommenen, aber verlust 
bringend gewordenen Geschäfte zurückzuziehen, während man den Gewinn sicher 
eingestrichen hätte! Aber dem wirklichen Kaufmann sollte man nicht diese elende 
Ausflucht öffnen und ihn in die Versuchung bringen, auf zwei Seiten zu spekulieren, 
auf der einen Seite den Gewinn einzustreichen, auf der anderen den Spieleinwand 
zu erheben. Denn es ist doch sehr schwer, einen solchen Spekulanten zur Verantwortung 
zu ziehen, gegen welche ihn dem Buchstaben nach die Nichteintragung in das Börsen 
register schützt. 
V. Handeizuilternehmung und industrielle 
Unternehmerverbande. 
1. Die Handelsunlernehmung. 
Bon Wilhelm Lexis. 
L e x i s, Handel. In: Handbuch der politischen Ökonomie. Herausgegeben von v. Schön 
berg. 4. Aufl. 2. Bd. 2. Halbband. Tübingen, H. Laupp, 1898. S. 230—234. 
Der Betrieb des Handels bildet den Gegenstand besonderer privat- 
wirtschaftlicher Unternehmungen, deren Leistungen im allgemeinen 
weit mehr auf dem Kapital als auf der Arbeit beruhen. Dieser letztere 
Satz trifft um so genauer zu, je vollständiger sich die Trennung des Handels von dem
	        
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