6. Sozialreformatorische Bestimmungen im Deutschen Handelsgesetzbuche rc. 135
6. Sozialreformatorische Bestimmungen
im Deutschen Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897.
Von Christian Eckert.
Eckert, Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Deutschen Handelsgesetzbuchs vom
10. Mai 1897- Akademische Antrittsrede. In: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und
Volkswirtschaft im Deutschen Reich. 25. Jahrgang. Herausgegeben von Schmoller. Leipzig,
Duncker & Humblot, 1901. S- 828—833.
Zwei große Prinzipien von welthistorischer Bedeutung haben sich seit alten
Zeiten bei der Rechtsbildung der Kulturvölker gegenübergestanden: einmal das
Streben nach möglichster Selbständigkeit des Einzelmenschen und weiter der Wunsch
nach Beschränkung dieser Selbständigkeit zugunsten der Interessen und Ziele mensch
licher Gemeinschaften. Die neuere Gesetzgebung neigte entschieden zur Seite des
Jndividualprinzips. Die freiheitliche Gestaltung des Vertragsrechts, die Schaffung
des modernen Systems der freien Konkurrenz sind Etappen seines Siegeszugs.
Aber zweifelsohne hat dieser manche bedenkliche Seiten auf dem Gebiet der Politik
wie der Volkswirtschaft hervorgerufen. Diese mußten naturgemäß zu einer Wieder
annäherung an die andere Idee, an die Gedanken einer Beschränkung und Unter
ordnung des Einzelwesens, seiner Freiheit, seines Eigentums unter die Aufgaben
und Interessen der Gemeinschaft des Volkes wie kleinerer Kreise innerhalb desselben
führen, denen die einzelnen mit ihrem Besitz angehören. Indem das moderne
wirtschaftliche Recht die persönliche Verfügungsfähigkeit und Eigentumsnutzung be
grenzte, indem es eine Arbeiterschutzgesetzgebung schuf und manche drückende Ver
tragsklausel für ungültig erklärte, suchte es den notwendigen Ausgleich zwischen dem
Individual- und Sozialprinzip zu finden.
Das alte Handelsgesetzbuch ließ das Prinzip der sozialen Fürsorge nur wenig
zum Durchbruch kommen, es erschien noch fast durchweg als das Recht der zur
Interessengemeinschaft verbundenen kapitalistisch organisierten Gesellschaft, die unter
dem Prinzipe völliger Vertragsfreiheit ihre Verbindungen eingeht. Dagegen hat das
Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich dadurch, daß es gewisse wirtschaftlich
gefährliche oder bedenkliche Akte erschwerte, das soziale Stärkeverhältnis der Be
teiligten im Rechtsverkehr vielfach berücksichtigte, eine bedeutsame sozialpolitische
Mission erfüllt. Das neue Handelsgesetzbuch konnte sich angesichts dieser fortge
schrittenen Rechtsentwickelung und der wirtschaftlichen Umwälzungen des Handels
gewerbes in den letzten Menschenaltern der Aufnahme ähnlicher Bestimmungen bis
zu einem gewissen Grade nicht mehr entziehen.
Auch der Handelsstand hat ja seine „soziale Frage", die sich ihm sogar in
doppelter Beziehung naht: einmal erscheint in ihrem Lichte die Bedrängung der
kleineren selbständigen Kaufleute, des ganzen Detailhandels durch die moderne Ent
wickelung zum Großhandel, der trotz aller Abwehrversuche immer weitere Gebiete an
sich reißt, dann aber vor allem die ökonomische Lage der Handlungsgehülfen und
Handlungslehrlinge. Im ersteren Punkt kann selbstredend das Handelsgesetzbuch
keinen entscheidenden Einfluß üben, kann es nur so viel wie jedes andere Recht durch
seine Zwangsnormen allzu egoistischer Spekulation und betrüglicher Übervorteilung
der Kleineren durch die wirtschaftlich Stärkeren entgegenarbeiten. An der Förderung
sog. Mittelstandspolitik vermag es sich nicht zu beteiligen; es darf überhaupt hier
dahingestellt bleiben, in welchem Maße solche für das Handelsgewerbe angebracht
erscheint, da es nicht wohl angeht, einen beliebigen Händler wie den Landmann und
etwa den Handwerker als gesellschaftlichen Selbstzweck zu betrachten. Dagegen hat