Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6. Sozialreformatorische Bestimmungen im Deutschen Handelsgesetzbuche rc. 135 
6. Sozialreformatorische Bestimmungen 
im Deutschen Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897. 
Von Christian Eckert. 
Eckert, Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Deutschen Handelsgesetzbuchs vom 
10. Mai 1897- Akademische Antrittsrede. In: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und 
Volkswirtschaft im Deutschen Reich. 25. Jahrgang. Herausgegeben von Schmoller. Leipzig, 
Duncker & Humblot, 1901. S- 828—833. 
Zwei große Prinzipien von welthistorischer Bedeutung haben sich seit alten 
Zeiten bei der Rechtsbildung der Kulturvölker gegenübergestanden: einmal das 
Streben nach möglichster Selbständigkeit des Einzelmenschen und weiter der Wunsch 
nach Beschränkung dieser Selbständigkeit zugunsten der Interessen und Ziele mensch 
licher Gemeinschaften. Die neuere Gesetzgebung neigte entschieden zur Seite des 
Jndividualprinzips. Die freiheitliche Gestaltung des Vertragsrechts, die Schaffung 
des modernen Systems der freien Konkurrenz sind Etappen seines Siegeszugs. 
Aber zweifelsohne hat dieser manche bedenkliche Seiten auf dem Gebiet der Politik 
wie der Volkswirtschaft hervorgerufen. Diese mußten naturgemäß zu einer Wieder 
annäherung an die andere Idee, an die Gedanken einer Beschränkung und Unter 
ordnung des Einzelwesens, seiner Freiheit, seines Eigentums unter die Aufgaben 
und Interessen der Gemeinschaft des Volkes wie kleinerer Kreise innerhalb desselben 
führen, denen die einzelnen mit ihrem Besitz angehören. Indem das moderne 
wirtschaftliche Recht die persönliche Verfügungsfähigkeit und Eigentumsnutzung be 
grenzte, indem es eine Arbeiterschutzgesetzgebung schuf und manche drückende Ver 
tragsklausel für ungültig erklärte, suchte es den notwendigen Ausgleich zwischen dem 
Individual- und Sozialprinzip zu finden. 
Das alte Handelsgesetzbuch ließ das Prinzip der sozialen Fürsorge nur wenig 
zum Durchbruch kommen, es erschien noch fast durchweg als das Recht der zur 
Interessengemeinschaft verbundenen kapitalistisch organisierten Gesellschaft, die unter 
dem Prinzipe völliger Vertragsfreiheit ihre Verbindungen eingeht. Dagegen hat das 
Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich dadurch, daß es gewisse wirtschaftlich 
gefährliche oder bedenkliche Akte erschwerte, das soziale Stärkeverhältnis der Be 
teiligten im Rechtsverkehr vielfach berücksichtigte, eine bedeutsame sozialpolitische 
Mission erfüllt. Das neue Handelsgesetzbuch konnte sich angesichts dieser fortge 
schrittenen Rechtsentwickelung und der wirtschaftlichen Umwälzungen des Handels 
gewerbes in den letzten Menschenaltern der Aufnahme ähnlicher Bestimmungen bis 
zu einem gewissen Grade nicht mehr entziehen. 
Auch der Handelsstand hat ja seine „soziale Frage", die sich ihm sogar in 
doppelter Beziehung naht: einmal erscheint in ihrem Lichte die Bedrängung der 
kleineren selbständigen Kaufleute, des ganzen Detailhandels durch die moderne Ent 
wickelung zum Großhandel, der trotz aller Abwehrversuche immer weitere Gebiete an 
sich reißt, dann aber vor allem die ökonomische Lage der Handlungsgehülfen und 
Handlungslehrlinge. Im ersteren Punkt kann selbstredend das Handelsgesetzbuch 
keinen entscheidenden Einfluß üben, kann es nur so viel wie jedes andere Recht durch 
seine Zwangsnormen allzu egoistischer Spekulation und betrüglicher Übervorteilung 
der Kleineren durch die wirtschaftlich Stärkeren entgegenarbeiten. An der Förderung 
sog. Mittelstandspolitik vermag es sich nicht zu beteiligen; es darf überhaupt hier 
dahingestellt bleiben, in welchem Maße solche für das Handelsgewerbe angebracht 
erscheint, da es nicht wohl angeht, einen beliebigen Händler wie den Landmann und 
etwa den Handwerker als gesellschaftlichen Selbstzweck zu betrachten. Dagegen hat
	        
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