156 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling.
das neue Handelsgesetzbuch im sechsten Abschnitt des ersten Buches, der zunächst von
allen seinen Teilen in Kraft getreten ist, ein interessantes Stück sozialen Rechts
geschaffen, wichtige Neuerungen zum Schutze derjenigen, die in einem Handelsgewerbe
zur Leistung kaufmännischer Dienste entgeltlich angestellt sind, gegen Ausbeutung
durch Mißbrauch der Vertragsfreiheit gebracht.
Das somit feierlich anerkannte Schutzbedürfnis der Handlungsgehülfen war zur
Zeit 'der Abfassung des seither geltenden Handelsgesetzbuchs noch nicht in gleichem
Maße wie heute vorhanden. In den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts be
standen im Kaufmannstande zwischen Prinzipal und Angestellten vielfach noch patri
archalische Beziehungen, gab es verhältnismäßig wenig Geschäfte, bei denen die ein
zelnen Angestellten dem Herrn nicht persönlich bekannt waren und mit ihm in
direkter Berührung standen. Alles dies hat sich im Großbetrieb, wo die Stellung der
Gehülfen nicht bloß als Übergangsstadium für die spätere Selbständigkeit, sondern viel
fach als Dienstverhältnis für Lebenszeit zu betrachten ist, völlig geändert. Wo ein
Geschäft Hunderte von Angestellten beschäftigt, wo anstatt eines einzelnen Mannes
lediglich Kapitalvereinigungen die Stelle des Prinzipals eingenommen haben, muß
den Handlungsgehülfen eine möglichst sichere ökonomische Lage in bezug auf Ge
sundheit, Wohnung, Kündigung, Erholungszeit gesetzlich gewährleistet werden.
Bekanntlich hatte die Reichskommission für Arbeiterstatistik in den letzten
Jahren vor Umgestaltung des Handelsrechts Ermittelungen über die Lage der Hand
lungsgehülfen und Handlungslehrlinge angestellt; gerade ihre Feststellungen erwiesen,
daß mit den dispositiven Vorschriften, wie sie das alte Handelsgesetzbuch für die
Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Prinzipal und Handlungsgehülfen auf
stellte, die es den Beteiligten überließen, ihr Verhältnis nach freiem Ermessen zu
ordnen, nicht mehr auszukommen fei. Wenn auch das Verhältnis der Geschäfts
inhaber zu den Gehülfen von dem des Arbeiters zum Fabrikanten sich immerhin
in gewissen Stücken unterscheidet, so haben doch die neueren Untersuchungen auch
für das Handelsgewerbe ein bitteres Stück der „Arbeiterfrage" aufgerollt und
namentlich nachgewiesen, daß die Gehülfen der Kleinhändler, der offenen Läden ganz
ähnlich wie die Gehülfen in den kaufmännischen Großbetrieben vielfach der schlimmsten
wirtschaftlichen Ausbeutung preisgegeben sind. Ihre Arbeitsbedingungen waren oft
härter als die der Lohnarbeiter, da bei der durch mancherlei Vorurteile verstärkten
Reservearmee, dem Lehrlings- und Mädchenwesen, dem Mangel an beruflichen
Koalitionen lange Arbeitszeit bei kärglichem Verdienst die Regel wurde. Abhülfe
war nicht durch menschenfreundliche Geschäftsinhaber, nicht durch Gewerkschaften
zu erwarten, nur eine sozialreformatorische Standesgesetzgebung konnte helfend und
schützend eingreifen.
Solche ist denn auch durch das neue Deutsche Handelsgesetzbuch in weitgehendem
Maße getroffen worden. Seine Tendenz zielt dahin, die Handlungsgehülfen gegen
unbillige Vertragsbestimmungen zu schützen, die ihnen bei der Anstellung auferlegt
werden, und die Lehrherren zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu zwingen.
Rein juristisch genommen, muß es dabei den sonst mit wenig Ausnahmen streng
durchgeführten Grundsatz unbedingter Vertragsfreiheit verlassen, ist es der Idee,
daß der Kaufmann gegenüber eingegangenen Verpflichtungen sich nicht auf gesetz
liche Rechtswohltaten berufen darf, untreu geworden. Aber wie es von ihr beispiels
weise hinsichtlich der Eisenbahnfrachtverträge abgeht, wo der einzelne Privatmann
großen einflußreichen Gesellschaften gegenübersteht, deren Geschäftsführung er nicht
überblicken kann, so handelt es sich, wirtschaftlich betrachtet, auch hierbei gar nicht
um den Verkehr zwischen Kaufmann und Kaufmann, sondern um die Beziehungen
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also nicht um Verträge zwischen wirt
schaftlich Gleichstehenden, sondern zwischen wirtschaftlich Freien und dauernd Ab-