Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

156 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling. 
das neue Handelsgesetzbuch im sechsten Abschnitt des ersten Buches, der zunächst von 
allen seinen Teilen in Kraft getreten ist, ein interessantes Stück sozialen Rechts 
geschaffen, wichtige Neuerungen zum Schutze derjenigen, die in einem Handelsgewerbe 
zur Leistung kaufmännischer Dienste entgeltlich angestellt sind, gegen Ausbeutung 
durch Mißbrauch der Vertragsfreiheit gebracht. 
Das somit feierlich anerkannte Schutzbedürfnis der Handlungsgehülfen war zur 
Zeit 'der Abfassung des seither geltenden Handelsgesetzbuchs noch nicht in gleichem 
Maße wie heute vorhanden. In den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts be 
standen im Kaufmannstande zwischen Prinzipal und Angestellten vielfach noch patri 
archalische Beziehungen, gab es verhältnismäßig wenig Geschäfte, bei denen die ein 
zelnen Angestellten dem Herrn nicht persönlich bekannt waren und mit ihm in 
direkter Berührung standen. Alles dies hat sich im Großbetrieb, wo die Stellung der 
Gehülfen nicht bloß als Übergangsstadium für die spätere Selbständigkeit, sondern viel 
fach als Dienstverhältnis für Lebenszeit zu betrachten ist, völlig geändert. Wo ein 
Geschäft Hunderte von Angestellten beschäftigt, wo anstatt eines einzelnen Mannes 
lediglich Kapitalvereinigungen die Stelle des Prinzipals eingenommen haben, muß 
den Handlungsgehülfen eine möglichst sichere ökonomische Lage in bezug auf Ge 
sundheit, Wohnung, Kündigung, Erholungszeit gesetzlich gewährleistet werden. 
Bekanntlich hatte die Reichskommission für Arbeiterstatistik in den letzten 
Jahren vor Umgestaltung des Handelsrechts Ermittelungen über die Lage der Hand 
lungsgehülfen und Handlungslehrlinge angestellt; gerade ihre Feststellungen erwiesen, 
daß mit den dispositiven Vorschriften, wie sie das alte Handelsgesetzbuch für die 
Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Prinzipal und Handlungsgehülfen auf 
stellte, die es den Beteiligten überließen, ihr Verhältnis nach freiem Ermessen zu 
ordnen, nicht mehr auszukommen fei. Wenn auch das Verhältnis der Geschäfts 
inhaber zu den Gehülfen von dem des Arbeiters zum Fabrikanten sich immerhin 
in gewissen Stücken unterscheidet, so haben doch die neueren Untersuchungen auch 
für das Handelsgewerbe ein bitteres Stück der „Arbeiterfrage" aufgerollt und 
namentlich nachgewiesen, daß die Gehülfen der Kleinhändler, der offenen Läden ganz 
ähnlich wie die Gehülfen in den kaufmännischen Großbetrieben vielfach der schlimmsten 
wirtschaftlichen Ausbeutung preisgegeben sind. Ihre Arbeitsbedingungen waren oft 
härter als die der Lohnarbeiter, da bei der durch mancherlei Vorurteile verstärkten 
Reservearmee, dem Lehrlings- und Mädchenwesen, dem Mangel an beruflichen 
Koalitionen lange Arbeitszeit bei kärglichem Verdienst die Regel wurde. Abhülfe 
war nicht durch menschenfreundliche Geschäftsinhaber, nicht durch Gewerkschaften 
zu erwarten, nur eine sozialreformatorische Standesgesetzgebung konnte helfend und 
schützend eingreifen. 
Solche ist denn auch durch das neue Deutsche Handelsgesetzbuch in weitgehendem 
Maße getroffen worden. Seine Tendenz zielt dahin, die Handlungsgehülfen gegen 
unbillige Vertragsbestimmungen zu schützen, die ihnen bei der Anstellung auferlegt 
werden, und die Lehrherren zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu zwingen. 
Rein juristisch genommen, muß es dabei den sonst mit wenig Ausnahmen streng 
durchgeführten Grundsatz unbedingter Vertragsfreiheit verlassen, ist es der Idee, 
daß der Kaufmann gegenüber eingegangenen Verpflichtungen sich nicht auf gesetz 
liche Rechtswohltaten berufen darf, untreu geworden. Aber wie es von ihr beispiels 
weise hinsichtlich der Eisenbahnfrachtverträge abgeht, wo der einzelne Privatmann 
großen einflußreichen Gesellschaften gegenübersteht, deren Geschäftsführung er nicht 
überblicken kann, so handelt es sich, wirtschaftlich betrachtet, auch hierbei gar nicht 
um den Verkehr zwischen Kaufmann und Kaufmann, sondern um die Beziehungen 
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also nicht um Verträge zwischen wirt 
schaftlich Gleichstehenden, sondern zwischen wirtschaftlich Freien und dauernd Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.