158 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling.
diese Unterweisung in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge
und Ausdehnung geschieht. Der Lehrherr darf insbesondere nicht dem Lehrling
die zu seiner Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu
anderen Dienstleistungen entziehen und ihn dauernd zu rein mechanischen Arbeiten,
Küchengängen und Kinderbewachung, wie sie in Witzblättern oft recht drastisch ge
schildert werden, mißbrauchen.
All den angedeuteten Normen fehlt es durchaus an der genauen, ich möchte
fast sagen, ziffermäßigen Begrenzung ihres Inhalts. Dies fällt umsomehr auf, als
das Handelsgesetzbuch sich sonst der größten Schärfe und Eindeutigkeit befleißigt, mit
Recht viel weniger in das subjektive freie richterliche Ermessen stellt, als dies beispiels
weise im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch für viele Sätze geschieht. Aber gerade für
die erwähnten Bestimmungen hätte sich schwer eine für alle Fälle passende Form
finden lassen; eine solche würde sich in ihrer Starrheit bei der Anwendung bald
zu eng und bald zu weit erweisen. So blieb hier, wie in so vielen ähnlichen Ver
hältnissen, bei denen sozialpolitische Gedanken eine Rolle spielen, kein anderer Weg
übrig, als im Vertrauen auf den deutschen Richterstand die Macht des richterlichen
Ermessens zu erweitern. Wo feste Anhaltspunkte nötig schienen, wie bei Regelung
der Arbeitszeit, namentlich derjenigen weiblicher Personen, wurde durch die Novelle
zur Gewerbeordnung Fürsorge getroffen.
Die soziale Welle, die seit mehr als einem Jahrzehnt die ganze Gesetzgebungs
maschine überflutet, hat nun auch dies stille Fahrzeug, das sie bisher kaum an
seinem äußersten Rande umspülte, emporgehoben. Wir sind uns über die Not
wendigkeit sozialer Reformen im Geltungsbereich des Handelsrechts klar geworden,
und das neue Gesetzbuch durfte es auf Grund der Wandlung der öffentlichen
Meinung wagen, auch die träge Masse der noch widerstrebenden Minorität zu deren
Durchführung anzuhalten. Ob nach jeder einzelnen Richtung ganz das Nichtige
gefunden, ob stets das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Strömungen ge
wahrt ist, wird freilich erst künftige Erfahrung lehren. Nur das eine läßt sich heute
schon sagen, der Versuch des neuen Handelsgesetzbuchs, ohne allzu schroffe Eingriffe
in das für den Kaufmannstand unerläßliche Jndividualprinzip die wirtschaftlich
schwächere Lage des Handlungsgehülfen und -lehrlings gegenüber den Prinzipalen
durch unverrückbare Zwangsnormen zu stärken, durch ein neugeschaffenes Recht die
ökonomischen Machtverhältnisse wirksam zu beeinflussen, kann vom volkswirtschaft
lichen, besonders sozialpolitischen Standpunkt aus bloß freudig begrüßt werden. Und
es wird zweifelsohne der künftigen Entwickelung des deutschen Handels nichts schaden,
daß sein neues Recht mit einem Tropfen sozialreformatorischen Öles gesalbt ist. Der
Weg zur Lösung des spannendsten Problems unserer Zeit, den wir im 19. Jahr
hundert mühsam angebahnt, wird damit im 20., das nach Schmoller erst das soziale
sein wird, glücklich weitergeführt.
7. Das Reichsgesetz
betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. JuN 1904.
Von G. v. M e y e r e n.
v. M e y e r e n , Das Reichsgesetz betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904 mit den
preußischen Ausführungsbestimmungen. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1905. S. X—XIX.
Das Gesetz vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte, findet, wie in
seinem § 76 (jetzt § 81) ausdrücklich bestimmt wird, auf die Gehilfen und Lehrlinge