Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7. Das Reichsgesetz betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 161 
gerichten „bei vorhandenem Bedürfnis" erfolgen. Die Landeszentralbehörde ist be 
fugt, nötigenfalls die Gründung des Gerichts „anzuordnen", also zwangsweise her 
beizuführen. 
Sachlich zuständig sind die Kaufmannsgerichte für die Entscheidung von 
Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis zwischen Kaufleuten einerseits 
und ihren Handlungsgehilfen und -lehrlingen andrerseits, und zwar ohne Rücksicht 
auf den Wert des Streitgegenstandes. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich — im Gegen 
satz zu derjenigen der Gewerbegerichte — auch auf Streitigkeiten aus der sog. Kon 
kurrenzklausel. Während ferner das Gewerbegerichtsgesetz Schiedsver- 
träge, durch welche die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für künftige Streitig 
keiten ausgeschlossen wird, unter gewissen Voraussetzungen zuläßt, erklärt das Kauf 
mannsgerichtsgesetz solche Vereinbarungen zwischen Kaufleuten und ihren Handlungs 
gehilfen oder -lehrlingen für nichtig. — Auf Handlungsgehilfen, deren Iahresarbeits- 
verdienft an Lohn oder Gehalt den Betrag von 5000 M übersteigt, sowie auf die in 
Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften des Gesetzes 
keine Anwendung. 
Für jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell 
vertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl — mindestens vier — Beisitzer zu 
berufen, ferner mindestens ein Gerichtsschreiber zu bestellen und die erforderlichen 
Bureau- und Kasseneinrichtungen zu treffen. 
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen weder Kaufleute noch 
Handlungsgehilfen sein. Sie sollen — abweichend von den Bestimmungen des Ge 
werbegerichtsgesetzes — in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder höheren 
Verwaltungsdienst besitzen; nur ausnahmsweise können mit Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde — in Preußen des Regierungspräsidenten — auch Personen 
ohne diese Qualifikation zu Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bestellt 
werden. 
Die Beisitzer müssen zur Hälfte Kaufleute, zur Hälfte Handlungsgehilfen sein. 
Die ersteren werden von den Kaufleuten, die letzteren von den Handlungsgehilfen 
gewählt. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten hier im großen und ganzen 
dieselben Vorschriften wie bei den Gewerbegerichten. Insbesondere dürfen Frauen 
weder als Wähler zugelassen noch gewählt werden. Zur Teilnahme an den Wahlen 
ist ein Lebensalter von mindestens 25 Jahren, zur Wählbarkeit ein solches von 
mindestens 30 Jahren erforderlich. 
Die Beisitzerwahl ist unmittelbar und geheim. Bei den Kaufmannsge- 
nchten muß sie stets nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen, wäh 
rend bei den Gewerbegerichten die Einführung der Verhältniswahl durch das Statut 
nur zulässig ist. Die nähere Regelung der Verhältniswahl überläßt der Gesetzgeber 
im wesentlichen den Statuten der einzelnen Kaufmannsgerichte. Das vom preußischen 
Handelsminister veröffentlichte Musterstatut enthält in seinen §§ 11, 14—18 ein 
gehende Bestimmungen über die Verhältniswahl. 
Auf das Prozeßverfahren vor den Kaufmannsgerichten finden die Vor 
schriften des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung 
gegen die Urteile der Kaufmannsgerichte nur zulässig ist, wenn der Wert des Streit 
gegenstandes den Betrag von 300 Jl — bei den Gewerbegerichten 100 M — 
übersteigt. Abweichend von den Bestimmungen im § 31 des Gewerbegerichtsgesetzes 
lieh der Bundesratsentwurf Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor 
Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor den 
Kaufmannsgerichten zu, weil hier häufiger, als vor den Gewerbegerichten, schwierige 
Rechtsfragen vorkommen und überdies die Handlungsgehilfen infolge von Stellen- 
und Ortswechsel, aber auch sonst infolge ihrer Berufstätigkeit häufig am persönlichen 
Mollat, Volkswirtschaftliches Quellenbuch. I. Aufl. 11
	        
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