7. Das Reichsgesetz betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 161
gerichten „bei vorhandenem Bedürfnis" erfolgen. Die Landeszentralbehörde ist be
fugt, nötigenfalls die Gründung des Gerichts „anzuordnen", also zwangsweise her
beizuführen.
Sachlich zuständig sind die Kaufmannsgerichte für die Entscheidung von
Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis zwischen Kaufleuten einerseits
und ihren Handlungsgehilfen und -lehrlingen andrerseits, und zwar ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich — im Gegen
satz zu derjenigen der Gewerbegerichte — auch auf Streitigkeiten aus der sog. Kon
kurrenzklausel. Während ferner das Gewerbegerichtsgesetz Schiedsver-
träge, durch welche die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für künftige Streitig
keiten ausgeschlossen wird, unter gewissen Voraussetzungen zuläßt, erklärt das Kauf
mannsgerichtsgesetz solche Vereinbarungen zwischen Kaufleuten und ihren Handlungs
gehilfen oder -lehrlingen für nichtig. — Auf Handlungsgehilfen, deren Iahresarbeits-
verdienft an Lohn oder Gehalt den Betrag von 5000 M übersteigt, sowie auf die in
Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften des Gesetzes
keine Anwendung.
Für jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell
vertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl — mindestens vier — Beisitzer zu
berufen, ferner mindestens ein Gerichtsschreiber zu bestellen und die erforderlichen
Bureau- und Kasseneinrichtungen zu treffen.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen weder Kaufleute noch
Handlungsgehilfen sein. Sie sollen — abweichend von den Bestimmungen des Ge
werbegerichtsgesetzes — in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder höheren
Verwaltungsdienst besitzen; nur ausnahmsweise können mit Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde — in Preußen des Regierungspräsidenten — auch Personen
ohne diese Qualifikation zu Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bestellt
werden.
Die Beisitzer müssen zur Hälfte Kaufleute, zur Hälfte Handlungsgehilfen sein.
Die ersteren werden von den Kaufleuten, die letzteren von den Handlungsgehilfen
gewählt. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten hier im großen und ganzen
dieselben Vorschriften wie bei den Gewerbegerichten. Insbesondere dürfen Frauen
weder als Wähler zugelassen noch gewählt werden. Zur Teilnahme an den Wahlen
ist ein Lebensalter von mindestens 25 Jahren, zur Wählbarkeit ein solches von
mindestens 30 Jahren erforderlich.
Die Beisitzerwahl ist unmittelbar und geheim. Bei den Kaufmannsge-
nchten muß sie stets nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen, wäh
rend bei den Gewerbegerichten die Einführung der Verhältniswahl durch das Statut
nur zulässig ist. Die nähere Regelung der Verhältniswahl überläßt der Gesetzgeber
im wesentlichen den Statuten der einzelnen Kaufmannsgerichte. Das vom preußischen
Handelsminister veröffentlichte Musterstatut enthält in seinen §§ 11, 14—18 ein
gehende Bestimmungen über die Verhältniswahl.
Auf das Prozeßverfahren vor den Kaufmannsgerichten finden die Vor
schriften des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung
gegen die Urteile der Kaufmannsgerichte nur zulässig ist, wenn der Wert des Streit
gegenstandes den Betrag von 300 Jl — bei den Gewerbegerichten 100 M —
übersteigt. Abweichend von den Bestimmungen im § 31 des Gewerbegerichtsgesetzes
lieh der Bundesratsentwurf Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor
Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor den
Kaufmannsgerichten zu, weil hier häufiger, als vor den Gewerbegerichten, schwierige
Rechtsfragen vorkommen und überdies die Handlungsgehilfen infolge von Stellen-
und Ortswechsel, aber auch sonst infolge ihrer Berufstätigkeit häufig am persönlichen
Mollat, Volkswirtschaftliches Quellenbuch. I. Aufl. 11