Object: Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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des § 137, Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe zuzulassen, daß die 
tägliche Arbeitszeit 13 Stunden, an Sonnabenden 10 Stunden nicht 
überschreitet. 
Ein dahingehender Antrag wurde in einer Petition an den 
Bundesrat vom „Verein der Konservenfabrikanten Braunschweigs und 
Umgegend“ und außerdem von mehreren deutschen Konserven 
fabrikanten am 1. April 1897 gestellt. 
Auf diese Position hin erließ der Bundesrat am 1. März 1898 
speziell für Konservenfabriken folgende Verfügung, die am 1. Mai 
1898 in Kraft trat und bis 30. April 1908 Gültigkeit hat: 
I. In Konservenfabriken dürfen bei der Herstellung von 
Gemüse- und Obstkonserven in den Zeiten des Jahres, in denen ein 
vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, Arbeiterinnen über 16 Jahre an 
den Werktagen, mit Ausnahme der Sonnabende, abweichend von den 
Bestimmungen des § 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung unter 
den nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden: 
1. Die tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten 
und nicht in die Zeit von 10 Uhr abends bis 5^2 Uhr morgens fallen. 
2. Werden Arbeiterinnen über 16 Jahre auf Grund dieser Be 
stimmungen an mehr als 40 Tagen im Betriebsjahr über die regel 
mäßige gesetzliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt, so ist die Arbeits 
zeit der Arbeiterinnen für den Betrieb oder die betreffende Abteilung 
des Betriebes so zu regeln, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt 
der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit 
nicht überschreitet. 
Als Betriebsjahr gilt die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April 
des folgenden Kalenderjahres. 
3. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist 
eine Tafel auszuhängen, auf der der Betriebsunternehmer oder der 
von ihm Beauftragte noch an demselben Tage, an welchem Über 
arbeit stattfindet, neben dem Datum die Zahl der Arbeitsstunden ein 
zutragen hat, während welcher Arbeiterinnen über 16 Jahre in dem 
Betrieb oder der betreffenden Betriebsabteilung beschäftigt werden. 
4. Findet Überarbeit an mehr als 40 Tagen im Betriebsjahre 
statt, so werden bei der Feststellung, ob die Überarbeit durch Minder 
arbeit an anderen Tagen des Betriebsjahres ausgeglichen ist (Ziff. 2), 
für die Tage ohne Überarbeit die gemäß § 138 Abs. a. a. O. der 
Ortspolizeibehörde gemachten Angaben über die regelmäßige Arbeits 
zeit der Arbeiterinnen zugrunde gelegt, soweit nicht der Betriebs 
unternehmer eine geringere Arbeitsdauer nachweist. Dieser Nachweis 
kann jedoch nur dadurch erbracht werden, daß die Zahl der Arbeits-
	        
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