4. Zur Technik des Warenterminhandels.
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zwischen Kontraktpreis und Marktpreis am Tag der Erfüllung
an die Stelle wirklicher Lieferung und Bezahlung der ganzen Kaufsumme treten
soll. Ganz ebenso liegt die Sache im umgekehrten Fall, wenn nämlich B recht behält
und der Preis im Juni auf 188 Ji steigt.
Dadurch entsteht also ein sog. „D i f f e r e n z g e s ch ä f t", aber dieses ist von
einem „Effektivgeschäft", einem Geschäft mit wirklicher Lieferung der Ware, äußerlich
nicht zu unterscheiden. Denn erst bei der Abwicklung stellt sich diese Form der
Erledigung des Geschäfts als im Interesse beider Parteien heraus, in dem Kontrakt
aber, in den Bedingungen der börsenmäßigen Schlußscheine, ist überall ausdrücklich
wirkliche Lieferung stipuliert, und diese kann auch immer von jeder der beiden Par
teien gefordert werden
In Wirklichkeit werden überall, wo ein lebhafter Terminhandel besteht,
die Mehrzahl der Geschäfte in dieser Weise durch Differenzzahlung erledigt. An
sich ist dies ja auch bei einfachen Lieferungsgeschäften möglich, aber die Voraussetzung,
worauf die Differenzzahlung beruht, daß nämlich in obigem Beispiel A am Lieferungs
tag leicht einen dritten findet, von welchem er genau so viel Weizen und von solcher
Qualität kaufen kann, wie er B liefern muß, und daß andrerseits letzterer ebenso
leicht einen Abnehmer findet, kann begreiflicherweise in größerem Umfang nur
gegeben sein, wenn Quantität und Qualität für alle Kontrakte gleich sind, d. h.
beim Terminhandel.
Es kommt nun aber für die Frage, wer bei dem Geschäfte gewinnt, wie wir
sahen, alles an auf den Marktpreis am Tag der Erfüllung, und es ist daher wichtig,
inwieweit die Wahl des letzteren in das Belieben der Partei gestellt ist. Bei den
Termingeschäften ist nun die Dauer des Lieferungstermins ufancemäßig bestimmt,
und zwar gewöhnlich auf 1, auch 2 Monate. Dies heißt, der Verkäufer muß
spätestens am letzten (oder auch drittletzten) Tage dieser Frist liefern, bezw. die
Lieferung anbieten und die Erledigung des Geschäfts durch Differenzzahlung herbei
führen, er darf dies aber auch schon an jedem vorausgehenden Tage des Termins.
Manchmal erhält auch — natürlich gegen einen höheren Preis — der Käufer um
gekehrt das Recht, an einem beliebigen Tage des Monats die Lieferung zu verlangen.
Kehren wir zu unserem Beispiel zurück: B hat im März zu 185 M gekauft,
in der Hoffnung, der Preis werde bis Juni auf 188 JL steigen. Nun sinkt der
selbe aber statt dessen im Mai auf 181 Jl; allein er hofft doch auf ein Wieder-
anziehen um wenigstens 2 Ji bis Juni und kauft daher im Mai noch einmal 50 t
auf Juni-Lieferung zu M 181. Trifft diesmal feine Erwartung ein und steigt der
Preis wieder auf 183, so gewinnt er also an dem zweiten Geschäft wieder zurück,
was er an dem ersten verliert. Man nennt daher eine solche Transaktion „Melio-
rations-" oder „Bonifikationsgeschäft". Sinkt aber der Preis doch weiter, so hat B
allerdings doppelten Verlust aus beiden Geschäften.
Daraus hat sich nun schon frühzeitig das Bedürfnis entwickelt, bei Abschluß
solcher Geschäfte die Höhe des möglichen Verlustes wenigstens zu beschränken. Dazu
dienen die sog. „P r ä m i e n g e s ch ä f t e".
Man unterscheidet erstens Lieferungs - oder Vorprämie. Hier zahlt
der Käufer eine Prämie dafür, daß er bei ungünstiger Wendung des Marktes vom
Vertrag zurücktreten darf. Ist nun an dem festgesetzten Tage, wo er sich darüber
erklären muß, — entweder der 15. des Monats oder ein anderer besonders verein
barter Tag — der Preis gestiegen, so wird er den Vertrag aufrecht erhalten, und
dann kommt die gezahlte Prämie von seinem Gewinn in Abzug; ist dagegen der
Preis gesunken, so erklärt er, vom Vertrag zurückzutreten, und kann dann nicht
mehr verlieren als die gezahlte Prämie.
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