244
Zweiter Teil. Handel. X. Die Börse.
Umgekehrt wird zweitens die Empfangs - oder Rückprämie vom Ver
käufer gezahlt für das Recht, bei Steigen des Preises nicht liefern zu müssen.
Beide Geschäfte können auch verbunden werden zum sog. „Zwei-Prämien
geschäft", indem ein und dieselbe Person zwei Prämien zahlt, als Käufer und
als Verkäufer; B kauft z. B. von X und sichert sich durch Prämie Rücktritt vom
Geschäft, verkauft aber gleichzeitig ein gleiches Quantum zum selben Preis an 6
und zahlt auch diesem eine Prämie; dann kann er im ungünstigsten Fall nicht mehr
als beide Prämien verlieren, er rechnet aber darauf, daß nach der einen oder andern
Seite hin eine Preisschwankung eintreten wird, die die Summe beider Prämien
übersteigt.
Sodann können sie aber auch zu einem Geschäft verschmolzen werden, indem
A dem B eine doppelte Prämie bezahlt für das Recht, am Erfüllungstag entweder
als Käufer oder als Verkäufer einer bestimmten Quantität zu einem bestimmten
Preis sich zu erklären. B hat hier also jedenfalls Verlust, rechnet aber darauf, daß
dieser geringer sein werde als die doppelte Prämie. Man nennt dies „Stell-
g e s ch ä f t" oder „S t e l l a g e", weil hier der eine dem andern seine Stelle in dem
Geschäft als Käufer oder Verkäufer anweist.
Endlich gehören hieher noch die sog. „Optionen": das „N o ch g es ch äft" und
der „Schluß auf f e st und o f f e n", bei welchen es sich darum handelt, gegen
einen höheren Preis eine größere oder eine kleinere Quantität als die im Kontrakt
vereinbarte liefern oder verlangen zu dürfen. Die Nochgeschäfte wandeln sich häufig
in Geschäfte mit Vor- oder Rückprämie um. Sie haben jedoch ebenso wie diese,
abgesehen von ihrer Heimat, den Niederlanden, einen bedeutenden Umfang im Waren
terminhandel nirgends erreicht.
Dagegen hat eine andere, ebenfalls dem Effektenhandel entlehnte Geschäftsform
an den Terminmärkten große Ausdehnung erlangt, nämlich die „Report -" und
„Deport-" oder „Prolongationsgeschäfte". Diese ermöglichen es der
jenigen Partei, zu deren Ungunsten sich der Markt am Erfüllungstag gewendet hat,
die Entscheidung der Transaktion hinauszuschieben, wenn sie glaubt, daß sich der
Preis demnächst noch zu ihrem Vorteil verändern werde, — und zwar in folgender
Weise:
Der Verkäufer kann, wenn der Marktpreis bei der Erfüllung höher steht als
der Kontraktpreis und er seine gute Ware nicht so billig hergeben, aber auch nicht
mit Verlust auf offenem Markt zur Deckung einkaufen will oder kann, die ent
sprechende Ware von einem Warenhändler, der große Lager hält, entlehnen, indem
er sie von ihm gegen bar kauft, aber ihm sogleich auf einen nahen Termin, nächsten
Monat etwa, wieder zurückverkauft zu einem um den „D ep o rt" niedrigeren Preis;
er wird also gewinnen, wenn der Markt bis dahin wirklich heruntergeht, und zwar
tiefer als dieser letztere Preis; der Deport-Zahlende spekuliert also auf Baisse.
Umgekehrt kann der Käufer, wenn er ein weiteres Steigen erwartet und daher
den empfangenen Weizen nicht gleich hergeben will, selbst aber keine Lagerräume
besitzt oder kein Geld, um den Kaufpreis für jenen zu bezahlen, sich beides verschaffen,
indem er die Ware einem Händler für einige Zeit „in Kost gibt", d. h. an ihn
gegen bar verkauft, aber sofort auf nahen Termin zu einem etwas höheren Preis
von ihm zurückkauft: diese von ihm mehr zu bezahlende Differenz heißt „R e p o r t"
oder „Kostgeld"; er wird gewinnen, wenn der Preis noch höher steigt als dieser
ausbedungene Rückkaufspreis; der Report-Gebende spekuliert also auf Hausse.
Demnach ist Deport = Warenmiete, Report = Lagermiete oder Geldmiete. In
übertragenem Sinne spricht man dann von einem „Deport", wenn der Tagespreis
höher ist, von einem „Report", wenn er niedriger ist als der Preis späterer Termine.