Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter Teil. Handel. X. Die Börse. 
Umgekehrt wird zweitens die Empfangs - oder Rückprämie vom Ver 
käufer gezahlt für das Recht, bei Steigen des Preises nicht liefern zu müssen. 
Beide Geschäfte können auch verbunden werden zum sog. „Zwei-Prämien 
geschäft", indem ein und dieselbe Person zwei Prämien zahlt, als Käufer und 
als Verkäufer; B kauft z. B. von X und sichert sich durch Prämie Rücktritt vom 
Geschäft, verkauft aber gleichzeitig ein gleiches Quantum zum selben Preis an 6 
und zahlt auch diesem eine Prämie; dann kann er im ungünstigsten Fall nicht mehr 
als beide Prämien verlieren, er rechnet aber darauf, daß nach der einen oder andern 
Seite hin eine Preisschwankung eintreten wird, die die Summe beider Prämien 
übersteigt. 
Sodann können sie aber auch zu einem Geschäft verschmolzen werden, indem 
A dem B eine doppelte Prämie bezahlt für das Recht, am Erfüllungstag entweder 
als Käufer oder als Verkäufer einer bestimmten Quantität zu einem bestimmten 
Preis sich zu erklären. B hat hier also jedenfalls Verlust, rechnet aber darauf, daß 
dieser geringer sein werde als die doppelte Prämie. Man nennt dies „Stell- 
g e s ch ä f t" oder „S t e l l a g e", weil hier der eine dem andern seine Stelle in dem 
Geschäft als Käufer oder Verkäufer anweist. 
Endlich gehören hieher noch die sog. „Optionen": das „N o ch g es ch äft" und 
der „Schluß auf f e st und o f f e n", bei welchen es sich darum handelt, gegen 
einen höheren Preis eine größere oder eine kleinere Quantität als die im Kontrakt 
vereinbarte liefern oder verlangen zu dürfen. Die Nochgeschäfte wandeln sich häufig 
in Geschäfte mit Vor- oder Rückprämie um. Sie haben jedoch ebenso wie diese, 
abgesehen von ihrer Heimat, den Niederlanden, einen bedeutenden Umfang im Waren 
terminhandel nirgends erreicht. 
Dagegen hat eine andere, ebenfalls dem Effektenhandel entlehnte Geschäftsform 
an den Terminmärkten große Ausdehnung erlangt, nämlich die „Report -" und 
„Deport-" oder „Prolongationsgeschäfte". Diese ermöglichen es der 
jenigen Partei, zu deren Ungunsten sich der Markt am Erfüllungstag gewendet hat, 
die Entscheidung der Transaktion hinauszuschieben, wenn sie glaubt, daß sich der 
Preis demnächst noch zu ihrem Vorteil verändern werde, — und zwar in folgender 
Weise: 
Der Verkäufer kann, wenn der Marktpreis bei der Erfüllung höher steht als 
der Kontraktpreis und er seine gute Ware nicht so billig hergeben, aber auch nicht 
mit Verlust auf offenem Markt zur Deckung einkaufen will oder kann, die ent 
sprechende Ware von einem Warenhändler, der große Lager hält, entlehnen, indem 
er sie von ihm gegen bar kauft, aber ihm sogleich auf einen nahen Termin, nächsten 
Monat etwa, wieder zurückverkauft zu einem um den „D ep o rt" niedrigeren Preis; 
er wird also gewinnen, wenn der Markt bis dahin wirklich heruntergeht, und zwar 
tiefer als dieser letztere Preis; der Deport-Zahlende spekuliert also auf Baisse. 
Umgekehrt kann der Käufer, wenn er ein weiteres Steigen erwartet und daher 
den empfangenen Weizen nicht gleich hergeben will, selbst aber keine Lagerräume 
besitzt oder kein Geld, um den Kaufpreis für jenen zu bezahlen, sich beides verschaffen, 
indem er die Ware einem Händler für einige Zeit „in Kost gibt", d. h. an ihn 
gegen bar verkauft, aber sofort auf nahen Termin zu einem etwas höheren Preis 
von ihm zurückkauft: diese von ihm mehr zu bezahlende Differenz heißt „R e p o r t" 
oder „Kostgeld"; er wird gewinnen, wenn der Preis noch höher steigt als dieser 
ausbedungene Rückkaufspreis; der Report-Gebende spekuliert also auf Hausse. 
Demnach ist Deport = Warenmiete, Report = Lagermiete oder Geldmiete. In 
übertragenem Sinne spricht man dann von einem „Deport", wenn der Tagespreis 
höher ist, von einem „Report", wenn er niedriger ist als der Preis späterer Termine.
	        
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