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Zweiter Teil. Handel. X. Die Börse.
Dem entspricht es, wenn der Staatskommissar die Börsenorgane aus Mißstände
aufmerksam zu machen hat, wenn er das Recht hat, den Beratungen der Börsen
organe beizuwohnen, und die Pflicht, über Mängel und die Mittel zu ihrer Abstellung
Bericht zu erstatten. Nach der „Begründung" soll er ein unparteiischer und zuverlässiger
Beobachter sein; seine Einsetzung soll dazu dienen, dem weitverbreiteten Mißtrauen
gegen die Börse, soweit es auf Unkenntnis oder Übertreibung beruht, entgegenzutreten.
Über die Börsenleitung und ihre Organe haben die für jede Börse
zu erlassenden Börsenordnungen Bestimmungen zu treffen. Die Handhabung der
Ordnung in den Börsenräumen liegt dem Börsenvorstand ob. Er ist befugt, Personen,
welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den
Börsenräumen zu entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder
mit Geldstrafe zu bestrafen. Die Börsenordnungen müssen überdies Bestimmungen
treffen: über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt sind;
über die Voraussetzung der Zulassung zum Besuche der Börse; darüber, in welcher
Weise die Preise und Kurse zu notieren sind.
Die Genehmigung der Börsenordnungen erfolgt durch die Landesregierung, die
dadurch einen wirksamen Einfluß auf die Organisation der Börse erhält. Sie kann
insbesondere anordnen, daß in den Vorständen der Produktenbörsen die Landwirt
schaft, die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und die Müllerei eine entsprechende
Vertretung finden.
Der B ö r s e n a u s s ch u ß ist ein Sachverständigenorgan zur Begutachtung
über die durch dieses Gesetz der Beschlußfassung des Bundesrats überwiesenen An
gelegenheiten. Er besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern, die vom Bundesrat
in der Regel auf je fünf Jahre zu wählen sind. Eine erneute Wahl ist zulässig. Die
Wahl der Hälfte der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Börsenorgane. Darüber,
in welcher Zahl dieselben von den einzelnen Börsenorganen vorzuschlagen sind,
bestimmt der Bundesrat. Die andere Hälfte wird unter angemessener Berücksich
tigung der Landwirtschaft und der Industrie gewählt. Er besteht zur Zeit aus 42
Mitgliedern und 42 Stellvertretern. Der Börsenausschuß ist befugt, Anträge an den
Reichskanzler zu stellen und Sachverständige zu vernehmen.
Das Ehrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbesucher, welche im Zu
sammenhange mit ihrer Tätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder dem An
spruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu
schulden kommen lassen.
Das Ehrengericht besteht, wenn die unmittelbare Aufsicht über die Börse einem
Handelsorgan übertragen ist, aus der Gesamtheit oder einem Ausschüsse dieses Auf
sichtsorgans, andernfalls aus Mitgliedern, welche von den Börsenorganen gewählt
werden. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts
werden von der Landesregierung erlassen.
Die Verhandlungen vor dem Ehrengericht sind in der Regel nicht öffentlich: das
Ehrengericht ist indes befugt, die Öffentlichkeit anzuordnen, und dazu verpflichtet, falls
der Staatskommissar oder der Beschuldigte es beantragt, sofern nicht die Voraus
setzungen des ^ 173 des Reichs-Gerichts-Verfaffungsgesetzes*) vorliegen. Bemerkens
wert ist die Mitwirkung des Staatskommissars bei dem Ehrengericht. Der Staats
kommissar hat größere Rechte als der Staatsanwalt im strafprozessualen Verfahren.
Er kann die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens verlangen. Diesem Ver
*) § 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich lautet: „In allen Sachen
kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil derselben die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt." — G. M.