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Zweiter Teil. Handel. X. Die Börse.
zunächst zu einer Erwägung darüber, in welcher Weise der Effektenbesitzer durch gesetz
liche Bestimmungen gegen ein unredliches Verhalten des Bankiers hinsichtlich der ihm
anvertrauten Wertstücke gesichert werden könne. Das Ergebnis dieser Erwägung
fand in dem Entwurf eines Gesetzes über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewah
rung fremder Wertpapiere Ausdruck, der in dem Gesetze vom 5. Juli 1896 verwirklicht
worden ist. Daneben blieb die Frage bestehen, inwieweit die im Börsenbetriebe
selbst zutage getretenen Schäden ein organisatorisches Eingreifen der Gesetzgebung
notwendig machten. Die Forderung eines solchen Eingreifens wurde im Reichstage
als eine in weiten Kreisen vertretene Forderung gekennzeichnet.
Auch die Bundesregierungen, in deren Gebieten Börsen sich befanden, hatten
alsbald nach den Vorgängen des Jahres 1891 die Verpflichtung anerkannt, zur Her
beiführung eines Schutzes gegen die Wiederkehr ähnlicher Ausschreitungen in eine
eingehende Prüfung der auf den Börsenverkehr und die Stellung der Börsen im all
gemeinen bezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzutreten. Zu diesem
Zweck stellte sich, da es an den ausreichenden Unterlagen mangelte, zunächst die Ver>
anstaltung einer Enquete als notwendig dar. Es wurde deshalb unter dem
6. Februar 1892 durch den Reichskanzler eine Kommission berufen, welche durch einen
vom Reichskanzler ernannten Vorsitzenden geleitet wurde und aus Beamten der be
teiligten Bundesregierungen, ferner aus Vertretern der Wissenschaft sowie der direkt
oder indirekt am Börsenhandel beteiligten Kreise zusammengesetzt war. Die Kom
mission trat am 6. April 1892 zusammen, einigte sich zunächst über die Gestaltung
der den weiteren Verhandlungen und den Vernehmungen von Sachverständigen
zugrunde zu legenden Fragen und erledigte sodann nach Abhaltung von 93 Sitzungen
ihre Aufgabe durch die am 11. November 1893 erfolgte Erstattung eines Schluß
berichts an den Reichskanzler. Die Kommission hat es sich angelegen sein lassen,
Nachrichten über die in den einzelnen Bundesstaaten und an den wichtigsten aus
ländischen Börsenplätzen geltenden gesetzlichen Vorschriften, Statuten und Handels
gebräuche einzuziehen und ein reichhaltiges statistisches Material über den Umfang
und die Formen der Börsengeschäfte beizubringen. Ferner sind von ihr 115 Sachver
ständige, und zwar 39 dem Effekten-, 63 dem Warenverkehr, 8 der Wissenschaft und
der Rechtspflege, 5 der Presse angehörig, vernommen worden, deren Aussagen in
wortgetreuer Wiedergabe dem Berichte beigefügt wurden. Unter Berücksichtigung
der so gewonnenen Aufklärungen hat die Kommission sich durch Mehrheitsbeschlüsse
über die zu empfehlenden Maßregeln schlüssig gemacht und formulierte Vorschläge
für gesetzgeberische und administrative Anordnungen vorgelegt.
Der Bericht der Enquetekommission ist nebst sämtlichen Anlagen dem Bundesrat
und dem Reichstag mitgeteilt worden. Der letztere hat darauf bei Gelegenheit der
Beratung des Gesetzes über die Erhebung der Reichsstempelabgaben in seiner Sitzung
vom 19. April 1894 beschlossen: die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, auf Grund
der Ergebnisse der Börsenenquete ein Börsengesetz tunlichst bald vorzulegen.
Demzufolge legte der Reichskanzler mit Schreiben vom 3. Dezember 1895 den
Entwurf eines Börsengesetzes nebst Begründung dem Reichstage zur verfassungs
mäßigen Beschlußnahme vor. Die erste Lesung fand am 9., 10. und 11. Januar 1896
statt. Die Vorlage wurde der 9. Kommission zur Vorberatung überwiesen. Abg.
Gamp, welcher bereits in der Börsenenquetekommission mitgewirkt hatte, erstattete
als Berichterstatter einen ausführlichen schriftlichen Bericht. Die zweite Lesung fand
am 28., 29., 30. April und 1. Mai 1896 statt. Die dritte Lesung wurde abgehalten am
5. und 6. Juni 1896. Am 6. Juni 1896 wurde das Gesetz vom Reichstage, am
18. Juni 1896 vom Bundesrat angenommen. Die Verkündung im Reichsgesetzblatt
als „Börsengesetz, vom 22. Juni 1896" erfolgte am 24. Juni 1896.