Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

1.  Genueser  Bankwesen  im  Mittelalter.

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Während  sich  die  Bedeutung  des  Bankgeschäftes  für  den  Handel  immer  mehr
entwickelte,  wurden  das  Darlehen  gegen  Faustpfand  und  der  Handwechsel  als  minderwertige ­
  Geschäfte  angesehen.
Die  Florentiner  keneratores  stehen  nicht  in  der  Matrikel  der  Arte  di  cambio,
und  in  Genua  wurden  seit  dem  14.  Jahrhundert  die  bancharoti,  die  den  Handwechsel ­
  betrieben,  und  die  usurarii,  die  Pfapdleiher,  von  den  banoberii  unterschieden.
Eine  ähnliche  Differenzierung  des  Geschäftsbetriebes  fand  in  Venedig  statt.
In  Genua  regelte  der  Staat  das  Bankwesen.  Bank-  und  Wechselsachen  unterstanden ­
  dem  Oküoium  mereantie*).  Die  Bankiers  waren  verpflichtet,  nur  mit  guter
Münze  zu  zahlen,  und  mußten  schwören,  weder  selbst  die  Münzen  zu  verringern,
noch  solches  von  feiten  ihrer  kurnuli  zu  dulden,  dagegen  falsche  Gold-,  Silber-  und
Kupfermünzen,  die  in  ihre  Hände  kamen,  zu  zerschneiden.
Die  fiskalischen  Rücksichten  traten  schon  im  13.  Jahrhundert  zurück.  Der  Staat
beschränkte  sich  auf  die  Überwachung  des  Bankwesens  im  Interesse  der  Volkswirtschaft.
Als  1415  die  bancha  communis,  aus  der  die  Stadt  150  £  jährlicher  Miete
zu  ziehen  pflegte,  abgebrannt  war,  scheute  die  Stadt  die  Kosten  eines  Neubaus.
Den  Anliegern  der  Piazza  banchi  wurde  auferlegt,  für  Bankräume  zu  sorgen,  die  an
niemand  anders  als  an  bancherii  und  bancharoti,  Notare  und  Mäkler  (censarii)
oder  an  die  Pächter  öffentlicher  Einkünfte  zu  vermieten  waren.  Eine  Säule  sollte
errichtet  werden  für  öffentliche  Anschläge.  Die  eine  Seite  dieser  Säule  blieb  für
Anschläge  betr.  Versteigerung  der  öffentlichen  Einkünfte  frei.
Der  Edelmetallhandel  blieb  im  Interesse  der  staatlichen  Münze  beschränkt.  Im
übrigen  waren  Bankgeschäfte  seit  dem  13.  Jahrhundert  an  eine  Konzession  gebunden.
Nur  derjenige  durfte  sie  betreiben,  welcher  von  dem  Oküciurn  mereantie  geprüft  und
für  würdig  befunden  war.  Der  Bankier  hatte  einen  jährlich  im  Dezember  zu  erneuernden ­
  Eid  zu  schwören,  daß  er  und  seine  karnuli  ihr  Amt  gewissenhaft  ausüben
wollten;  außerdem  war  eine  genügende  Sicherheit  zu  stellen.
Der  Bankier  mußte  angeben,  ob  er  sein  Geschäft  auf  eigene  Rechnung  führen
wolle  oder  auch  für  Genossen,  die  dann  gleich  ihm  haftbar  waren.
Für  den  bankerott  gegangenen  Bankier  hafteten  außer  seinen  Bürgen  seine
Brüder  personaliter  und  realiter,  außer  wenn  sechs  Monate  vor  Eintritt  der  Insolvenz ­
  Gütertrennung  eingetreten  war,  ferner  seine  Gattin,  außer  wenn  sie  binnen
Jahresfrist  nach  Beginn  des  Bankbetriebes  dem  Oküciurn  mereantie  ausdrücklich  erklärt ­
  hatte,  sie  wolle  nicht  für  ihren  Gatten  haften.
Trat  Insolvenz  ein,  so  waren  Eintragungen  über  mehr  als  25  £,  die  in  den
beiden  letzten  Tagen  vorgenommen  waren,  ungiltig.  Eintragungen  des  letzten  Monats
zugunsten  des  Bankiers  bestanden  nur  unter  Zustimmung  der  Konkursbehörde  zu  Recht.
In  der  Regel  wurde  den  Konkursgläubigern  ein  besonderer  Magistrat  bestellt.  Sonst
trat  das  Oküciurn  mereantie  ein,  welches  auch  das  Verfahren  eröffnete,  indem  es
die  Bücher  des  fallit  Gegangenen  mit  Beschlag  belegte.
^  Das  Hauptgeschäft  der  genuesischen  Bankiers  war  die  Kassenführung.  Die
Bankiers  nahmen  von  Einheimischen  und  Auswärtigen  Depositen  an  oder  kassierten
Gelder  für  ihre  Kunden  ein.  Über  die  so  entstandenen  Guthaben  konnten  die  Bankkunden ­
  mittelst  Umschreibung  in  den  Bankbüchern  verfügen.
Die  Umschreibung  im  Buche  des  Bankiers  galt  als  Zahlung,  sofern  die  causa
bes  Geschäftes  bei  der  Umschreibung  vermerkt  war.

*)  Das  Officium  mereantie  war  Richter  in  Handelssachen.  Bosco  definiert,  daß  zum
^egriff  der  Handelssache  dreierlei  nötig  sei,  hinsichtlich  der  Persönlichkeit,  der  Sache  und  der
^trt  des  Geschäftes.  Es  müsse  sich  handeln  um  rneroawres,  meroes  und  negotia  mercandi.
            
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