Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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5. Das deutsche Geld- und Bankwesen vor der Reichsgründung. 
die Ausgabestelle zurückgebracht werden als große Abschnitte, wurden vor allem 
erhebliche Beträge von kleinen Zetteln, bis herab zu Eintalerscheinen, wie von den 
Einzelregierungen, so auch von den Banken, emittiert. 
Infolge der vielfach ungenügenden gesetzlichen Regelung der Notenemission 
war bei manchen Banken nicht in der wünschenswerten Weise für die Deckung der 
Notenausgabe gesorgt. Außerdem beteiligten sich die Notenbanken teilweise an 
Geschäften, welche zu einer dauernden Festlegung der Betriebsmittel führten, sich 
mithin nicht für eine Bank eigneten, deren Passiven aus jederzeit fälligen Verbind 
lichkeiten, wie Noten, bestehen. 
Bei der Unmöglichkeit, einheitliche Vorschriften für die deutschen Notenbanken 
zustande zu bringen, suchten mehrere deutsche Staaten die Noten der von anderen 
deutschen Staaten konzessionierten Banken durch Umlaufsverbote von sich fernzu 
halten. Diese Verbote wurden im freien Verkehr nicht streng beachtet, waren aber 
für alle öffentlichen Kassen maßgebend und wurden vom Publikum als große Be 
lästigung empfunden. 
Die Mißstände der Geldverfassung und des Bankwesens waren aufs engste mit 
einander verflochten. Gleichwohl konnte die längst als notwendig erkannte Reform 
in ihrer Gesamtheit nicht mit einem Schlage ins Leben gerufen werden. Die zu 
lösende Aufgabe war so vielgestaltig, daß nur Schritt für Schritt vorgegangen 
werden konnte, freilich unter steter Berücksichtigung des innern Zusammenhangs 
unter den einzelnen Teilen des ganzen Reformwerks. Solange nicht ein einheitliches 
deutsches Münzwesen geschaffen, solange nicht für einen hinreichenden Goldumlauf 
gesorgt war, konnte eine durchgreifende Neuordnung des Papiergeld- und Bank 
notenwesens nicht vorgenommen werden. Andererseits erschwerten die Mißstände 
auf diesem letzteren Gebiete die Durchführung der Münzreform. Eine rationelle 
Bankverfassung gehört zu den wichtigsten Vorbedingungen für die Erhaltung eines 
geordneten Geldwesens; die Regelung des Bankwesens muhte den Schlußstein des 
ganzen Reformwerks bilden und die neue Ordnung mit lebens- und entwickelungs 
fähigem Geiste erfüllen. 
Die staatsrechtliche Voraussetzung für eine einheitliche 
Geld - und Bankreform war geschaffen durch den Artikel 4 der Verfassung 
des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 bezw. der Verfassung des Deutschen 
Reichs vom 16. April 1871, nach welchem zu den der Beaufsichtigung und Gesetz 
gebung des Bundes bezw. Reichs unterliegenden Angelegenheiten gehört: 
3. Die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst der F e st - 
stellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem 
und unfundiertem Papiergelde; 
4. die allgemeinen Be st im m ungen über das Bankwesen. 
Eine durchgreifende Ordnung des Geld- und Bankwesens bot aber so lange 
erhebliche Schwierigkeiten, als die süddeutschen Staaten noch außerhalb des Bundes 
standen. Auf dem Gebiete des Münzwesens kam es deshalb vor der Reichsgründung 
nur zu Vorbereitungen für eine Enquete über die Münzfrage, die jedoch infolge des 
Krieges mit Frankreich unterblieb. Auf dem Gebiete des Papiergeldes und der 
Banknoten wurden Gesetze erlassen, deren Bestimmung es war, einer weiteren Ver 
mehrung dieser Geldzeichen vorzubeugen. Das Gesetz über die Ausgabe 
von Banknoten vom 27. März 1870 schreibt vor, daß die Befugnis zur Aus 
gabe von Banknoten nur durch ein Bundesgesetz erteilt werden, und daß in gleicher 
Weise die Erweiterung bestehender Notenprivilegien nur durch ein Bundesgesetz 
gestattet werden dürfe. 
Das Gesetz wurde nach der Gründung des Reichs zum Reichsgesetz erklärt und 
trat in Baden, Südhessen, Württemberg und Bayern am 1. Januar 1872 in Kraft.
	        
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