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5. Das deutsche Geld- und Bankwesen vor der Reichsgründung.
die Ausgabestelle zurückgebracht werden als große Abschnitte, wurden vor allem
erhebliche Beträge von kleinen Zetteln, bis herab zu Eintalerscheinen, wie von den
Einzelregierungen, so auch von den Banken, emittiert.
Infolge der vielfach ungenügenden gesetzlichen Regelung der Notenemission
war bei manchen Banken nicht in der wünschenswerten Weise für die Deckung der
Notenausgabe gesorgt. Außerdem beteiligten sich die Notenbanken teilweise an
Geschäften, welche zu einer dauernden Festlegung der Betriebsmittel führten, sich
mithin nicht für eine Bank eigneten, deren Passiven aus jederzeit fälligen Verbind
lichkeiten, wie Noten, bestehen.
Bei der Unmöglichkeit, einheitliche Vorschriften für die deutschen Notenbanken
zustande zu bringen, suchten mehrere deutsche Staaten die Noten der von anderen
deutschen Staaten konzessionierten Banken durch Umlaufsverbote von sich fernzu
halten. Diese Verbote wurden im freien Verkehr nicht streng beachtet, waren aber
für alle öffentlichen Kassen maßgebend und wurden vom Publikum als große Be
lästigung empfunden.
Die Mißstände der Geldverfassung und des Bankwesens waren aufs engste mit
einander verflochten. Gleichwohl konnte die längst als notwendig erkannte Reform
in ihrer Gesamtheit nicht mit einem Schlage ins Leben gerufen werden. Die zu
lösende Aufgabe war so vielgestaltig, daß nur Schritt für Schritt vorgegangen
werden konnte, freilich unter steter Berücksichtigung des innern Zusammenhangs
unter den einzelnen Teilen des ganzen Reformwerks. Solange nicht ein einheitliches
deutsches Münzwesen geschaffen, solange nicht für einen hinreichenden Goldumlauf
gesorgt war, konnte eine durchgreifende Neuordnung des Papiergeld- und Bank
notenwesens nicht vorgenommen werden. Andererseits erschwerten die Mißstände
auf diesem letzteren Gebiete die Durchführung der Münzreform. Eine rationelle
Bankverfassung gehört zu den wichtigsten Vorbedingungen für die Erhaltung eines
geordneten Geldwesens; die Regelung des Bankwesens muhte den Schlußstein des
ganzen Reformwerks bilden und die neue Ordnung mit lebens- und entwickelungs
fähigem Geiste erfüllen.
Die staatsrechtliche Voraussetzung für eine einheitliche
Geld - und Bankreform war geschaffen durch den Artikel 4 der Verfassung
des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 bezw. der Verfassung des Deutschen
Reichs vom 16. April 1871, nach welchem zu den der Beaufsichtigung und Gesetz
gebung des Bundes bezw. Reichs unterliegenden Angelegenheiten gehört:
3. Die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst der F e st -
stellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem
und unfundiertem Papiergelde;
4. die allgemeinen Be st im m ungen über das Bankwesen.
Eine durchgreifende Ordnung des Geld- und Bankwesens bot aber so lange
erhebliche Schwierigkeiten, als die süddeutschen Staaten noch außerhalb des Bundes
standen. Auf dem Gebiete des Münzwesens kam es deshalb vor der Reichsgründung
nur zu Vorbereitungen für eine Enquete über die Münzfrage, die jedoch infolge des
Krieges mit Frankreich unterblieb. Auf dem Gebiete des Papiergeldes und der
Banknoten wurden Gesetze erlassen, deren Bestimmung es war, einer weiteren Ver
mehrung dieser Geldzeichen vorzubeugen. Das Gesetz über die Ausgabe
von Banknoten vom 27. März 1870 schreibt vor, daß die Befugnis zur Aus
gabe von Banknoten nur durch ein Bundesgesetz erteilt werden, und daß in gleicher
Weise die Erweiterung bestehender Notenprivilegien nur durch ein Bundesgesetz
gestattet werden dürfe.
Das Gesetz wurde nach der Gründung des Reichs zum Reichsgesetz erklärt und
trat in Baden, Südhessen, Württemberg und Bayern am 1. Januar 1872 in Kraft.