Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen. 
beste System bewährt. Bei Gelegenheit der Beratungen über die Erneuerung des 
Privilegiums der Reichsbank in den Jahren 1889 und 1899 ist allerdings mehrseitig die 
Forderung der „Verstaatlichung" der Reichsbank aufgestellt worden, und zwar in dem 
Sinne, daß das Reich die sämtlichen Anteilscheine der Bank erwerben und so die pri 
vaten Anteilseigner und deren Mitwirkung bei der Bankverwaltung überhaupt 
beseitigen solle. Sowohl die Regierung als auch die Mehrheit des Reichstags ver 
hielten sich aber in beiden Fällen dieser Forderung gegenüber ablehnend. Der Ver 
treter der Verbündeten Regierungen gab bei den Kommissionsverhandlungen über die 
Banknovelle von 1899 die bestimmte Erklärung ab, die Verbündeten Regierungen 
seien sich darin einig, „die Verstaatlichung der Reichsbank aus politischen, wirtschaft 
lichen und finanziellen Rücksichten aufs äußerste zu bekämpfen". 
Zur Erfüllung der Aufgaben, welche das Bankgesetz der Reichsbank zuweist, 
ist dieses Institut mit wichtigen Rechten ausgestattet, und es sind ihm weitgehende 
Verpflichtungen auferlegt. 
Die Reichsbank hat zunächst das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs ohne 
jede direkte Beschränkung Roten auszugeben. Indirekt ist ihre Notenausgabe begrenzt 
einmal durch die fünfprozentige Steuer auf die das ihr zugewiesene Kontingent über 
schreitende ungedeckte Notenausgabe, zweitens durch die Bestimmung, daß die Bank 
stets für mindestens ein Drittel ihrer Notenausgabe Metall und Reichskassenscheine 
und für den Rest diskontierte bankmäßige Wechsel als Deckung bereit halten muß? 
Die Reichsbank muß ihre Noten gegen kursfähiges deutsches Geld einlösen,^ und zwar 
bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, 
soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten. Die Reichsbank hat ferner 
das Recht, überall im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten; der Bundesrat ist 
befugt, die Errichtung von Zweiganstalten an bestimmten Orten anzuordnen. 
Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ganzen Reichsgebiete frei von 
staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern. 
Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Darlehns in Verzug 
ist, hat die Reichsbank das Recht, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung 
das bestellte Faustpfand zu veräußern und sich aus dem Erlös für Kapital, Zinsen 
und Kosten bezahlt zu machen. 
Auf der anderen Seite sind der Reichsbank außer der ihr nur in allgemeiner 
Fassung zuerteilten Aufgabe der Regelung des Geldverkehrs rc. eine Reihe bestimmter 
Verpflichtungen zugewiesen. 
Sie ist nach § 22 des Bankgesetzes verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des 
Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten. 
Zur Übernahme der nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten ist sie berechtigt. Durch 
den § 11 des Reichsbankstatuts hat jene Verpflichtung eine Erweiterung dahin er 
fahren, daß die Reichsbank das Reichsguthaben unentgeltlich zu verwalten und über 
die für Rechnung des Reichs angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu 
führen und Rechnung zu legen hat? 
Die Geschäfte, deren Betreibung der Reichsbank gestattet ist, sind genau bestimmt. 
Sie beschränken sich auf den Edelmetallhandel, die Diskontierung von Wechseln, 
welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der 
Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften;' 
den Ankauf und Verkauf von Schuldverschreibungen des Reichs, der Bundesstaaten 
oder inländischer kommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten 
mit ihrem Nennwerte fällig sind; die Gewährung von Lombarddarlehnen auf be 
wegliche Pfänder bestimmter Art;« den Handel mit bestimmten absolut sicheren 
Effekten deutscher Herkunft; die Besorgung von Inkassos; den Ankauf und Verkauf 
von Edelmetallen und Effekten für fremde Rechnung; die Annahme von unverzins-
	        
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