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Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen.
beste System bewährt. Bei Gelegenheit der Beratungen über die Erneuerung des
Privilegiums der Reichsbank in den Jahren 1889 und 1899 ist allerdings mehrseitig die
Forderung der „Verstaatlichung" der Reichsbank aufgestellt worden, und zwar in dem
Sinne, daß das Reich die sämtlichen Anteilscheine der Bank erwerben und so die pri
vaten Anteilseigner und deren Mitwirkung bei der Bankverwaltung überhaupt
beseitigen solle. Sowohl die Regierung als auch die Mehrheit des Reichstags ver
hielten sich aber in beiden Fällen dieser Forderung gegenüber ablehnend. Der Ver
treter der Verbündeten Regierungen gab bei den Kommissionsverhandlungen über die
Banknovelle von 1899 die bestimmte Erklärung ab, die Verbündeten Regierungen
seien sich darin einig, „die Verstaatlichung der Reichsbank aus politischen, wirtschaft
lichen und finanziellen Rücksichten aufs äußerste zu bekämpfen".
Zur Erfüllung der Aufgaben, welche das Bankgesetz der Reichsbank zuweist,
ist dieses Institut mit wichtigen Rechten ausgestattet, und es sind ihm weitgehende
Verpflichtungen auferlegt.
Die Reichsbank hat zunächst das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs ohne
jede direkte Beschränkung Roten auszugeben. Indirekt ist ihre Notenausgabe begrenzt
einmal durch die fünfprozentige Steuer auf die das ihr zugewiesene Kontingent über
schreitende ungedeckte Notenausgabe, zweitens durch die Bestimmung, daß die Bank
stets für mindestens ein Drittel ihrer Notenausgabe Metall und Reichskassenscheine
und für den Rest diskontierte bankmäßige Wechsel als Deckung bereit halten muß?
Die Reichsbank muß ihre Noten gegen kursfähiges deutsches Geld einlösen,^ und zwar
bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten,
soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten. Die Reichsbank hat ferner
das Recht, überall im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten; der Bundesrat ist
befugt, die Errichtung von Zweiganstalten an bestimmten Orten anzuordnen.
Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ganzen Reichsgebiete frei von
staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern.
Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Darlehns in Verzug
ist, hat die Reichsbank das Recht, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung
das bestellte Faustpfand zu veräußern und sich aus dem Erlös für Kapital, Zinsen
und Kosten bezahlt zu machen.
Auf der anderen Seite sind der Reichsbank außer der ihr nur in allgemeiner
Fassung zuerteilten Aufgabe der Regelung des Geldverkehrs rc. eine Reihe bestimmter
Verpflichtungen zugewiesen.
Sie ist nach § 22 des Bankgesetzes verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des
Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten.
Zur Übernahme der nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten ist sie berechtigt. Durch
den § 11 des Reichsbankstatuts hat jene Verpflichtung eine Erweiterung dahin er
fahren, daß die Reichsbank das Reichsguthaben unentgeltlich zu verwalten und über
die für Rechnung des Reichs angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu
führen und Rechnung zu legen hat?
Die Geschäfte, deren Betreibung der Reichsbank gestattet ist, sind genau bestimmt.
Sie beschränken sich auf den Edelmetallhandel, die Diskontierung von Wechseln,
welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der
Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften;'
den Ankauf und Verkauf von Schuldverschreibungen des Reichs, der Bundesstaaten
oder inländischer kommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten
mit ihrem Nennwerte fällig sind; die Gewährung von Lombarddarlehnen auf be
wegliche Pfänder bestimmter Art;« den Handel mit bestimmten absolut sicheren
Effekten deutscher Herkunft; die Besorgung von Inkassos; den Ankauf und Verkauf
von Edelmetallen und Effekten für fremde Rechnung; die Annahme von unverzins-