Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6. Die Reichsbank. 
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lichen und unter gewisser Beschränkung von verzinslichen Geldern im Depositen 
geschäft und Giroverkehr: die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen. 
Von großer Bedeutung für unsere Währungsverfassung ist die der Reichsbank 
in § 14 des Bankgesetzes auferlegte Verpflichtung, Barrengold zum festen Satze von 
1392 Jl für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Da aus dem Pfunde 
Feingold 1395 Jl geprägt werden und die Münzstätten auf Grund der Bekannt 
machung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1875 bei der Prägung von Gold auf 
Privatrechnung eine Gebühr von 3 Jl pro Pfund Feingold erheben, entspricht der 
Preis, welchen die Reichsbank für Barrengold zu zahlen verpflichtet ist, der Summe, 
welche die Münzstätten bei der Ausprägung auf Privatrechnung liefern. Bei den 
Münzstätten erleidet der Einlieferer von Gold jedoch einen Zinsverlust, da er die 
Ausprägung abwarten muß; bei der Reichsbank dagegen erfolgt der Austausch des 
Goldes gegen die Noten Zug um Zug. Infolgedessen wird tatsächlich alles Gold, 
das zu monetären Zwecken bestimmt ist, bei der Reichsbank eingeliefert, und die 
Reichsbank ist der einzige Private, welcher von dem freien Prägerechte Gebrauch 
macht. Hierin liegt ein notwendiger Ausgleich dafür, daß der Bedarf an Gold zur 
Versendung nach dem Ausland schließlich aus dem Barschatze der Zentralbank gedeckt 
werden muß. Durch den 8 14 des Bankgesetzes wird mithin der Reichsbank die 
denkbar weiteste Kontrolle über die gesamten internationalen Beziehungen des 
deutschen Geldwesens gesichert. Hierdurch, in Verbindung mit dem Privatprägerecht, 
wird die Währung aufs engste mit der Bankverfassung und den Verhältnissen des 
Geldmarkts verknüpft. 
Die Reichsbank hat ferner ihren Diskontsatz und Lombardzinsfuß bekannt zu 
machen. 
Sie ist verpflichtet, die Noten der sich den fakultativen Normen des Bank 
gesetzes unterwerfenden Banken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten 
m Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die 
Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die 
ausgebende Bank ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachkommt? Sie darf diese Noten 
jedoch nur zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben hat, oder zu 
Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwenden, oder sie muß sie 
zur Einlösung präsentieren. Die Noten der Reichsbank dagegen dürfen von den 
Privatnotenbanken beliebig in Zahlung weitergegeben werden. 
Das Reich partizipiert schließlich an dem Reingewinn der Reichsbank. Über die 
Verteilung des Reingewinns traf der 8 24 des Bankgesetzes folgende Bestimmung: 
Zunächst wird den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von 4,5 % des Grund 
kapitals berechnet; sodann wird von dem Mehrbetrag eine Quote von 20 % dem 
Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals 
beträgt; den alsdann verbleibenden Überschuß erhalten das Reich und die Anteils 
eigner je zur Hälfte, soweit die Gesamtdividende der Anteilseigner 8 % nicht über 
heizt; von dem weiter verbleibenden Reste erhalten die Anteilseigner ein Viertel, 
bas Reich drei Viertel. 
Durch das Gesetz vom 18. Dezember 1889, betreffend die Abänderung des 
Vankgefetzes, wurde, entsprechend dem allgemeinen Rückgänge des landesüblichen 
Zinsfußes, die Vordividende der Anteilseigner auf 3,5 % reduziert, und wurden dem 
Reich drei Viertel des Überschusses zugewiesen, soweit die Gesamtdividende der An 
teilseigner 6 % überschritt? 
Der 8 41 des Bankgesetzes behält dem Reich das Recht vor, zuerst zum 
; Januar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener 
einjähriger Ankündigung entweder die Reichsbank aufzuheben und deren Grund 
stücke gegen Erstattung des Buchwerts zu übernehmen oder die sämtlichen Anteil 
ig*
	        
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