6. Die Reichsbank.
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lichen und unter gewisser Beschränkung von verzinslichen Geldern im Depositen
geschäft und Giroverkehr: die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.
Von großer Bedeutung für unsere Währungsverfassung ist die der Reichsbank
in § 14 des Bankgesetzes auferlegte Verpflichtung, Barrengold zum festen Satze von
1392 Jl für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Da aus dem Pfunde
Feingold 1395 Jl geprägt werden und die Münzstätten auf Grund der Bekannt
machung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1875 bei der Prägung von Gold auf
Privatrechnung eine Gebühr von 3 Jl pro Pfund Feingold erheben, entspricht der
Preis, welchen die Reichsbank für Barrengold zu zahlen verpflichtet ist, der Summe,
welche die Münzstätten bei der Ausprägung auf Privatrechnung liefern. Bei den
Münzstätten erleidet der Einlieferer von Gold jedoch einen Zinsverlust, da er die
Ausprägung abwarten muß; bei der Reichsbank dagegen erfolgt der Austausch des
Goldes gegen die Noten Zug um Zug. Infolgedessen wird tatsächlich alles Gold,
das zu monetären Zwecken bestimmt ist, bei der Reichsbank eingeliefert, und die
Reichsbank ist der einzige Private, welcher von dem freien Prägerechte Gebrauch
macht. Hierin liegt ein notwendiger Ausgleich dafür, daß der Bedarf an Gold zur
Versendung nach dem Ausland schließlich aus dem Barschatze der Zentralbank gedeckt
werden muß. Durch den 8 14 des Bankgesetzes wird mithin der Reichsbank die
denkbar weiteste Kontrolle über die gesamten internationalen Beziehungen des
deutschen Geldwesens gesichert. Hierdurch, in Verbindung mit dem Privatprägerecht,
wird die Währung aufs engste mit der Bankverfassung und den Verhältnissen des
Geldmarkts verknüpft.
Die Reichsbank hat ferner ihren Diskontsatz und Lombardzinsfuß bekannt zu
machen.
Sie ist verpflichtet, die Noten der sich den fakultativen Normen des Bank
gesetzes unterwerfenden Banken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten
m Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die
Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die
ausgebende Bank ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachkommt? Sie darf diese Noten
jedoch nur zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben hat, oder zu
Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwenden, oder sie muß sie
zur Einlösung präsentieren. Die Noten der Reichsbank dagegen dürfen von den
Privatnotenbanken beliebig in Zahlung weitergegeben werden.
Das Reich partizipiert schließlich an dem Reingewinn der Reichsbank. Über die
Verteilung des Reingewinns traf der 8 24 des Bankgesetzes folgende Bestimmung:
Zunächst wird den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von 4,5 % des Grund
kapitals berechnet; sodann wird von dem Mehrbetrag eine Quote von 20 % dem
Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals
beträgt; den alsdann verbleibenden Überschuß erhalten das Reich und die Anteils
eigner je zur Hälfte, soweit die Gesamtdividende der Anteilseigner 8 % nicht über
heizt; von dem weiter verbleibenden Reste erhalten die Anteilseigner ein Viertel,
bas Reich drei Viertel.
Durch das Gesetz vom 18. Dezember 1889, betreffend die Abänderung des
Vankgefetzes, wurde, entsprechend dem allgemeinen Rückgänge des landesüblichen
Zinsfußes, die Vordividende der Anteilseigner auf 3,5 % reduziert, und wurden dem
Reich drei Viertel des Überschusses zugewiesen, soweit die Gesamtdividende der An
teilseigner 6 % überschritt?
Der 8 41 des Bankgesetzes behält dem Reich das Recht vor, zuerst zum
; Januar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener
einjähriger Ankündigung entweder die Reichsbank aufzuheben und deren Grund
stücke gegen Erstattung des Buchwerts zu übernehmen oder die sämtlichen Anteil
ig*