Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter Teil. Handel. Xlll. Versicherungswesen. 
XIII. Versicherungswesen. 
1. Die Stellung der Versicherung im Wirtschaftsleben. 
Von Alfred Manes. 
Manes, Grundzüge des Versicherungswesens. 2. Aufl. Leipzig, B. G. Teubner, 1911. 
E. 1-10. 
Der Mensch, soweit er die zu materiellem Wohlbefinden erforderlichen Mittel 
gewinnt und verbraucht, bildet den Forschungsgegenstand der Volkswirt 
schaftslehre, der Nationalökonomie. Im Rahmen dieser ausgedehnten Wissen 
schaft muß der Versicherung eine hervorragende Stellung eingeräumt werden. 
Denn sie dient in allen ihren Formen in eigenartiger und besonders zweckmäßiger 
Weise dazu, das materielle Wohlbefinden der Menschen zu fördern. Die Versicherung 
greift nämlich helfend gerade in dem Falle ein, wo zufolge des Eintritts eines wirt 
schaftlich nachteiligen Ereignisses die Erhaltung des materiellen Wohlbefindens einen 
Vermögensbedarf erzeugt; diesen deckt dann die Versicherung, sei es vollständig, sei 
es teilweise. Stirbt ein Familienvater, bevor er das für den künftigen Unterhalt 
seiner Frau und Kinder erforderliche Vermögen aus seinen Unternehmungen hat 
gewinnen können, so hilft die beim Tode auszahlbare Versicherungssumme, falls eine 
Lebensversicherung auf den Todesfall besteht. Hindert ein Unfall einen Kaufmann 
daran, seinen gewöhnlichen Geschäften nachzugehen, so bietet die Unfallversicherung 
ihm Ersatz für den Schaden, der aus dem Unfall erwächst. Wird eine Fabrik durch 
Feuer zerstört, so tritt die Feuerversicherung in Tätigkeit und schafft dem geschädigten 
Fabrikanten einen Ersatz, ebenso wie der Landwirt, wenn seine Ernte durch Hagel 
oder sein Vieh durch Krankheit vernichtet wird, in der Hagelversicherung, in der 
Viehversicherung eine fördernde Hilfe findet. 
Die Versicherung ist aber kein Allheilmittel. Sie kann nicht etwa bei allen 
wirtschaftlich nachteiligen Ereignissen helfend eingreifen. Es müssen vielmehr gewisse 
Voraussetzungen vorliegen, und es dürfen gewisse Grenzen nicht über 
schritten werden, um die Versicherungshilfe zu ermöglichen. 
Das Ereignis, bei dessen Eintritt die Versicherung helfen soll, muh insbesondere 
ein irgendwie zufälliges (im weitesten Sinne des Wortes), ein irgendwie ungewisses 
sein; eine Versicherung gegen die bestimmt eintretende Abnutzung von Gebrauchs 
gegenständen ist daher nicht möglich. Die willkürliche Herbeiführung des Ereignisses 
soll möglichst ausgeschlossen sein, sei es, daß Menschenkraft dazu überhaupt, wie bei 
Hagel oder Sturm, außerstande ist, oder daß der Anreiz zur Herbeiführung etwa 
durch Strafgesetze, wie bei Brandstiftung, oder wie beim Selbstmord durch sonstige 
Nachteile möglichst hintangehalten wird. Die Zufälligkeit kann entweder darin 
bestehen, daß es überhaupt unbestimmt ist, ob das Ereignis und in seinem Gefolge 
ein Geldbedarf eintritt: nicht jedes gegen Feuer versicherte Haus brennt ab. Oder es 
ist zwar sicher, daß das ins Auge gefaßte Ereignis und in seinem Gefolge ein Geld 
bedarf eintritt, es ist aber unbestimmt, wann oder in welcher Höhe oder wie lange 
Zeit hindurch sich der Bedarf geltend macht: jeder Mensch muß sterben, aber die 
Dauer seines Lebens, die Stunde seines Todes ist ungewiß. Die Zufälligkeit darf 
jedoch niemals so überaus groß sein, daß jede Berechnung unmöglich wird. Sie 
muß sich vielmehr in einem solchen Rahmen bewegen, daß man sie mittels der Statistik 
erfassen und aus den Erfahrungen heraus auf die Zukunft Schlüsse ziehen kann. Die 
Zufälligkeit muß meßbar, zum mindesten schätzbar sein; das Versicherungs 
ereignis muß mit annähernd feststellbarer Wahrscheinlichkeit eintreten.
	        
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