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Zweiter Teil. Handel. Xlll. Versicherungswesen.
XIII. Versicherungswesen.
1. Die Stellung der Versicherung im Wirtschaftsleben.
Von Alfred Manes.
Manes, Grundzüge des Versicherungswesens. 2. Aufl. Leipzig, B. G. Teubner, 1911.
E. 1-10.
Der Mensch, soweit er die zu materiellem Wohlbefinden erforderlichen Mittel
gewinnt und verbraucht, bildet den Forschungsgegenstand der Volkswirt
schaftslehre, der Nationalökonomie. Im Rahmen dieser ausgedehnten Wissen
schaft muß der Versicherung eine hervorragende Stellung eingeräumt werden.
Denn sie dient in allen ihren Formen in eigenartiger und besonders zweckmäßiger
Weise dazu, das materielle Wohlbefinden der Menschen zu fördern. Die Versicherung
greift nämlich helfend gerade in dem Falle ein, wo zufolge des Eintritts eines wirt
schaftlich nachteiligen Ereignisses die Erhaltung des materiellen Wohlbefindens einen
Vermögensbedarf erzeugt; diesen deckt dann die Versicherung, sei es vollständig, sei
es teilweise. Stirbt ein Familienvater, bevor er das für den künftigen Unterhalt
seiner Frau und Kinder erforderliche Vermögen aus seinen Unternehmungen hat
gewinnen können, so hilft die beim Tode auszahlbare Versicherungssumme, falls eine
Lebensversicherung auf den Todesfall besteht. Hindert ein Unfall einen Kaufmann
daran, seinen gewöhnlichen Geschäften nachzugehen, so bietet die Unfallversicherung
ihm Ersatz für den Schaden, der aus dem Unfall erwächst. Wird eine Fabrik durch
Feuer zerstört, so tritt die Feuerversicherung in Tätigkeit und schafft dem geschädigten
Fabrikanten einen Ersatz, ebenso wie der Landwirt, wenn seine Ernte durch Hagel
oder sein Vieh durch Krankheit vernichtet wird, in der Hagelversicherung, in der
Viehversicherung eine fördernde Hilfe findet.
Die Versicherung ist aber kein Allheilmittel. Sie kann nicht etwa bei allen
wirtschaftlich nachteiligen Ereignissen helfend eingreifen. Es müssen vielmehr gewisse
Voraussetzungen vorliegen, und es dürfen gewisse Grenzen nicht über
schritten werden, um die Versicherungshilfe zu ermöglichen.
Das Ereignis, bei dessen Eintritt die Versicherung helfen soll, muh insbesondere
ein irgendwie zufälliges (im weitesten Sinne des Wortes), ein irgendwie ungewisses
sein; eine Versicherung gegen die bestimmt eintretende Abnutzung von Gebrauchs
gegenständen ist daher nicht möglich. Die willkürliche Herbeiführung des Ereignisses
soll möglichst ausgeschlossen sein, sei es, daß Menschenkraft dazu überhaupt, wie bei
Hagel oder Sturm, außerstande ist, oder daß der Anreiz zur Herbeiführung etwa
durch Strafgesetze, wie bei Brandstiftung, oder wie beim Selbstmord durch sonstige
Nachteile möglichst hintangehalten wird. Die Zufälligkeit kann entweder darin
bestehen, daß es überhaupt unbestimmt ist, ob das Ereignis und in seinem Gefolge
ein Geldbedarf eintritt: nicht jedes gegen Feuer versicherte Haus brennt ab. Oder es
ist zwar sicher, daß das ins Auge gefaßte Ereignis und in seinem Gefolge ein Geld
bedarf eintritt, es ist aber unbestimmt, wann oder in welcher Höhe oder wie lange
Zeit hindurch sich der Bedarf geltend macht: jeder Mensch muß sterben, aber die
Dauer seines Lebens, die Stunde seines Todes ist ungewiß. Die Zufälligkeit darf
jedoch niemals so überaus groß sein, daß jede Berechnung unmöglich wird. Sie
muß sich vielmehr in einem solchen Rahmen bewegen, daß man sie mittels der Statistik
erfassen und aus den Erfahrungen heraus auf die Zukunft Schlüsse ziehen kann. Die
Zufälligkeit muß meßbar, zum mindesten schätzbar sein; das Versicherungs
ereignis muß mit annähernd feststellbarer Wahrscheinlichkeit eintreten.