Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

308

Zweiter  Teil.  Handel.  Xlll.  Versicherungswesen.

XIII.  Versicherungswesen.
1.  Die  Stellung  der  Versicherung  im  Wirtschaftsleben.
Von  Alfred  Manes.
Manes,  Grundzüge  des  Versicherungswesens.  2.  Aufl.  Leipzig,  B.  G.  Teubner,  1911.
E.  1-10.
Der  Mensch,  soweit  er  die  zu  materiellem  Wohlbefinden  erforderlichen  Mittel
gewinnt  und  verbraucht,  bildet  den  Forschungsgegenstand  der  Volkswirtschaftslehre, ­
  der  Nationalökonomie.  Im  Rahmen  dieser  ausgedehnten  Wissenschaft ­
  muß  der  Versicherung  eine  hervorragende  Stellung  eingeräumt  werden.
Denn  sie  dient  in  allen  ihren  Formen  in  eigenartiger  und  besonders  zweckmäßiger
Weise  dazu,  das  materielle  Wohlbefinden  der  Menschen  zu  fördern.  Die  Versicherung
greift  nämlich  helfend  gerade  in  dem  Falle  ein,  wo  zufolge  des  Eintritts  eines  wirtschaftlich ­
  nachteiligen  Ereignisses  die  Erhaltung  des  materiellen  Wohlbefindens  einen
Vermögensbedarf  erzeugt;  diesen  deckt  dann  die  Versicherung,  sei  es  vollständig,  sei
es  teilweise.  Stirbt  ein  Familienvater,  bevor  er  das  für  den  künftigen  Unterhalt
seiner  Frau  und  Kinder  erforderliche  Vermögen  aus  seinen  Unternehmungen  hat
gewinnen  können,  so  hilft  die  beim  Tode  auszahlbare  Versicherungssumme,  falls  eine
Lebensversicherung  auf  den  Todesfall  besteht.  Hindert  ein  Unfall  einen  Kaufmann
daran,  seinen  gewöhnlichen  Geschäften  nachzugehen,  so  bietet  die  Unfallversicherung
ihm  Ersatz  für  den  Schaden,  der  aus  dem  Unfall  erwächst.  Wird  eine  Fabrik  durch
Feuer  zerstört,  so  tritt  die  Feuerversicherung  in  Tätigkeit  und  schafft  dem  geschädigten
Fabrikanten  einen  Ersatz,  ebenso  wie  der  Landwirt,  wenn  seine  Ernte  durch  Hagel
oder  sein  Vieh  durch  Krankheit  vernichtet  wird,  in  der  Hagelversicherung,  in  der
Viehversicherung  eine  fördernde  Hilfe  findet.
Die  Versicherung  ist  aber  kein  Allheilmittel.  Sie  kann  nicht  etwa  bei  allen
wirtschaftlich  nachteiligen  Ereignissen  helfend  eingreifen.  Es  müssen  vielmehr  gewisse
Voraussetzungen  vorliegen,  und  es  dürfen  gewisse  Grenzen  nicht  überschritten ­
  werden,  um  die  Versicherungshilfe  zu  ermöglichen.
Das  Ereignis,  bei  dessen  Eintritt  die  Versicherung  helfen  soll,  muh  insbesondere
ein  irgendwie  zufälliges  (im  weitesten  Sinne  des  Wortes),  ein  irgendwie  ungewisses
sein;  eine  Versicherung  gegen  die  bestimmt  eintretende  Abnutzung  von  Gebrauchsgegenständen ­
  ist  daher  nicht  möglich.  Die  willkürliche  Herbeiführung  des  Ereignisses
soll  möglichst  ausgeschlossen  sein,  sei  es,  daß  Menschenkraft  dazu  überhaupt,  wie  bei
Hagel  oder  Sturm,  außerstande  ist,  oder  daß  der  Anreiz  zur  Herbeiführung  etwa
durch  Strafgesetze,  wie  bei  Brandstiftung,  oder  wie  beim  Selbstmord  durch  sonstige
Nachteile  möglichst  hintangehalten  wird.  Die  Zufälligkeit  kann  entweder  darin
bestehen,  daß  es  überhaupt  unbestimmt  ist,  ob  das  Ereignis  und  in  seinem  Gefolge
ein  Geldbedarf  eintritt:  nicht  jedes  gegen  Feuer  versicherte  Haus  brennt  ab.  Oder  es
ist  zwar  sicher,  daß  das  ins  Auge  gefaßte  Ereignis  und  in  seinem  Gefolge  ein  Geldbedarf ­
  eintritt,  es  ist  aber  unbestimmt,  wann  oder  in  welcher  Höhe  oder  wie  lange
Zeit  hindurch  sich  der  Bedarf  geltend  macht:  jeder  Mensch  muß  sterben,  aber  die
Dauer  seines  Lebens,  die  Stunde  seines  Todes  ist  ungewiß.  Die  Zufälligkeit  darf
jedoch  niemals  so  überaus  groß  sein,  daß  jede  Berechnung  unmöglich  wird.  Sie
muß  sich  vielmehr  in  einem  solchen  Rahmen  bewegen,  daß  man  sie  mittels  der  Statistik
erfassen  und  aus  den  Erfahrungen  heraus  auf  die  Zukunft  Schlüsse  ziehen  kann.  Die
Zufälligkeit  muß  meßbar,  zum  mindesten  schätzbar  sein;  das  Versicherungsereignis ­
  muß  mit  annähernd  feststellbarer  Wahrscheinlichkeit  eintreten.
            
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