Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter  Teil.  Handel.  XIII.  Versicherungswesen.

Zwei  Hauptarten  von  Versicherungen  werden  unterschieden.  Die  eine  wird
auf  dem  Wege  öffentlicher  Fürsorge  ausgeübt  und  bildet  einen  Teil  der  Sozialpolitik:
die  Sozialversicherung,  meistens,  da  sie  sich  besonders  auf  die  Arbeiter  erstreckt, ­
  Arbeiterversicherung  genannt.  Diese  wird  uns  hier  nicht  weiter  beschäftigen.
Wir  haben  es  hier  nur  mit  der  Privatversicherung  zu  tun.  Darunter  versteht ­
  man  alle  Versicherungen  unter  Ausschluß  der  Sozialversicherung.
Herkömmlich  teilt  man  die  Privatversicherung  in  drei  große  Gruppen,
nämlich:
1.  Personenversicherungen  (Lebens-,  Kranken-,  Invaliden-,  Unfallversicherung), ­

2.  Güterversicherungen  (Transport-,  Feuer-,  Hagel-,  Vieh-,  Diebstahlversicherung ­
  usw.),
3.  Vermögenswertversicherungen  (Haftpflicht  -  Rückversicherung
usw.).
Die  Privatversicherung  beruht,  im  Gegensatz  zur  deutschen  zwangsweisen
Sozialversicherung,  in  der  Regel  auf  freiwilligen  Verträgen,  die  dahin
lauten,  daß  die  eine  Partei  einmalige  oder  periodisch  wiederkehrende  Geldleistungen,
Prämien,  zu  zahlen  hat,  wofür  die  andere  Partei  ihr  bei  Eintritt  gewisser  Ereignisse
eine  Ersatzsumme  auszuzahlen  verspricht.  Um  bestimmte  Leistungen  und
Gegenlei  st  ungen  handelt  es  sich  also  bei  jedem  Versicherungsvertrag.
Die  Prämien  zahlende  Partei  wird  als  Versicherungsnehmer  bezeichnet. ­
  Nicht  immer  aber  sind  diejenigen  Personen,  welche  die  Versicherung  genommen ­
  haben,  auch  diejenigen,  welche  die  Versicherungssumme  erhalten  sollen,  z.  B.
wenn  ein  Vater  eine  Lebensversicherung  mit  der  Bestimmung  eingeht,  daß  seinen
Kindern  nach  seinem  Tode  10  000  M  ausgezahlt  werden  sollen.  Hier  ist  der  Vater
nur  der  Versicherungsnehmer.  Der  Einfachheit  halber  wird  hier  stets  nur  von
Versicherten  gesprochen,  indem  außer  acht  bleibt,  daß  derjenige,  welcher  den
Vertrag  abschließt  und  die  Prämie  bezahlt,  und  derjenige,  welchem  die  Versicherungssumme ­
  einmal  ausbezahlt  werden  soll,  nicht  immer  dieselben  Personen  sind.
Die  andere  Partei,  dasjenige  Unternehmen,  welchem  die  zahlreichen  Versicherten
ihre  Prämien  entrichten,  und  welches  diesen  Personen  gegenüber  die  Verpflichtung
eingeht,  sie  in  dem  vertraglich  festgesetzten  Fall  zu  entschädigen,  heißt  Versicherungsanstalt ­
  oder  Versicherer.

2.  gur  Geschichte  und  Charakteristik  des  Versicherungswesens. ­

Von  Alfred  Manes.
Manes,  Grundzüge  des  Versicherungswesens.  2.  Aufl.  Leipzig,  B.  G.  Teubner,  1911
E.  20-26.
Der  erste  Vorläufer  der  modernen  Versicherungsunternehmung  ist  eine  1668  in
Paris  gegründete,  aber  nach  kurzem  Bestand  wieder  eingegangene  Seeversicherungsgesellschaft, ­
  während  zwei  im  Jahre  1720  in  England  gegründete  Seeversicherungsgesellschaften ­
  noch  heute  bestehen.  In  Deutschland  wurde  die  erste  Aktiengesellschaft
für  Seeversicherung  1765  ,n  Hamburg  gegründet  und  im  gleichen  Jahre  eine  solche
in  Berlin,  welche  auch  Flußversicherung  betrieb.
Den  Anstoß  zur  Gründung  von  größeren  Unternehmungen  auf  dem  Gebiete
der  Feuerversicherung  gab  der  furchtbare  Londoner  Brand  vom  Jahre  1666.  Es
ist  eine  sehr  bemerkenswerte  Erscheinung,  daß  dieser  Brand  auf  dem  europäischen
            
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