Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter Teil. Handel. XIII. Versicherungswesen. 
Erst das Zeitalter der Sozialpolitik konnte eine Erscheinung zu 
tage fördern, welche nicht nur in Deutschland zu einem lange noch nicht genug be 
achteten, .äußerst interessanten, wirtschaftlichen und politischen Problem gehört: die 
von sozialen oder fiskalischen Gesichtspunkten ausgehenden Bestrebungen zur V e r - 
staatlichung der Versicherung, die Forderung staatlicher Beihilfe, das 
Durchdringen des Gedankens eines allgemeinen Menschenrechts auf Versicherung. 
In Kreisen, denen vor drei oder vier Jahrzehnten der Gedanke der Ver 
sicherung vollkommen fremd war, in denen man dem Versicherungswesen als einer 
großkapitalistischen Spekulation feindselig gegenüberstand, sucht man heute mit allen 
Mitteln, sogar zwangsweise, eine Versicherung herbeizuführen, offen oder versteckt 
mit dem Wunsche von Staatszuschüssen. Mögen solche Bestrebungen gelegentlich auch 
vielleicht auf einem Mißverstehen der modernen Sozialpolitik beruhen, so sind sie 
doch ein markantes Zeichen dafür, wie der Versicherungsgedanke in 
Deutschland volkstümlich ist, seitdem das Deutsche Reich allen andern Ländern 
voran als Organisator auf dem Gebiete der Sozialversicherung in einer durchweg 
mustergültigen und enorm großzügigen, kulturell hoch bedeutsamen Weise tätig ge 
worden ist. 
Wo eine solch mächtige Entwickelung vor sich geht, kann auf die Dauer auch der 
Gesetzgeber nicht zurückbleiben. Und so sehen wir als ein ferneres Merkmal der 
Entwickelung Fortschritte auf dem Gebiete der Versicherungsgesetzgebung. 
Daß nicht nur in Deutschland, sondern in allen Kulturländern eine Ver 
sicherungswissenschaft aufkommt, deren Zweck es ist, alle Vorgänge und 
Erscheinungen des Versicherungswesens in der Vergangenheit wie der Gegenwart 
zu studieren, Vergleiche zu ziehen und Erwägungen darüber anzustellen, das sind 
vielleicht die erfreulichsten Merkmale der modernen Entwickelung des Versicherungs 
wesens. 
Es gab eine Zeit, in der gewisse Versicherungen als ein Luxus für Begüterte 
galten. Aber bekanntlich ändert sich der Begriff des Luxus im Laufe der Jahr 
hunderte, wie jeder andere wirtschaftliche Begriff. Kleidungsstücke, die man einst 
als Luxus für Könige bezeichnete, erkennt man heute als unentbehrlich selbst für den 
Ärmsten an. Was die Zivilprozeßordnung vor wenigen Jahrzehnten als pfändbar 
bezeichnete, erklärt das neue Prozeßrecht als unpfändbar, weil in dieser kurzen 
Spanne Zeit die Auffassung von dem, was notwendig ist für des Lebens Notdurft, 
sich geändert hat. So geht es auch mit der Versicherung. Wir stehen in Deutschland 
wenigstens heute auf dem Standpunkt, daß sie in gewissen Arten eine unumgänglich 
notwendige Veranstaltung gerade für die Ärmsten ist. Und der Staat selbst sucht den 
Ärmsten das zu gewähren, was einst als Luxus für die Reichsten galt. 
3. Kaufmannsstand und Versicherung*. 
Von Alwin Helms. 
Helms, Kaufmannsstand und Versicherung. In: Süddeutscher Merkur. Monatsblatt 
des Vereins Merkur, Kaufmännischer Verein Nürnberg, und der ihm angeschlossenen Vereine. 
Für die Schriftleitung verantwortlich: Helms. 1. Jahrgang. Nürnberg, Druck von Ludwig 
Rodrian, 1905. S. 101—102. 
Es dürfte heute wohl kaum noch einen Angehörigen des deutschen Kaufmanns 
standes geben, der nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Einrichtungen der 
*) Die Ausführungen von Alwin Helms haben auch nach dem Erlasse der Reichs 
versicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (s. unten Dritten Teil, Abschnitt III, Nr. 7) und des
	        
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