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Zweiter Teil. Handel. XIII. Versicherungswesen.
Erst das Zeitalter der Sozialpolitik konnte eine Erscheinung zu
tage fördern, welche nicht nur in Deutschland zu einem lange noch nicht genug be
achteten, .äußerst interessanten, wirtschaftlichen und politischen Problem gehört: die
von sozialen oder fiskalischen Gesichtspunkten ausgehenden Bestrebungen zur V e r -
staatlichung der Versicherung, die Forderung staatlicher Beihilfe, das
Durchdringen des Gedankens eines allgemeinen Menschenrechts auf Versicherung.
In Kreisen, denen vor drei oder vier Jahrzehnten der Gedanke der Ver
sicherung vollkommen fremd war, in denen man dem Versicherungswesen als einer
großkapitalistischen Spekulation feindselig gegenüberstand, sucht man heute mit allen
Mitteln, sogar zwangsweise, eine Versicherung herbeizuführen, offen oder versteckt
mit dem Wunsche von Staatszuschüssen. Mögen solche Bestrebungen gelegentlich auch
vielleicht auf einem Mißverstehen der modernen Sozialpolitik beruhen, so sind sie
doch ein markantes Zeichen dafür, wie der Versicherungsgedanke in
Deutschland volkstümlich ist, seitdem das Deutsche Reich allen andern Ländern
voran als Organisator auf dem Gebiete der Sozialversicherung in einer durchweg
mustergültigen und enorm großzügigen, kulturell hoch bedeutsamen Weise tätig ge
worden ist.
Wo eine solch mächtige Entwickelung vor sich geht, kann auf die Dauer auch der
Gesetzgeber nicht zurückbleiben. Und so sehen wir als ein ferneres Merkmal der
Entwickelung Fortschritte auf dem Gebiete der Versicherungsgesetzgebung.
Daß nicht nur in Deutschland, sondern in allen Kulturländern eine Ver
sicherungswissenschaft aufkommt, deren Zweck es ist, alle Vorgänge und
Erscheinungen des Versicherungswesens in der Vergangenheit wie der Gegenwart
zu studieren, Vergleiche zu ziehen und Erwägungen darüber anzustellen, das sind
vielleicht die erfreulichsten Merkmale der modernen Entwickelung des Versicherungs
wesens.
Es gab eine Zeit, in der gewisse Versicherungen als ein Luxus für Begüterte
galten. Aber bekanntlich ändert sich der Begriff des Luxus im Laufe der Jahr
hunderte, wie jeder andere wirtschaftliche Begriff. Kleidungsstücke, die man einst
als Luxus für Könige bezeichnete, erkennt man heute als unentbehrlich selbst für den
Ärmsten an. Was die Zivilprozeßordnung vor wenigen Jahrzehnten als pfändbar
bezeichnete, erklärt das neue Prozeßrecht als unpfändbar, weil in dieser kurzen
Spanne Zeit die Auffassung von dem, was notwendig ist für des Lebens Notdurft,
sich geändert hat. So geht es auch mit der Versicherung. Wir stehen in Deutschland
wenigstens heute auf dem Standpunkt, daß sie in gewissen Arten eine unumgänglich
notwendige Veranstaltung gerade für die Ärmsten ist. Und der Staat selbst sucht den
Ärmsten das zu gewähren, was einst als Luxus für die Reichsten galt.
3. Kaufmannsstand und Versicherung*.
Von Alwin Helms.
Helms, Kaufmannsstand und Versicherung. In: Süddeutscher Merkur. Monatsblatt
des Vereins Merkur, Kaufmännischer Verein Nürnberg, und der ihm angeschlossenen Vereine.
Für die Schriftleitung verantwortlich: Helms. 1. Jahrgang. Nürnberg, Druck von Ludwig
Rodrian, 1905. S. 101—102.
Es dürfte heute wohl kaum noch einen Angehörigen des deutschen Kaufmanns
standes geben, der nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Einrichtungen der
*) Die Ausführungen von Alwin Helms haben auch nach dem Erlasse der Reichs
versicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (s. unten Dritten Teil, Abschnitt III, Nr. 7) und des