Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Kaufmannsstand  und  Versicherung.

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staatlichen  Invalidenversicherung  für  die  Handelsangestellten  durchaus  unzureichend
sind,  —  vorausgesetzt,  daß  er  sich  mit  dem  Gesetze  und  seinen  Leistungen  näher  beschäftigt ­
  hat.  Dieser  Standpunkt  wurde  von  mir  in  den  letzten  zehn  Jahren  in
zahlreichen  Vorträgen  dargelegt,  ja  schon  vertreten,  als  der  Entwurf  des  Alters-  und
Jnvaliditätsversicherungsgefetzes  noch  den  Reichstag  beschäftigte.  Bereits  dreimal
habe  ich  auch  auf  den  Verbandstagen  des  „Deutschen  Verbandes  Kaufmännischer
Vereine"  in  ausführlichen  Berichten  die  Unzulänglichkeit  der  staatlichen  Versicherung
für  den  Kaufmannsstand  und  die  Crstrebung  seiner  Befreiung  hiervon  näher  erörtert, ­
  sowie  die  Notwendigkeit  der  Errichtung  einer  allgemeinen  kaufmännischen
Pensionskasse  mit  Alters-,  Invaliden-,  Witwen-  und  Waifen-Versicherung  begründet.
Mit  dieser  Pensionskasse  müßte  auch  die  Kranken-  und  Unfallversicherung  verbunden
werden,  da  die  eine  Versicherung  sich  an  die  andere  unmittelbar  anschließt.  Dann
würden  die  jetzigen  hohen  Verwaltungskosten  für  die  verschiedenen  Versicherungen
ganz  erheblich  verringert,  die  Leistungen  aber  erhöht  werden.  Es  läßt  sich  dies
Ziel  nach  meiner  Überzeugung  durch  die  Bildung  einer  Berufsgenossenschaft  für  den
Kaufmannsstand,  nach  Art  der  Seeberufsgenossenschaft,  unschwer  erreichen.
Von  Anfang  an  habe  ich  die  Ansicht  vertreten,  daß  die  Einrichtungen  der'staatlichen ­
  Invalidenversicherung,  die  unzweifelhaft  überaus  segensreich  für  die  industriellen, ­
  also  für  die  Handarbeiter  wirkt,  nicht  auf  die  geistigen  Arbeiter,  somit
nicht  auf  die  Handlungsgehilfen  zugeschnitten  seien.  Das  Gesetz  war  zuerst  auch  gar
nicht  für  die  Angehörigen  des  Kaufmannsstandes  bestimmt,  denn  sein  Entwurf  trug
den  Titel:  „Die  Alters-  und  Invalidenversicherung  der  Arbeiter."
Meine  wiederholt  ausgesprochene  Ansicht,  daß  die  staatliche  Invalidenversicherung ­
  nicht  für  den  geistigen,  sondern  nur  für  den  Handarbeiter  wirklich  zweckentsprechend ­
  sei,  die  geistigen  Arbeiter  aber  eigentlich  nur  zugunsten  der  Handarbeiter ­
  ihre  Beiträge  zahlen  müßten,  hat  eine  lebhafte  Unterstützung  durch  die  Bewegung ­
  erfahren,  die  in  den  letzten  drei  Jahren  die  Kreise  der  deutschen  Privatbeamten ­
  ergriffen  hat.  Mit  großer  Freude  begrüße  ich  deshalb  diese  Bewegung,
tritt  doch  in  ihr  der  Gegendruck  der  geistigen  Arbeiter  deutlich  hervor.  Wenn  ich
aber,  trotz  meiner  lebhaften  Sympathie  für  sie,  den  Angehörigen  des  Kaufmannsstandes ­
  nicht  empfehlen  kann,  sich  ihr  anzuschließen,  so  liegt  der  Hauptgrund  darin,
daß  die  Leitung  dieser  Bewegung  es  bis  jetzt  ablehnt,  für  die  von  ihr  erstrebte
„Pensionsversicherung  der  Privatbeamten"  Gefahrenklassen  einzuführen.
Jedem  Kaufmanne  muß  es  aber  einleuchten,  daß  in  diesem  Falle  die  Kaufleute
wieder  zugunsten  anderer  Privatbeamten  Beiträge  zahlen  müßten,  ohne  den
entsprechenden  Gegenwert  zu  erhalten.  Denn  daß  die  Gefahr,  dauernd  arbeitsunfähig ­
  zu  werden  oder  tödlich  zu  verunglücken,  für  Ingenieure,  Architekten,
Chemiker,  Techniker.  Gruben-  und  Hüttenbeamte,  Förster  usw.  erheblich  größer  ist
als  für  die  Angehörigen  des  Kaufmannsstandes,  liegt  klar  auf  der  Hand.  Im
übrigen  beweisen  dies  die  Gefahrenklassen  der  Unfallversicherungsgejellschaften.
Bei  der  Gründung  einer  besonderen  Pensionskasse  für  den  deutschen  Kaufmannsstand ­
  stehen  mithin  deren  Mitgliedern  weit  höhere  Renten  in  Aussicht,  als
wenn  die  Kaufleute  mit  allen  anderen  Privatangestellten  in  einer  einzigen  allgemeinen ­
  Pensionskasse  ohne  Gefahrenklassen  zusammen  versichert  werden.  Wäre  z.  B.
statt  der  Einbeziehung  der  Handlungsgehilfen  in  die  staatliche  Invalidenversicherung
der  Arbeiter  schon  1889,  also  bei  ihrer  Einführung,  eine  besondere  Pensionskasse  für
den  deutschen  Kaufmannsstand  ins  Leben  gerufen  worden,  so  würde  diese  Kasse  auch
bei  den  jetzigen  niedrigen  Beiträgen  ganz  erheblich  mehr  leisten  können,  als  die
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911  (s.  unten  Dritten  Teil,  Abschnitt  i  11,
Ar.  8)  von  ihrem  Werte  nichts  verloren.  —  G.  M.
            
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