3. Kaufmannsstand und Versicherung.
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staatlichen Invalidenversicherung für die Handelsangestellten durchaus unzureichend
sind, — vorausgesetzt, daß er sich mit dem Gesetze und seinen Leistungen näher beschäftigt
hat. Dieser Standpunkt wurde von mir in den letzten zehn Jahren in
zahlreichen Vorträgen dargelegt, ja schon vertreten, als der Entwurf des Alters- und
Jnvaliditätsversicherungsgefetzes noch den Reichstag beschäftigte. Bereits dreimal
habe ich auch auf den Verbandstagen des „Deutschen Verbandes Kaufmännischer
Vereine" in ausführlichen Berichten die Unzulänglichkeit der staatlichen Versicherung
für den Kaufmannsstand und die Crstrebung seiner Befreiung hiervon näher erörtert,
sowie die Notwendigkeit der Errichtung einer allgemeinen kaufmännischen
Pensionskasse mit Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waifen-Versicherung begründet.
Mit dieser Pensionskasse müßte auch die Kranken- und Unfallversicherung verbunden
werden, da die eine Versicherung sich an die andere unmittelbar anschließt. Dann
würden die jetzigen hohen Verwaltungskosten für die verschiedenen Versicherungen
ganz erheblich verringert, die Leistungen aber erhöht werden. Es läßt sich dies
Ziel nach meiner Überzeugung durch die Bildung einer Berufsgenossenschaft für den
Kaufmannsstand, nach Art der Seeberufsgenossenschaft, unschwer erreichen.
Von Anfang an habe ich die Ansicht vertreten, daß die Einrichtungen der'staatlichen
Invalidenversicherung, die unzweifelhaft überaus segensreich für die industriellen,
also für die Handarbeiter wirkt, nicht auf die geistigen Arbeiter, somit
nicht auf die Handlungsgehilfen zugeschnitten seien. Das Gesetz war zuerst auch gar
nicht für die Angehörigen des Kaufmannsstandes bestimmt, denn sein Entwurf trug
den Titel: „Die Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter."
Meine wiederholt ausgesprochene Ansicht, daß die staatliche Invalidenversicherung
nicht für den geistigen, sondern nur für den Handarbeiter wirklich zweckentsprechend
sei, die geistigen Arbeiter aber eigentlich nur zugunsten der Handarbeiter
ihre Beiträge zahlen müßten, hat eine lebhafte Unterstützung durch die Bewegung
erfahren, die in den letzten drei Jahren die Kreise der deutschen Privatbeamten
ergriffen hat. Mit großer Freude begrüße ich deshalb diese Bewegung,
tritt doch in ihr der Gegendruck der geistigen Arbeiter deutlich hervor. Wenn ich
aber, trotz meiner lebhaften Sympathie für sie, den Angehörigen des Kaufmannsstandes
nicht empfehlen kann, sich ihr anzuschließen, so liegt der Hauptgrund darin,
daß die Leitung dieser Bewegung es bis jetzt ablehnt, für die von ihr erstrebte
„Pensionsversicherung der Privatbeamten" Gefahrenklassen einzuführen.
Jedem Kaufmanne muß es aber einleuchten, daß in diesem Falle die Kaufleute
wieder zugunsten anderer Privatbeamten Beiträge zahlen müßten, ohne den
entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Denn daß die Gefahr, dauernd arbeitsunfähig
zu werden oder tödlich zu verunglücken, für Ingenieure, Architekten,
Chemiker, Techniker. Gruben- und Hüttenbeamte, Förster usw. erheblich größer ist
als für die Angehörigen des Kaufmannsstandes, liegt klar auf der Hand. Im
übrigen beweisen dies die Gefahrenklassen der Unfallversicherungsgejellschaften.
Bei der Gründung einer besonderen Pensionskasse für den deutschen Kaufmannsstand
stehen mithin deren Mitgliedern weit höhere Renten in Aussicht, als
wenn die Kaufleute mit allen anderen Privatangestellten in einer einzigen allgemeinen
Pensionskasse ohne Gefahrenklassen zusammen versichert werden. Wäre z. B.
statt der Einbeziehung der Handlungsgehilfen in die staatliche Invalidenversicherung
der Arbeiter schon 1889, also bei ihrer Einführung, eine besondere Pensionskasse für
den deutschen Kaufmannsstand ins Leben gerufen worden, so würde diese Kasse auch
bei den jetzigen niedrigen Beiträgen ganz erheblich mehr leisten können, als die
Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (s. unten Dritten Teil, Abschnitt i 11,
Ar. 8) von ihrem Werte nichts verloren. — G. M.