346 Zweiter Teil. Handel. XVI. Amtliche Handelsvertretungen.
des Handwerks mag in der historischen Entwicklung, welche zu einer selbständigen
Organisierung dieses Standes geführt hat, eine gewisse Rechtfertigung finden.
Sachlich erscheint sie, schon im Hinblick auf die Flüssigkeit der Grenze zwischen Hand
werk und Industrie, ebenso anfechtbar, wie die Ausschließung des nicht register-
pflichtigen Kleingewerbes und Kleinhandels aus der Handelskammerorganisation.
Zu rühmen ist, daß für die Zusammensetzung der Handelskammern auf jede
Schablone verzichtet ist. Das zu erstrebende Ziel, daß in den Handelskammern die
Interessen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, eine wirkliche Vertretung finden, läßt
sich bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse in den verschiedenen Handelskammer
bezirken leichter erreichen, wenn dafür verschiedene Wege offen stehen. Von dieser
Erwägung aus gewährt das Gesetz die Möglichkeit, bei dem Aufbau der Handels
kammern den besonderen Verhältnissen des einzelnen Bezirks gerecht zu werden,
indem es die Regelung sowohl des Wahlsystems als des Wahlverfahrens dem, nur
durch das Erfordernis ministerieller Genehmigung beschränkten, Selbstbestimmungs
rechte der Handelskammern überläßt.
Nicht minder verdient Anerkennung die fast unbegrenzte Bewegungsfreiheit, die
den Handelskammern für ihre Geschäftsführung gewährt ist. Nur vereinzelte Vor
schriften stellt in dieser Hinsicht das Gesetz auf; im übrigen ist alles der Entschließung
der Kammern überlassen. Sie sind allerdings staatlicher Beaufsichtigung unterworfen;
doch ist— abgesehen davon, daß diese sich nicht auf den sachlichen Inhalt ihrer Gut
achten erstreckt — schon deshalb, weil die Aufsicht unmittelbar bei dem Minister liegt,
nicht anzunehmen, daß sie je zu bureaukratischer Bevormundung ausarten könnte.
Für die Finanzverwaltung der Handelskammern bestehen Schranken nur in so weit,
als ihre Aufwendungen nur für Zwecke erfolgen dürfen, welche innerhalb des —
übrigens sehr weit gespannten — Rahmens ihrer Aufgaben liegen, und als die Ge
nehmigung des Ministers erforderlich ist, wenn zur Deckung des Bedarfs mehr als
10 v. H. der Gewerbesteuer ausgeschrieben werden sollen.
Wenn hiernach die Organisation der Handelskammern im einzelnen befriedigend
geregelt ist, so kann der Einrichtung als G a n z e m der Vorwurf nicht erspart bleiben,
daß sie auf falscher Grundlage aufgebaut ist. Vom Standpunkte dessen, welcher eine
Einmischung des Staats in die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse grund
sätzlich ablehnt, ist jede staatliche Organisierung einzelner Berufsstände zur Wahr
nehmung ihrer einseitigen Wirtschaftsinteressen zu verwerfen, und es war nur folge
richtig, daß bei der Beratung des Gesetzes von 1870 von den Anhängern dieser An
schauung die Aufhebung des ganzen Instituts der Handelskammern beantragt wurde.
Wer dagegen anerkennt, — und diese Auffassung ist gegenwärtig unbedingt vor
herrschend — daß der Staat auf wirtschaftlichem Gebiete wichtige, in der Gegenwart
vielleicht seine wichtigsten Aufgaben zu erfüllen habe, und wer demzufolge für eine
Organisierung der verschiedenen Interessengruppen überhaupt eintritt, für den ist der
Standpunkt gegeben, daß die zu schaffende Organisation diejenigen Wirtschafts
gruppen, für welche sie bestimmt ist, vollständig erfasse, und daß sie eine Gestalt
erhalte, in der sie befähigt ist, die ihr im Staatsorganismus zugewiesene Stellung
auszufüllen. Diesen Anforderungen entspricht die preußische Handelskammer
organisation nicht. Denn es find trotz der fortschreitenden Entwicklung der Handels
kammern immer noch einzelne Teile des Staatsgebiets in die Handelskammerorgani
sation nicht einbezogen. Ebensowenig kann in Abrede gestellt werden, daß unter
den bestehenden Handelskammern nicht wenige sind, welche nach ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung und Leistungsfähigkeit auf eine selbständige Existenz keinen Anspruch
haben.
Im Verwaltungswege wird man zu einer befriedigenden Lösung der Handels
kammerfrage schwerlich gelangen. Gewiß kann erreicht werden und ist in steigendem