Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

346 Zweiter Teil. Handel. XVI. Amtliche Handelsvertretungen. 
des Handwerks mag in der historischen Entwicklung, welche zu einer selbständigen 
Organisierung dieses Standes geführt hat, eine gewisse Rechtfertigung finden. 
Sachlich erscheint sie, schon im Hinblick auf die Flüssigkeit der Grenze zwischen Hand 
werk und Industrie, ebenso anfechtbar, wie die Ausschließung des nicht register- 
pflichtigen Kleingewerbes und Kleinhandels aus der Handelskammerorganisation. 
Zu rühmen ist, daß für die Zusammensetzung der Handelskammern auf jede 
Schablone verzichtet ist. Das zu erstrebende Ziel, daß in den Handelskammern die 
Interessen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, eine wirkliche Vertretung finden, läßt 
sich bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse in den verschiedenen Handelskammer 
bezirken leichter erreichen, wenn dafür verschiedene Wege offen stehen. Von dieser 
Erwägung aus gewährt das Gesetz die Möglichkeit, bei dem Aufbau der Handels 
kammern den besonderen Verhältnissen des einzelnen Bezirks gerecht zu werden, 
indem es die Regelung sowohl des Wahlsystems als des Wahlverfahrens dem, nur 
durch das Erfordernis ministerieller Genehmigung beschränkten, Selbstbestimmungs 
rechte der Handelskammern überläßt. 
Nicht minder verdient Anerkennung die fast unbegrenzte Bewegungsfreiheit, die 
den Handelskammern für ihre Geschäftsführung gewährt ist. Nur vereinzelte Vor 
schriften stellt in dieser Hinsicht das Gesetz auf; im übrigen ist alles der Entschließung 
der Kammern überlassen. Sie sind allerdings staatlicher Beaufsichtigung unterworfen; 
doch ist— abgesehen davon, daß diese sich nicht auf den sachlichen Inhalt ihrer Gut 
achten erstreckt — schon deshalb, weil die Aufsicht unmittelbar bei dem Minister liegt, 
nicht anzunehmen, daß sie je zu bureaukratischer Bevormundung ausarten könnte. 
Für die Finanzverwaltung der Handelskammern bestehen Schranken nur in so weit, 
als ihre Aufwendungen nur für Zwecke erfolgen dürfen, welche innerhalb des — 
übrigens sehr weit gespannten — Rahmens ihrer Aufgaben liegen, und als die Ge 
nehmigung des Ministers erforderlich ist, wenn zur Deckung des Bedarfs mehr als 
10 v. H. der Gewerbesteuer ausgeschrieben werden sollen. 
Wenn hiernach die Organisation der Handelskammern im einzelnen befriedigend 
geregelt ist, so kann der Einrichtung als G a n z e m der Vorwurf nicht erspart bleiben, 
daß sie auf falscher Grundlage aufgebaut ist. Vom Standpunkte dessen, welcher eine 
Einmischung des Staats in die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse grund 
sätzlich ablehnt, ist jede staatliche Organisierung einzelner Berufsstände zur Wahr 
nehmung ihrer einseitigen Wirtschaftsinteressen zu verwerfen, und es war nur folge 
richtig, daß bei der Beratung des Gesetzes von 1870 von den Anhängern dieser An 
schauung die Aufhebung des ganzen Instituts der Handelskammern beantragt wurde. 
Wer dagegen anerkennt, — und diese Auffassung ist gegenwärtig unbedingt vor 
herrschend — daß der Staat auf wirtschaftlichem Gebiete wichtige, in der Gegenwart 
vielleicht seine wichtigsten Aufgaben zu erfüllen habe, und wer demzufolge für eine 
Organisierung der verschiedenen Interessengruppen überhaupt eintritt, für den ist der 
Standpunkt gegeben, daß die zu schaffende Organisation diejenigen Wirtschafts 
gruppen, für welche sie bestimmt ist, vollständig erfasse, und daß sie eine Gestalt 
erhalte, in der sie befähigt ist, die ihr im Staatsorganismus zugewiesene Stellung 
auszufüllen. Diesen Anforderungen entspricht die preußische Handelskammer 
organisation nicht. Denn es find trotz der fortschreitenden Entwicklung der Handels 
kammern immer noch einzelne Teile des Staatsgebiets in die Handelskammerorgani 
sation nicht einbezogen. Ebensowenig kann in Abrede gestellt werden, daß unter 
den bestehenden Handelskammern nicht wenige sind, welche nach ihrer wirtschaftlichen 
Bedeutung und Leistungsfähigkeit auf eine selbständige Existenz keinen Anspruch 
haben. 
Im Verwaltungswege wird man zu einer befriedigenden Lösung der Handels 
kammerfrage schwerlich gelangen. Gewiß kann erreicht werden und ist in steigendem
	        
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