Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

346  Zweiter  Teil.  Handel.  XVI.  Amtliche  Handelsvertretungen.

des  Handwerks  mag  in  der  historischen  Entwicklung,  welche  zu  einer  selbständigen
Organisierung  dieses  Standes  geführt  hat,  eine  gewisse  Rechtfertigung  finden.
Sachlich  erscheint  sie,  schon  im  Hinblick  auf  die  Flüssigkeit  der  Grenze  zwischen  Handwerk ­
  und  Industrie,  ebenso  anfechtbar,  wie  die  Ausschließung  des  nicht  registerpflichtigen
  Kleingewerbes  und  Kleinhandels  aus  der  Handelskammerorganisation.
Zu  rühmen  ist,  daß  für  die  Zusammensetzung  der  Handelskammern  auf  jede
Schablone  verzichtet  ist.  Das  zu  erstrebende  Ziel,  daß  in  den  Handelskammern  die
Interessen,  deren  Wahrnehmung  ihnen  obliegt,  eine  wirkliche  Vertretung  finden,  läßt
sich  bei  der  Mannigfaltigkeit  der  Verhältnisse  in  den  verschiedenen  Handelskammerbezirken ­
  leichter  erreichen,  wenn  dafür  verschiedene  Wege  offen  stehen.  Von  dieser
Erwägung  aus  gewährt  das  Gesetz  die  Möglichkeit,  bei  dem  Aufbau  der  Handelskammern ­
  den  besonderen  Verhältnissen  des  einzelnen  Bezirks  gerecht  zu  werden,
indem  es  die  Regelung  sowohl  des  Wahlsystems  als  des  Wahlverfahrens  dem,  nur
durch  das  Erfordernis  ministerieller  Genehmigung  beschränkten,  Selbstbestimmungsrechte ­
  der  Handelskammern  überläßt.
Nicht  minder  verdient  Anerkennung  die  fast  unbegrenzte  Bewegungsfreiheit,  die
den  Handelskammern  für  ihre  Geschäftsführung  gewährt  ist.  Nur  vereinzelte  Vorschriften ­
  stellt  in  dieser  Hinsicht  das  Gesetz  auf;  im  übrigen  ist  alles  der  Entschließung
der  Kammern  überlassen.  Sie  sind  allerdings  staatlicher  Beaufsichtigung  unterworfen;
doch  ist—  abgesehen  davon,  daß  diese  sich  nicht  auf  den  sachlichen  Inhalt  ihrer  Gutachten ­
  erstreckt  —  schon  deshalb,  weil  die  Aufsicht  unmittelbar  bei  dem  Minister  liegt,
nicht  anzunehmen,  daß  sie  je  zu  bureaukratischer  Bevormundung  ausarten  könnte.
Für  die  Finanzverwaltung  der  Handelskammern  bestehen  Schranken  nur  in  so  weit,
als  ihre  Aufwendungen  nur  für  Zwecke  erfolgen  dürfen,  welche  innerhalb  des  —
übrigens  sehr  weit  gespannten  —  Rahmens  ihrer  Aufgaben  liegen,  und  als  die  Genehmigung ­
  des  Ministers  erforderlich  ist,  wenn  zur  Deckung  des  Bedarfs  mehr  als
10  v.  H.  der  Gewerbesteuer  ausgeschrieben  werden  sollen.
Wenn  hiernach  die  Organisation  der  Handelskammern  im  einzelnen  befriedigend
geregelt  ist,  so  kann  der  Einrichtung  als  G  a  n  z  e  m  der  Vorwurf  nicht  erspart  bleiben,
daß  sie  auf  falscher  Grundlage  aufgebaut  ist.  Vom  Standpunkte  dessen,  welcher  eine
Einmischung  des  Staats  in  die  Gestaltung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  grundsätzlich ­
  ablehnt,  ist  jede  staatliche  Organisierung  einzelner  Berufsstände  zur  Wahrnehmung ­
  ihrer  einseitigen  Wirtschaftsinteressen  zu  verwerfen,  und  es  war  nur  folgerichtig, ­
  daß  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  von  1870  von  den  Anhängern  dieser  Anschauung ­
  die  Aufhebung  des  ganzen  Instituts  der  Handelskammern  beantragt  wurde.
Wer  dagegen  anerkennt,  —  und  diese  Auffassung  ist  gegenwärtig  unbedingt  vorherrschend ­
  —  daß  der  Staat  auf  wirtschaftlichem  Gebiete  wichtige,  in  der  Gegenwart
vielleicht  seine  wichtigsten  Aufgaben  zu  erfüllen  habe,  und  wer  demzufolge  für  eine
Organisierung  der  verschiedenen  Interessengruppen  überhaupt  eintritt,  für  den  ist  der
Standpunkt  gegeben,  daß  die  zu  schaffende  Organisation  diejenigen  Wirtschaftsgruppen, ­
  für  welche  sie  bestimmt  ist,  vollständig  erfasse,  und  daß  sie  eine  Gestalt
erhalte,  in  der  sie  befähigt  ist,  die  ihr  im  Staatsorganismus  zugewiesene  Stellung
auszufüllen.  Diesen  Anforderungen  entspricht  die  preußische  Handelskammerorganisation ­
  nicht.  Denn  es  find  trotz  der  fortschreitenden  Entwicklung  der  Handelskammern ­
  immer  noch  einzelne  Teile  des  Staatsgebiets  in  die  Handelskammerorganisation ­
  nicht  einbezogen.  Ebensowenig  kann  in  Abrede  gestellt  werden,  daß  unter
den  bestehenden  Handelskammern  nicht  wenige  sind,  welche  nach  ihrer  wirtschaftlichen
Bedeutung  und  Leistungsfähigkeit  auf  eine  selbständige  Existenz  keinen  Anspruch
haben.
Im  Verwaltungswege  wird  man  zu  einer  befriedigenden  Lösung  der  Handelskammerfrage ­
  schwerlich  gelangen.  Gewiß  kann  erreicht  werden  und  ist  in  steigendem
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.