Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

416 Dritter Teil. Industrie. III. Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc. 
und solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht bloß vor 
übergehend oder in geringem Umfange betrieben werden. In wesentlichen Be 
ziehungen werden aber auch Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft betriebene 
Triebwerke nicht nur vorübergehend zur Verwendung kommen, wie Fabriken be 
handelt. Außerdem besteht die Berechtigung, den Schutz auf Handwerk und Haus 
industrie zu erstrecken. Bon dieser Befugnis ist gegenüber den Werkstätten der 
Kleider- und Wäschekonsektion Gebrauch gemacht worden, doch nur in so fern, als der 
Arbeitgeber auch fremde Hilfskräfte beschäftigt.*) 
Im übrigen wird selbst innerhalb der als Fabriken im gesetzlichen Sinne anzu 
sehenden Anlagen nichr für alle Arbeitergruppen dasselbe Ausmaß von Schutz 
gewährt. Dem sehr verschiedenen Schutzbedürsnisse entsprechend, werden die Anfor 
derungen in mannigfacher Weise abgestuft. Auf alle Arbeiterschichten erstrecken sich 
in der Regel nur die Vorschriften über Arbeitsordnungen, Arbeiterausschüsse, über 
Sonntagsruhe, Auszahlung des Lohnes in barem Gelde und über die Anforderungen, 
welche aus gesundheitlichen Gründen an die Beschaffenheit der Werkstätten zu stellen 
sind. 
Die Arbeitsordnungen sollen dem Arbeiter ein deutliches Bild von den 
Pflichten und Rechten verschaffen, die aus der Annahme der Arbeit in einem Unter 
nehmen sich für ihn ergeben. Auch hat die neuere Gesetzgebung versucht, mittelst dieser 
Vorschriften dem Arbeiter gegen gewisse Benachteiligungen einen Rückhalt zu ge 
währen. So dürfen jetzt in Deutschland z. B. Strafbestimmungen, welche das Ehr 
gefühl oder die gute Sitte verletzen, ebenso wie Geldstrafen über eine bestimmte Höhe 
hinaus nicht in die Arbeitsordnung aufgenommen werden. Strafgelder sind zum 
Besten der Arbeiter zu verwenden. Bevor die Arbeitsordnungen eine rechlliche 
Gültigkeit erhalten, muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich über sie 
auszusprechen. Trotzdem ist es noch nicht überall gelungen, den ursprünglichen 
Charakter der meisten Arbeitsordnungen, welche einseitig im Interesse des Unter 
nehmers erlassene Polizeiverordnungen darstellten und häufig nur von den Rechten 
des Arbeitgebers und den Pflichten des Arbeiters handelten, ganz auszutilgen. 
Die Frage, ob Arbeiterausschüsse sich zur obligatorischen Einführung eignen, wie 
es ein österreichischer Gesetzentwurf beabsichtigt und das preußische Berggesetz ausge 
führt hat, wird zu bejahen sein. Wenngleich die obligatorische Einführung noch nicht 
eine gedeihliche Wirksamkeit sicherstellt, so kann von der zwangsweisen Einführung 
doch die Erwartung gehegt werden, daß eine größere Anzahl von Ausschüssen mit 
erfolgreicherer Tätigkeit ins Leben tritt, als es sonst der Fall sein würde. Es werden 
dann auch diejenigen Unternehmer, welche den fozialreformatorischen Bestrebungen 
weder entschieden freundlich noch entschieden feindlich gegenüberstehen, und die aus 
eigenem Antriebe keine Ausschüsse errichten würden, zur Schaffung solcher veranlaßt, 
ohne daß von ihrer Seite eine die Wirksamkeit der Ausschüsse lähmende Haltung be 
fürchtet werden müßte. 
Daß dem Arbeiter, der sechs Tage der Woche hindurch rechtschaffen gearbeitet 
hat, am S o n n t ag e eine vollständige Arbeitsruhe gebührt, und daß die Entziehung 
dieser Ruhe sittlich und physisch gleich verderbliche Wirkungen auf die Arbeiterklasse 
ausübt, wird kaum mehr ernstlich in Abrede gestellt. Allein die Bedürfnisse des 
modernen Verkehrs und derjenigen Industrien, deren Betrieb aus Gründen der 
Technik nicht unterbrochen werden kann, stellen sich einer strengen Durchführung der 
*) Das Reichsgesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908 
beseitigt den „Fabrik"begriff, der bisher für die Geltung des Titels VII Abschnitt IV G-O- 
maßgebend war, und ersetzt ihn durch den Begriff „Betriebe, in denen in der Regel 
mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden." — G. M.
	        
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