416 Dritter Teil. Industrie. III. Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc.
und solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht bloß vor
übergehend oder in geringem Umfange betrieben werden. In wesentlichen Be
ziehungen werden aber auch Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft betriebene
Triebwerke nicht nur vorübergehend zur Verwendung kommen, wie Fabriken be
handelt. Außerdem besteht die Berechtigung, den Schutz auf Handwerk und Haus
industrie zu erstrecken. Bon dieser Befugnis ist gegenüber den Werkstätten der
Kleider- und Wäschekonsektion Gebrauch gemacht worden, doch nur in so fern, als der
Arbeitgeber auch fremde Hilfskräfte beschäftigt.*)
Im übrigen wird selbst innerhalb der als Fabriken im gesetzlichen Sinne anzu
sehenden Anlagen nichr für alle Arbeitergruppen dasselbe Ausmaß von Schutz
gewährt. Dem sehr verschiedenen Schutzbedürsnisse entsprechend, werden die Anfor
derungen in mannigfacher Weise abgestuft. Auf alle Arbeiterschichten erstrecken sich
in der Regel nur die Vorschriften über Arbeitsordnungen, Arbeiterausschüsse, über
Sonntagsruhe, Auszahlung des Lohnes in barem Gelde und über die Anforderungen,
welche aus gesundheitlichen Gründen an die Beschaffenheit der Werkstätten zu stellen
sind.
Die Arbeitsordnungen sollen dem Arbeiter ein deutliches Bild von den
Pflichten und Rechten verschaffen, die aus der Annahme der Arbeit in einem Unter
nehmen sich für ihn ergeben. Auch hat die neuere Gesetzgebung versucht, mittelst dieser
Vorschriften dem Arbeiter gegen gewisse Benachteiligungen einen Rückhalt zu ge
währen. So dürfen jetzt in Deutschland z. B. Strafbestimmungen, welche das Ehr
gefühl oder die gute Sitte verletzen, ebenso wie Geldstrafen über eine bestimmte Höhe
hinaus nicht in die Arbeitsordnung aufgenommen werden. Strafgelder sind zum
Besten der Arbeiter zu verwenden. Bevor die Arbeitsordnungen eine rechlliche
Gültigkeit erhalten, muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich über sie
auszusprechen. Trotzdem ist es noch nicht überall gelungen, den ursprünglichen
Charakter der meisten Arbeitsordnungen, welche einseitig im Interesse des Unter
nehmers erlassene Polizeiverordnungen darstellten und häufig nur von den Rechten
des Arbeitgebers und den Pflichten des Arbeiters handelten, ganz auszutilgen.
Die Frage, ob Arbeiterausschüsse sich zur obligatorischen Einführung eignen, wie
es ein österreichischer Gesetzentwurf beabsichtigt und das preußische Berggesetz ausge
führt hat, wird zu bejahen sein. Wenngleich die obligatorische Einführung noch nicht
eine gedeihliche Wirksamkeit sicherstellt, so kann von der zwangsweisen Einführung
doch die Erwartung gehegt werden, daß eine größere Anzahl von Ausschüssen mit
erfolgreicherer Tätigkeit ins Leben tritt, als es sonst der Fall sein würde. Es werden
dann auch diejenigen Unternehmer, welche den fozialreformatorischen Bestrebungen
weder entschieden freundlich noch entschieden feindlich gegenüberstehen, und die aus
eigenem Antriebe keine Ausschüsse errichten würden, zur Schaffung solcher veranlaßt,
ohne daß von ihrer Seite eine die Wirksamkeit der Ausschüsse lähmende Haltung be
fürchtet werden müßte.
Daß dem Arbeiter, der sechs Tage der Woche hindurch rechtschaffen gearbeitet
hat, am S o n n t ag e eine vollständige Arbeitsruhe gebührt, und daß die Entziehung
dieser Ruhe sittlich und physisch gleich verderbliche Wirkungen auf die Arbeiterklasse
ausübt, wird kaum mehr ernstlich in Abrede gestellt. Allein die Bedürfnisse des
modernen Verkehrs und derjenigen Industrien, deren Betrieb aus Gründen der
Technik nicht unterbrochen werden kann, stellen sich einer strengen Durchführung der
*) Das Reichsgesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908
beseitigt den „Fabrik"begriff, der bisher für die Geltung des Titels VII Abschnitt IV G-O-
maßgebend war, und ersetzt ihn durch den Begriff „Betriebe, in denen in der Regel
mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden." — G. M.