Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

416  Dritter  Teil.  Industrie.  III.  Arbeiterschutz  und  Arbeiterversicherung  rc.

und  solche  Ziegeleien,  über  Tage  betriebene  Brüche  und  Gruben,  welche  nicht  bloß  vorübergehend ­
  oder  in  geringem  Umfange  betrieben  werden.  In  wesentlichen  Beziehungen ­
  werden  aber  auch  Werkstätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft  betriebene
Triebwerke  nicht  nur  vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  wie  Fabriken  behandelt. ­
  Außerdem  besteht  die  Berechtigung,  den  Schutz  auf  Handwerk  und  Hausindustrie ­
  zu  erstrecken.  Bon  dieser  Befugnis  ist  gegenüber  den  Werkstätten  der
Kleider-  und  Wäschekonsektion  Gebrauch  gemacht  worden,  doch  nur  in  so  fern,  als  der
Arbeitgeber  auch  fremde  Hilfskräfte  beschäftigt.*)
Im  übrigen  wird  selbst  innerhalb  der  als  Fabriken  im  gesetzlichen  Sinne  anzusehenden ­
  Anlagen  nichr  für  alle  Arbeitergruppen  dasselbe  Ausmaß  von  Schutz
gewährt.  Dem  sehr  verschiedenen  Schutzbedürsnisse  entsprechend,  werden  die  Anforderungen ­
  in  mannigfacher  Weise  abgestuft.  Auf  alle  Arbeiterschichten  erstrecken  sich
in  der  Regel  nur  die  Vorschriften  über  Arbeitsordnungen,  Arbeiterausschüsse,  über
Sonntagsruhe,  Auszahlung  des  Lohnes  in  barem  Gelde  und  über  die  Anforderungen,
welche  aus  gesundheitlichen  Gründen  an  die  Beschaffenheit  der  Werkstätten  zu  stellen
sind.
Die  Arbeitsordnungen  sollen  dem  Arbeiter  ein  deutliches  Bild  von  den
Pflichten  und  Rechten  verschaffen,  die  aus  der  Annahme  der  Arbeit  in  einem  Unternehmen ­
  sich  für  ihn  ergeben.  Auch  hat  die  neuere  Gesetzgebung  versucht,  mittelst  dieser
Vorschriften  dem  Arbeiter  gegen  gewisse  Benachteiligungen  einen  Rückhalt  zu  gewähren. ­
  So  dürfen  jetzt  in  Deutschland  z.  B.  Strafbestimmungen,  welche  das  Ehrgefühl ­
  oder  die  gute  Sitte  verletzen,  ebenso  wie  Geldstrafen  über  eine  bestimmte  Höhe
hinaus  nicht  in  die  Arbeitsordnung  aufgenommen  werden.  Strafgelder  sind  zum
Besten  der  Arbeiter  zu  verwenden.  Bevor  die  Arbeitsordnungen  eine  rechlliche
Gültigkeit  erhalten,  muß  den  Arbeitern  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich  über  sie
auszusprechen.  Trotzdem  ist  es  noch  nicht  überall  gelungen,  den  ursprünglichen
Charakter  der  meisten  Arbeitsordnungen,  welche  einseitig  im  Interesse  des  Unternehmers ­
  erlassene  Polizeiverordnungen  darstellten  und  häufig  nur  von  den  Rechten
des  Arbeitgebers  und  den  Pflichten  des  Arbeiters  handelten,  ganz  auszutilgen.
Die  Frage,  ob  Arbeiterausschüsse  sich  zur  obligatorischen  Einführung  eignen,  wie
es  ein  österreichischer  Gesetzentwurf  beabsichtigt  und  das  preußische  Berggesetz  ausgeführt ­
  hat,  wird  zu  bejahen  sein.  Wenngleich  die  obligatorische  Einführung  noch  nicht
eine  gedeihliche  Wirksamkeit  sicherstellt,  so  kann  von  der  zwangsweisen  Einführung
doch  die  Erwartung  gehegt  werden,  daß  eine  größere  Anzahl  von  Ausschüssen  mit
erfolgreicherer  Tätigkeit  ins  Leben  tritt,  als  es  sonst  der  Fall  sein  würde.  Es  werden
dann  auch  diejenigen  Unternehmer,  welche  den  fozialreformatorischen  Bestrebungen
weder  entschieden  freundlich  noch  entschieden  feindlich  gegenüberstehen,  und  die  aus
eigenem  Antriebe  keine  Ausschüsse  errichten  würden,  zur  Schaffung  solcher  veranlaßt,
ohne  daß  von  ihrer  Seite  eine  die  Wirksamkeit  der  Ausschüsse  lähmende  Haltung  befürchtet ­
  werden  müßte.
Daß  dem  Arbeiter,  der  sechs  Tage  der  Woche  hindurch  rechtschaffen  gearbeitet
hat,  am  S  o  n  n  t  ag  e  eine  vollständige  Arbeitsruhe  gebührt,  und  daß  die  Entziehung
dieser  Ruhe  sittlich  und  physisch  gleich  verderbliche  Wirkungen  auf  die  Arbeiterklasse
ausübt,  wird  kaum  mehr  ernstlich  in  Abrede  gestellt.  Allein  die  Bedürfnisse  des
modernen  Verkehrs  und  derjenigen  Industrien,  deren  Betrieb  aus  Gründen  der
Technik  nicht  unterbrochen  werden  kann,  stellen  sich  einer  strengen  Durchführung  der

*)  Das  Reichsgesetz  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  28.  Dezember  1908
beseitigt  den  „Fabrik"begriff,  der  bisher  für  die  Geltung  des  Titels  VII  Abschnitt  IV  G-Omaßgebend
  war,  und  ersetzt  ihn  durch  den  Begriff  „Betriebe,  in  denen  in  der  Regel
mindestens  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden."  —  G.  M.
            
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