Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7. Die Versicherung? behörden nach der Reichsversicherungsordnung v. 19. Juli 1911. 429 
IV. Die gesamte deutsche Arbeiterversicherung. Seit ihrem Bestehen bis 1909 
hat den Arbeitern zugewendet: 
die Krankenversicherung 3 994,4 Millionen Ji 
die Unfallversicherung . 1808,3 „ „ 
die Invalidenversicherung 1871,6 „ „ 
die deutsche Arbeiterversicherung insgesamt 1 7 674,3 Millionen Ji 
also über TYz Milliarden Ji. 
Im Jahre 1909 hat den Arbeitern zugewendet: 
die Krankenversicherung 342 200 000 cM 
die Unfallversicherung 162 266 000 „ 
die Invalidenversicherung 189 029 000 „ 
die deutsche Arbeiterversicherung insgesamt . . . 693 495 000 Ji 
Mithin wurden von der deutschen Arbeiterversicherung täglich den Arbeitern 
zugewendet: 1 900 000 Ji. 
Das Gesamtvermögen Ende 1909 betrug: 
bei der Krankenversicherung 286 525 000 Ji 
bei der Unfallversicherung 510 737 000 „ 
bei der Invalidenversicherung 1 574 111 000 „ 
bei der deutschen Arbeiterversicherung insgesamt . 2 371 373 000 JI 
Seit ihrem über 25 jährigen Bestehen hat sich die deutsche Arbeiterversicherung 
in Erfüllung der Kaiserlichen Botschaft Kaiser Wilhelms I. vom 17. November 1881 
als eine wirksame „Förderung des Wohles der Arbeiter" erwiesen. Darüber hinaus 
ist sie ein Grund- und Eckpfeiler der auf die Förderung der Volkswohlfahrt gerichteten 
hygienischen Bestrebungen im Deutschen Reiche geworden. Auf ihrem Boden werden 
Arbeitgeber und Arbeiter zur gemeinsamen Verwaltungsarbeit zusammengeführt, 
und dadurch wird ein Ausgleich sozialer Gegensätze angebahnt. 
7. Die Versicherungsbehörden 
nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. 
Bon Ludwig Laß. 
Laß, Einleitung jzu: Reichsversicherungsordnung nebst Einführungsgefetzj. Mannheim 
und Leipzig, I. Bensheimer, 1911. S. XXI—XXVII. 
Vorbemerkung. Der im April 1909 der Öffentlichkeit übergebene Vorentwurf einer 
Reichsversicherungsordnung machte zum ersten Male den Versuch einer formellen Zu 
sammenfassung der Kranken-, Unfall- und Jnvalidenversicherungsgesetzgebung des Deutschen 
Reiches; ihm folgte im März 1910 eine förmliche Vorlage an den Reichstag. Diese wurde 
nach langwierigen Verhandlungen (117 Kommissionssitzungen!) am 30. Mai 1911 vom Reichs 
tage mit 231 gegen 57 Stimmen — bei 15 Stimmenthaltungen — angenommen, einige Tage 
nachher vom Bundesrate genehmigt und unter dem 19. Juli 1911 vom Kaiser ausgefertigt. 
Die Reichsverstcherungsordnung, neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche das umfangreichste 
deutsche Reichsgesetz, zerfällt in sechs Bücher und 1805 Paragraphen. Das erste Buch enthält 
die Vorschriften über den Umfang und die Träger der Reichsversicherung, über die Versicherungs- 
vehörden und sonstige gemeinsame Gegenstände (Behörden, Rechtshilfe, Leistungen, ärztliche 
Behandlung, Fristen, Zustellungen, Gebühren und Stempel, Verbote und Strafen, Orts 
lohn usw.). Das zweite Buch beschäftigt sich mit der Krankenversicherung, das dritte mit der 
Gewerbe-, der landwirtschaftlichen und der See-Unfallversicherung und das vierte mit der 
Invaliden- und chinterbliebenenversicherung, während das fünfte die Beziehungen der Ver 
sicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und das sechste das Verfahren 
regelt. — G. M.
	        
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