7. Die Versicherung? behörden nach der Reichsversicherungsordnung v. 19. Juli 1911. 429
IV. Die gesamte deutsche Arbeiterversicherung. Seit ihrem Bestehen bis 1909
hat den Arbeitern zugewendet:
die Krankenversicherung 3 994,4 Millionen Ji
die Unfallversicherung . 1808,3 „ „
die Invalidenversicherung 1871,6 „ „
die deutsche Arbeiterversicherung insgesamt 1 7 674,3 Millionen Ji
also über TYz Milliarden Ji.
Im Jahre 1909 hat den Arbeitern zugewendet:
die Krankenversicherung 342 200 000 cM
die Unfallversicherung 162 266 000 „
die Invalidenversicherung 189 029 000 „
die deutsche Arbeiterversicherung insgesamt . . . 693 495 000 Ji
Mithin wurden von der deutschen Arbeiterversicherung täglich den Arbeitern
zugewendet: 1 900 000 Ji.
Das Gesamtvermögen Ende 1909 betrug:
bei der Krankenversicherung 286 525 000 Ji
bei der Unfallversicherung 510 737 000 „
bei der Invalidenversicherung 1 574 111 000 „
bei der deutschen Arbeiterversicherung insgesamt . 2 371 373 000 JI
Seit ihrem über 25 jährigen Bestehen hat sich die deutsche Arbeiterversicherung
in Erfüllung der Kaiserlichen Botschaft Kaiser Wilhelms I. vom 17. November 1881
als eine wirksame „Förderung des Wohles der Arbeiter" erwiesen. Darüber hinaus
ist sie ein Grund- und Eckpfeiler der auf die Förderung der Volkswohlfahrt gerichteten
hygienischen Bestrebungen im Deutschen Reiche geworden. Auf ihrem Boden werden
Arbeitgeber und Arbeiter zur gemeinsamen Verwaltungsarbeit zusammengeführt,
und dadurch wird ein Ausgleich sozialer Gegensätze angebahnt.
7. Die Versicherungsbehörden
nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911.
Bon Ludwig Laß.
Laß, Einleitung jzu: Reichsversicherungsordnung nebst Einführungsgefetzj. Mannheim
und Leipzig, I. Bensheimer, 1911. S. XXI—XXVII.
Vorbemerkung. Der im April 1909 der Öffentlichkeit übergebene Vorentwurf einer
Reichsversicherungsordnung machte zum ersten Male den Versuch einer formellen Zu
sammenfassung der Kranken-, Unfall- und Jnvalidenversicherungsgesetzgebung des Deutschen
Reiches; ihm folgte im März 1910 eine förmliche Vorlage an den Reichstag. Diese wurde
nach langwierigen Verhandlungen (117 Kommissionssitzungen!) am 30. Mai 1911 vom Reichs
tage mit 231 gegen 57 Stimmen — bei 15 Stimmenthaltungen — angenommen, einige Tage
nachher vom Bundesrate genehmigt und unter dem 19. Juli 1911 vom Kaiser ausgefertigt.
Die Reichsverstcherungsordnung, neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche das umfangreichste
deutsche Reichsgesetz, zerfällt in sechs Bücher und 1805 Paragraphen. Das erste Buch enthält
die Vorschriften über den Umfang und die Träger der Reichsversicherung, über die Versicherungs-
vehörden und sonstige gemeinsame Gegenstände (Behörden, Rechtshilfe, Leistungen, ärztliche
Behandlung, Fristen, Zustellungen, Gebühren und Stempel, Verbote und Strafen, Orts
lohn usw.). Das zweite Buch beschäftigt sich mit der Krankenversicherung, das dritte mit der
Gewerbe-, der landwirtschaftlichen und der See-Unfallversicherung und das vierte mit der
Invaliden- und chinterbliebenenversicherung, während das fünfte die Beziehungen der Ver
sicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und das sechste das Verfahren
regelt. — G. M.