Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Zwangsreserve.

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und  nicht  Aufgeld  im  Sinne  des  §  262  Ziff.  2,  demnach  auch  nicht
dem  gesetzlichen  Reservefonds  zuzuführen.  (Vgl.  Gutachten  des
Kaiserl.  Aufsichtsamtes  für  Privatversicherung,  zitiert  im  Berliner ­
  Tageblatt  vom  22.  Dezember  1911.)
Agio-  und  Zuzahlungsreserven  sind  außerordentliche  Kapitalvermehrungen, ­
  Einzahlungen  über  den  Betrag  des  Grundkapitals ­
  hinaus  und  nicht  Gewinn.  Ihre  Einstellung  in  die  B.
schließt  Beträge  von  der  Verteilung  an  die  Aktionäre  aus,  Beträge, ­
  die  ihrer  Natur  nach  nicht  verteilt  werden  können.  Die
Emissionskosten  neuer  Aktien  werden  vom  Emissionsagio  in
Abzug  gebracht,  bei  der  Ausgabe  zum  Nennwert  unter  den
laufenden  Unkosten  verrechnet.
Die  gesetzliche  Reserve  dient  ausschließlich  zur  Deckung
eines  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes,  einer  Unterbilanz,
  nicht  zur  Deckung  (Abbuchung)  außerordentlicher  Verluste ­
  (z.  B.  Unterschlagungs-,  Kursverluste),  die  im  Laufe  des
Jahres  eingetreten  sind  J ),  ohne  daß  sie  am  Schluß  des  Jahres
als  Unterbilanz  erscheinen.  Eine  solche  gesetzwidrige  Verwendung ­
  der  Zwangsreserven,  die  durch  Vergleichung  der  Bilanzen
zweier  aufeinanderfolgender  Jahre  festzustellen  ist,  wäre  Benutzung ­
  zur  Dividendenzahlung.  Sie  ist  aber  zulässig,  wenn
die  Satzungen  eine  Speisung  der  gesetzlichen  Reserve  über  den
gesetzlichen  Betrag  hinaus  vorsehen  und  wenn  dieser  Betrag
bereits  überschritten  ist  2 ).
Wenn  beispielsweise  die  Satzungen  eines  Aktienvereins  eine
gesetzliche  Reserve  bis  15  %  des  Grundkapitals  vorschreiben,
tatsächlich  bereits  18  %  angesammelt  wurden,  so  kann  eine
Generalversammlung  nicht  ohne  weiteres  beschließen,  5  oder
S  %  einem  Spezial-Reservefonds  zuzuführen,  d.  h.  eine  gebundene
ln  eine  beliebig  verfügbare  Rücklage  umzuwandeln,  oder  durch
Satzungsänderung  beschließen,  daß  die  gesetzliche  Reserve  nunmehr ­
  nur  10  %  betragen  solle,  wenn  von  den  18  %  der  Rücklage ­
  beispielsweise  infolge  Begebung  junger  Aktien  über  100  %
etwa  12  %  aus  Emissionsagio  stammen.  Die  Agio-Reserve
darf  unter  keinen  Umständen  anders  verwendet  werden  als
x )  Vgl.  Motive  zur  Aktiennovelle  1884,  S.  $66.
*)  Passotv,  Bilanzen,  S.  277  und  die  dort  zitierte  Entscheidung
(Reichsgericht,  Bd.  28,  S.  45).
            
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