Zwangsreserve.
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und nicht Aufgeld im Sinne des § 262 Ziff. 2, demnach auch nicht
dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen. (Vgl. Gutachten des
Kaiserl. Aufsichtsamtes für Privatversicherung, zitiert im Berliner
Tageblatt vom 22. Dezember 1911.)
Agio- und Zuzahlungsreserven sind außerordentliche Kapitalvermehrungen,
Einzahlungen über den Betrag des Grundkapitals
hinaus und nicht Gewinn. Ihre Einstellung in die B.
schließt Beträge von der Verteilung an die Aktionäre aus, Beträge,
die ihrer Natur nach nicht verteilt werden können. Die
Emissionskosten neuer Aktien werden vom Emissionsagio in
Abzug gebracht, bei der Ausgabe zum Nennwert unter den
laufenden Unkosten verrechnet.
Die gesetzliche Reserve dient ausschließlich zur Deckung
eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes, einer Unterbilanz,
nicht zur Deckung (Abbuchung) außerordentlicher Verluste
(z. B. Unterschlagungs-, Kursverluste), die im Laufe des
Jahres eingetreten sind J ), ohne daß sie am Schluß des Jahres
als Unterbilanz erscheinen. Eine solche gesetzwidrige Verwendung
der Zwangsreserven, die durch Vergleichung der Bilanzen
zweier aufeinanderfolgender Jahre festzustellen ist, wäre Benutzung
zur Dividendenzahlung. Sie ist aber zulässig, wenn
die Satzungen eine Speisung der gesetzlichen Reserve über den
gesetzlichen Betrag hinaus vorsehen und wenn dieser Betrag
bereits überschritten ist 2 ).
Wenn beispielsweise die Satzungen eines Aktienvereins eine
gesetzliche Reserve bis 15 % des Grundkapitals vorschreiben,
tatsächlich bereits 18 % angesammelt wurden, so kann eine
Generalversammlung nicht ohne weiteres beschließen, 5 oder
S % einem Spezial-Reservefonds zuzuführen, d. h. eine gebundene
ln eine beliebig verfügbare Rücklage umzuwandeln, oder durch
Satzungsänderung beschließen, daß die gesetzliche Reserve nunmehr
nur 10 % betragen solle, wenn von den 18 % der Rücklage
beispielsweise infolge Begebung junger Aktien über 100 %
etwa 12 % aus Emissionsagio stammen. Die Agio-Reserve
darf unter keinen Umständen anders verwendet werden als
x ) Vgl. Motive zur Aktiennovelle 1884, S. $66.
*) Passotv, Bilanzen, S. 277 und die dort zitierte Entscheidung
(Reichsgericht, Bd. 28, S. 45).