3. Verwaltung und Betrieb der Eisenbahnen.
545
Übersichtlichkeit und Stetigkeit der Tarife zu erstreben. Unter dem Staatsbahn
system ist die Feststellung der Tarife Sache der Regierung, die sich indessen zweck
mäßigerweise des Beirats wirtschaftlicher Sachverständiger bedienen wird. Auch
den Privatbahnen gegenüber muß sich die Regierung das Recht vorbehalten, die
Tarife zu genehmigen und die Gewährung von geheimen Tarifbegünstigungen bei
Strafe zu untersagen. Die Hauptgrundsätze des Eisenbahntarifwesens können durch
Gesetz festgestellt werden, während es sich empfiehlt, der Verwaltung bei Feststellung
der einzelnen Preise, der Güterklassifikation, der Ausnahmetarife usw. tunlichste
Freiheit zu belassen und ihr die Möglichkeit zu gewähren, den Bedürfnissen von
Handel und Verkehr stets zu folgen.*)
Die Eisenbahnfinanzpolitik ist eine verschiedene bei Staatsbahnen
und Privatbahnen. Die Staatsbahnen find gleich den übrigen staatlichen Erwerbs
anstalten zu behandeln, d. h. die Überschüsse über die Ausgaben fließen dem Staate
zu, etwaige Mindererträge sind aus anderen Staatsmitteln zu decken, die Einnahmen
und Ausgaben der Eisenbahnverwaltung sind in den Staatshaushalt aufzu
nehmen (Eisenbahnetat). Die Eisenbahnverwaltung wird dahin zu streben haben,
daß die Einnahmen der Eisenbahnen mindestens hinreichen, um die Betriebsausgaben
zu decken und das Anlagekapital zu verzinsen. Es wird tunlichst zu vermeiden fein,
daß die sonstigen Staatseinnahmen zur Verzinsung des Anlagekapitals der Eisen
bahnen oder gar zur Deckung der Betriebsausgaben mit herangezogen werden müssen.
Ob die Verwendung von Überschüssen über die Betriebsausgaben und Zinsen des
Anlagekapitals zu allgemeinen Staatszwecken oder zu besonderen Zwecken der
Eisenbahn (Tilgung der Eisenbahnkapitalschuld, Bau neuer Eisenbahnen, Bildung
besonderer Reservefonds u. dgl.) oder teils zu dem einen, teils zu dem anderen
Zwecke zu erfolgen hat, hängt wesentlich von der allgemeinen Finanzlage des Staates
ab. Jedenfalls empfiehlt sich, daß ein erheblicher Teil dieser Überschüsse ausschließlich
den Zwecken der Eisenbahn dient. Werden die Überschüsse guter Jahre zurückgelegt,
so können sie zur Ausgleichung von Mindererträgen schlechter Jahre verwendet
werden, was u. a. auch die nützliche Folge hat, daß die Schwankungen in den Ein
nahmen und Ausgaben der Eisenbahnen sich in dem Staatshaushalt weniger fühlbar
machen. Eine gesetzliche Regelung dieser Frage ist versucht in dem Gesetze vom
4. Mai 1843 für die Verwaltung der Eisenbahnen im Königreich Hannover, dem
Badischen Gesetze vom 10. September 1842 betreffend eine Eisenbahnschuldentilgungs
kasse, dem Preußischen Gesetze vom 27. März 1882 betr. die Verwendung der Iahres-
überschüsie der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten, ergänzt durch Gesetz vom
3. Mai 1903 betr. Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, im
§ 8 des Schweizerischen Gesetzes vom 15. Oktober 1897 betr. den Erwerb der Eisen
bahnen usw. und dem Württembergischen Gesetze vom 29. Juli 1899 betr. die Ein
richtung eines Reservefonds der Staatseisenbahnen. In den übrigen Ländern, in
denen Staatsbahnen bestehen, wird von Fall zu Fall im Staatshaushalt über die
Überschüsse der Eisenbahnen Bestimmung getroffen.
Die Finanzverwaltung der Privatbahnen ist vom Staate zu beaufsichtigen. So
weit der Staat die Privatbahnen unterstützt hat, ist es seine Aufgabe, dafür zu sorgen,
daß seine Beihilfen verzinst, getilgt und zurückgezahlt werden. Zu diesem Zweck sind
die Eisenbahnen zu verpflichten, dem Staate Rechnung abzulegen, Voranschläge über
Einnahmen und Ausgaben zu unterbreiten und auf Verlangen abzuändern. Der
Staat wird unter Umständen, um sich seine Rechte zu sichern, selbst die Verwaltung
*) über Eisenbahntarifwesen vgl. aus der neueren Zeit z. B. Latz, Verkehrs-
entwickelung in Deutschland 1800—1900 (fortgeführt bis zur Gegenwart.) Sechs volkstüm
liche Vorträge. 3. Aufl. Leipzig, B. G. Teubner, 1910. S. 47—87. — @. M.
Mollat Volkswirtschaftliches Quellenbuch. 4. Aufl. 35