6. Die deutsche Eisenbahnpolitik unter Fürst Bismarck. 553
Entscheidend für den Übergang zum Staatsbahnsystem im Jahre 1844 war der
Mangel ausreichenden Unternehmungsgeistes für Aktienbahnen. Das Schwanken der
bayerischen Staatsregierung zeigt sich weiterhin in der Rückkehr zur Aktienunter
nehmung in dem Jahre, da der spekulative Aufschwung sich auch auf diesem Gebiete
geltend macht.
Im Königreich S a ch s e n ist es abermals ein Aktienunternehmen, welches Bahn
bricht. Wie in Bayern eine kleine Lokalbahn, so hier die erste große Eisenbahn in
Deutschland, an welche sich der Name von Friedrich Li st knüpft, die Bahn von
Leipzig nach Dresden, welche 1839 fertig wurde. — Es folgten mehrere Privatbahn
unternehmungen, welche indessen erst dadurch zustande kamen, daß die sächsische
Regierung sich zur Gewährung zahlreicher und wertvoller Vergünstigungen entschloß.
Und bald zeigte sich, daß trotzdem der private Unternehmungsgeist das Eisenbahnnetz
nicht so schnell und so vollständig herzustellen vermochte, als die Bedürfnisse des Ver
kehrs es erforderten.
Daher genehmigte der Landtag des Jahres 1845/46 den Bau einer Staatseisen
bahn, der Dresden-Bodenbacher Linie. Darauf herrschte ein Menschenalter lang in
Sachsen das gemischte System von Staatsbahnen und Privatbahnen, bis 1876 mit
dem Ankauf der Leipzig-Dresdener Bahn für den Staat das reine Staatsbahnsystem
eingeführt wurde.
6. Die deutsche Eisenbahnpolitik unter Fürst Bismarck.
Von Karl Lamprecht.
Lamprecht, Zur jüngsten deutschen Vergangenheit. 2. Bd. 2. Hälfte. 1. und 2. Ausl.
Freiburg i. B.. Hermann Heyfelder, 1904. S. 278—282.
Um 1870 war die Lage des Eisenbahnwesens alles andere als klar. Fürst
Bismarck hat einmal den Zustand, noch im Jahre 1876, im Preußischen Landtage,
drastisch genug geschildert. „Wir haben im Reiche 63 Eisenbahnterritorien, in Preußen
40. Jede dieser territorialen Herrschaften ist nun mit den mittelalterlichen Gerecht
samen des Stapelrechts, des Zoll- und Geleitswesens und der Auflagen auf den Ver
kehr nach Willkür vollständig ausgerüstet, selbst mit dem Fehderecht." In der Tat
war die Lage anfangs der siebziger Jahre etwa der Art; neben den noch sehr kleinen
Staatseisenbahnsystemen bestand eine große Menge von selbständigen, großen und
kleinen Privatbahngesellschaften. Dieser Zustand hatte sich aus einer ziemlich ver
worrenen Verkehrspolitik der einzelnen Bundesstaaten im Zeitalter der Entstehung
der Eisenbahnen und auch noch, ja vornehmlich in den Jahren etwa 1850—1870 ent
wickelt. In dieser Zeit hatte man in den meisten Ländern, wenn auch aus sehr ver
schiedenen Gründen, eine dem Privatbahnsystem günsüge Meinung gehabt; so auch
in Preußen, wo der Staat anfangs nicht in der Lage war, für eigenen Bahnbau
größere Anleihen aufzunehmen, und wo bis zum Jahre 1866 wenigstens sich auch
noch andere, politische Bedenken gegen ein Staatsbahnsystem entscheidend geltend
machten. Die Folge war, daß man es jetzt mit einer Fülle verschiedener Verwaltungen
zu tun hatte. Da aber, wo wie zumeist, das Privatbahnsystem herrschte, kam nun
noch eine nach den einzelneil Ländern sehr abweichende staatliche Behandlung der
Bahnen hinzu; es gab eine preußische, bayrische, hessische Eisenbahnpolitik: ja die
thüringischen Staaten behandelten die wenigen sie damals schon berührenden Linien
nach abweichenden Grundsätzen.
Run hatte sich spätestens schon nach 1866 und 1870 gezeigt, daß diese Ver
hältnisse unter keinen Umständen zu halten waren; immer stärker und zahlreicher
erschollen Beschwerden der wirtschafllichen Kreise, der Unternehmer wie auch der