Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. Die Staatseinnahmen. 
Natur, welche nach den Gesetzen der Wirtschaft und des Rechts- 
eine Rückerstattung fordern. Auch diese werden zu den Einnahmen 
des Staates mit Recht gerechnet, doch darf nie vergessen werden,, 
daß dieselben nur unter der Bedingung der Rückzahlung dem 
Staate zur Verfügung stehen. Hierher gehört der Staatskredit.. 
In gewissem Sinne können wir auch das Staatsvermögen hinzu 
rechnen, sofern dasselbe zur Deckung von Staatsbedürfnissen in 
Anspruch genommen wird, doch ist dies wohl keine Einnahme im 
wahren Sinne des Wortes. Auch tritt hier immer eine Minderung- 
des Staatsvermögens ein. 
Die interimistischen Einnahmsquellen, der Kredit, fordert früher 
oder später die Rückzahlung, welche natürlich nur aus den end 
gültigen Einnahmsquellen erfolgen kann. 
2. Die richtige Einteilung der staatlichen Einnahmen bildet • 
eine schwierige Frage der Wissenschaft. Mit vielem Recht sagt 
Seligmann, daß wenig Fragen der Finanzwissenschaft so verwirrt 
sind, wie die der Klassifizierung der Staatseinnahmen. Nicht als ob 
dieselbe eine besondere Wichtigkeit hätte, die richtige Klassifizierung 
bietet aber immerhin großen Nutzen. Dieser Nutzen besteht in der 
Klarstellung wichtiger Beziehungen, so daß wir die richtige Ein 
teilung für den Fortschritt der Wissenschaft als wesentlich erachten 
müssen. Seligmann unterscheidet vor allem freiwillige Bei 
träge, vertragsmäßige Beiträge (diesen Ausdruck empfiehlt 
er an Stelle der privatwirtschaftlichen Einnahmen) und Zwangs 
beiträge. Am schwierigsten ist die Einteilung der letzten Gruppe. 
Zu diesem Zwecke unterscheidet er vier Staatsgewalten: die aus 
dem Obereigentum fließende Staatshoheit, die strafende Staatshoheit,, 
die polizeiliche Staatshoheit und die steuerliche Staatshoheit. Nament 
lich die beiden letzten haben finanzielle Bedeutung; die erste tritt 
dort auf, wo der Staat eine Verwaltungsaufgabe erfüllt, die zweite,, 
wo er nur eine steuerliche Aufgabe hat. Trotzdem weist Seligmann 
nach, daß diese Einteilung, die namentlich im amerikanischen Ver 
waltungsrecht eine große Rolle spielt, nicht berechtigt ist, denn die 
Steuer hört nicht auf Steuer zu sein, wenn sie auch einem Neben 
zwecke dient, wie dies bei vielen Steuern vorkommt, welche zugleich 
einem wirtschaftlichen, sittlichen Zwecke usw. dienen. Darum muß 
bloß von der besteuernden Staatshoheit ausgegangen werden. Mit 
Bezug auf diese sind dreierlei Einnahmen zu unterscheiden: Ge 
bühren, Beiträge, Steuern. 
Vocke, zum Teil noch auf älterem Standpunkt, teilt die staat 
lichen Einnahmen folgendermaßen ein:
	        
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