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Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert.
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(Jer Licineweber Oeschenke gemacht haben, das dem Schrägen
von 1458 angereiht ist, tauchen Namen auf, die zweifellos lettischen
Ursprungs sind, wie Andres Silite, Hans Pebalge, Slunta, Hinrick
Nabage. In dem Schrägen aber von 1544 werden (Art. 2) undeutsche
ausdrücklich zur Erwerbung der Mitgliedschaft zugelassen und nur
Litthauer und Esten blieben ausgeschlossen (Art. 24). Deutsche
und Letten sind, wie es scheint, vollkommen gleichberechtigte Mit
glieder des Amts gewesen. Nur bei einer Bestimmung zeigt sich
eine übrigens ganz unverständliche Verschiedenheit. Für gewöhn
lich sollte nämlich der Geselle bei eigener Beköstigung nicht mehr
als die Hälfte des vom Meister mit dem Kunden. vereinbarten
Lohnes beanspruchen; die deutschen Meister aber konnten oder
mussten dem Gesellen zwei Drittel versprechen und nur ein Drittel
für sich behalten (Art. 9). Das am Schlüsse des Schragens folgende
Brüder-Verzeichniss weist grösstentheils unverkennbar lettische
Namen auf, wie Jane Badyn, Peter Suntzel, Andres Bullitz, Hinrick
Irbe, Michel Siele, Hans Stippe, Jacob Pante u. s. w. Auf die
Dauer scheinen in diesem Amte die Letten die Oberhand gewonnen \
zu haben. Der Schrägen von 1625, dem ein Verzeichniss der
Ältesten und Würdenträger angereiht ist, erweist, dass damalSi
wenn Deutsche überhaupt im Amte vertreten waren, die sämiut'
liehen Vertrauensposten sich gleichwohl in den Händen der Letten
befanden. Michell Platohn, Jürgen Rauding, Berent Putning, Jürgen
Koybe, Martin Backit u. s. w. sind ganz zweifellos lettische Namen-
Der einzige Namen, bei dem man zweifeln kann, ist der des Dirick
Schilling. Dieses Übergewicht der Letten bewirkte, dass
5 deutsche Meister, „welche sich seithero als Meister zu dem hiesige'’ '
einheimischen Leinweber-Amte gehalten“ ein „teutsches Leinweber*
und Tücher-Amt“ errichteten.
Zwischen den deutschen Mitgliedern und den lettischen schein'
in einzelnen Ämtern allmählig ein gewisser Gegensatz erwachsen
zu sein. Es ist nicht klar, worauf dieser eigentlich beruht hn'’
aber jedenfalls ersieht man aus einer Rathsentscheidung von
für die Kürschner, dass bei diesen der eine Theil den andern „v^rj
achtete“. Der Rath versöhnte die Streitenden mit einander u”
offenbar, um das Ansehen des Amtes zu heben, bestimmte
dass unfreie Letten nicht in dasselbe aufgenommen werden könnte”
Vielleiclit war es auch der Wunsch der Kürschner selbst,
ausgeschlossen blieben. Indess wurde diese Verordnung öo”