Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

Allgemeine Yolkswirtschaftslehre 
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Die wichtigste Folgerung aus dem national wirtschaftlichen 
Konzepte ist der Protektionismus. Derselbe nimmt einen breiten 
Raum in Gauwès Nationalökonomie ein 1 ). Die „Theorie des 
rationellen Schutzes“ beruht auf dem Prinzip der harmonischen 
und progressiven Entwicklung der nationalen Produktivkräfte. 
Im weiteren fußt sie auf der Solidarität der auf nationalem 
Wirtschaftsgebiet sich zusammenfindenden Gewerbezweige. Das 
Moment der Garantie für die nationale Unabhängigkeit, die der 
Schutzzoll bietet, wird von Gauwès besonders stark betont. Die 
Nützlichkeit und Legitimität des Protektionismus beleuchtet 
Gauwès nicht bloß vom Standpunkt der Produzenten, sondern 
behauptet sie auch für die Konsumenten. Bemerkenswert ist die 
Virtuosität, mit welcher er vielfach Zitate aus freihändlerischen 
Autoren für das nationalwirtschaftliche Prinzip und den Protek 
tionismus zu verwerten versteht. Seine Hauptargumente ent 
nimmt er jedoch, außer aus Friedrich List, aus der 
Geschichte der Zollpolitik der bedeutendsten Staaten im 
XIX. Jahrhundert. 
Gauwès' Protektionismus reiht sich seiner „eklektischen Lehre 
von den Befugnissen des Staates“ ein. Er unterscheidet wesentliche 
und fakultative Funktionen des Staates. Wesentliche sind nicht, 
wie Leroy-Beaulieu zu glauben scheint, diejenigen öffent 
lichen Dienstzweige, ohne die kein Staat denkbar wäre. Solche 
gibt es nicht 2 ). Wesentliche Funktionen des Staates sind viel 
mehr diejenigen, welche zur Erhaltung der sozialen Ordnung, 
wie sie in den Kulturstaaten der Jetztzeit zum Ausdruck kommt, 
unumgänglich notwendig sind 3 ). Fakultative Befugnisse hat der 
einige Nebenzentren, welche Teile der wirtschaftlichen Tätigkeit um sich fest 
halten ; c) die Gemeinsamkeit der öffentlichen Lasten ; d) die rationelle Berück 
sichtigung aller bestehenden Interessen bei der Verteilung öffentlicher Arbeiten, 
loc. cit. p. 136 — 138. 
1) ibid. Bd. II, p. 477 ff. 
2 ) Wie Leroy-Beaulieu selbst bemerkt, gibt es keine einzige Funktion des 
Staates, welche nicht in bestimmten Ländern zu bestimmten Zeiten durch Private 
gleichzeitig mit dem Staate ausgeübt worden wäre (Hermandad in Spanien, 
Special constables in England usw.). Deshalb sagt auch Leroy-Beaulieu ganz 
folgerichtig, nichts sei schwerer als zu sagen, welche die wesentlichen Funktionen 
des Staates seien. Cauicès, loc. cit. Bd. I, p. 188. 
3 ) D. h. die gesetzliche Regelung der Rechte und Pflichten der Bürger 
untereinander und dem Staate gegenüber; zentrale und lokale Verwaltungstätig-
	        
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