Allgemeine Yolkswirtschaftslehre
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Die wichtigste Folgerung aus dem national wirtschaftlichen
Konzepte ist der Protektionismus. Derselbe nimmt einen breiten
Raum in Gauwès Nationalökonomie ein 1 ). Die „Theorie des
rationellen Schutzes“ beruht auf dem Prinzip der harmonischen
und progressiven Entwicklung der nationalen Produktivkräfte.
Im weiteren fußt sie auf der Solidarität der auf nationalem
Wirtschaftsgebiet sich zusammenfindenden Gewerbezweige. Das
Moment der Garantie für die nationale Unabhängigkeit, die der
Schutzzoll bietet, wird von Gauwès besonders stark betont. Die
Nützlichkeit und Legitimität des Protektionismus beleuchtet
Gauwès nicht bloß vom Standpunkt der Produzenten, sondern
behauptet sie auch für die Konsumenten. Bemerkenswert ist die
Virtuosität, mit welcher er vielfach Zitate aus freihändlerischen
Autoren für das nationalwirtschaftliche Prinzip und den Protek
tionismus zu verwerten versteht. Seine Hauptargumente ent
nimmt er jedoch, außer aus Friedrich List, aus der
Geschichte der Zollpolitik der bedeutendsten Staaten im
XIX. Jahrhundert.
Gauwès' Protektionismus reiht sich seiner „eklektischen Lehre
von den Befugnissen des Staates“ ein. Er unterscheidet wesentliche
und fakultative Funktionen des Staates. Wesentliche sind nicht,
wie Leroy-Beaulieu zu glauben scheint, diejenigen öffent
lichen Dienstzweige, ohne die kein Staat denkbar wäre. Solche
gibt es nicht 2 ). Wesentliche Funktionen des Staates sind viel
mehr diejenigen, welche zur Erhaltung der sozialen Ordnung,
wie sie in den Kulturstaaten der Jetztzeit zum Ausdruck kommt,
unumgänglich notwendig sind 3 ). Fakultative Befugnisse hat der
einige Nebenzentren, welche Teile der wirtschaftlichen Tätigkeit um sich fest
halten ; c) die Gemeinsamkeit der öffentlichen Lasten ; d) die rationelle Berück
sichtigung aller bestehenden Interessen bei der Verteilung öffentlicher Arbeiten,
loc. cit. p. 136 — 138.
1) ibid. Bd. II, p. 477 ff.
2 ) Wie Leroy-Beaulieu selbst bemerkt, gibt es keine einzige Funktion des
Staates, welche nicht in bestimmten Ländern zu bestimmten Zeiten durch Private
gleichzeitig mit dem Staate ausgeübt worden wäre (Hermandad in Spanien,
Special constables in England usw.). Deshalb sagt auch Leroy-Beaulieu ganz
folgerichtig, nichts sei schwerer als zu sagen, welche die wesentlichen Funktionen
des Staates seien. Cauicès, loc. cit. Bd. I, p. 188.
3 ) D. h. die gesetzliche Regelung der Rechte und Pflichten der Bürger
untereinander und dem Staate gegenüber; zentrale und lokale Verwaltungstätig-