Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

Der Solidarismus bei Léon Bourgeois 
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nämlich alle jene, die Vermögen gemacht haben, was sie nur 
durch die Mitwirkung zahlloser anonymer Mitarbeiter tun konnten. 
Sie üben nicht Wohltätigkeit, wie man ihnen bisher sagte, wenn 
sie die Bedürftigen unterstützen, sondern sie zahlen lediglich 
eine Schuld. Gläubiger sind zunächst die Gesellschaft selbst und 
unsere Nachfolger; ja die Tatsache, daß wir in den Genuß des 
von der Vergangenheit überkommenen Patrimoniums eingetreten 
sind, begründet die Pflicht nicht nur seiner integralen Vererbung 
auf die später geborenen Geschlechter, sondern auch seiner Ver 
mehrung *). Gläubiger sind ferner aber auch die Enterbten, die 
Besitzlosen, die von der natürlichen Solidarität nicht ausschließ 
lich Vorteil hatten. Sie werden durch den Staat und durch die 
zahlreichen Einrichtungen vertreten, die man früher Unter 
stützungsanstalten nannte, heute aber als Gegenseitigkeitsgenossen 
schaften und „Werke der Solidarität“ (— staatliche Schutz- und 
Versicherungseinrichtungen) bezeichnet 2 ). 
Ausgangspunkt in Bourgeois’ System ist also die natür 
liche Solidarität. Sie ist ungerecht oder hat doch wenigstens 
keinen Gerechtigkeitscharakter (ajuste), insofern sie den einen 
Vorteile zu genießen gibt, die sie nicht selbst verdient haben, 
und andere unter Schädigungen leiden macht, die sie ebenso 
wenig selbst verschuldet haben. Die Gerechtigkeit muß nun im 
Gewände des Quasikontraktes einspringen, um einen Ausgleich 
zwischen den Bevorzugten der natürlichen Solidarität und deren 
Benachteiligten zu bewirken. Der Gerechtigkeit geschieht Genüge 
durch Korrigier un g der natürlichen Solidarität durch eine gewollte. 
Die Solidarität rückt so aus dem Gebiete des Naturgegebenen 
in die Sphäre des vom menschlichen Willen Abhängigen, des 
Sittlichen. Sie wird zur Richtschnur des menschlichen Handelns, 
zum ethischen Prinzip. 
Dadurch, daß die Gerechtigkeit zum Bindeglied zwischen der 
natürlichen und der gewollten Solidarität wird, erfährt sie eine 
Modifikation. Ihr Stützpunkt wird nämlich verlegt. „Die Ge- 
*) Der Rechtsgrund dieser Verpflichtung liegt darin, daß das gemeinsame 
Kapital der menschlichen Gesellschaft ein den lebenden Menschen an vertrautes 
Depositum ist, das eine in beständiger Entwicklung begriffene, lebende Organi 
sation darstellt, deren Evolution ihrer Natur nach nicht ohne die Kontinuität 
beständiger Anstrengungen aller vor sich gehen kann. Bourgeois, Solidarité, p. 139. 
-) Vgl. Ch. Gide und Ch. Rist, Histoire des doctrines économiques, p. 680 ff.
	        
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