Contents: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Voraussetzungen der subjektiven Abgabepflicht. § ä. 61 
des Bundesrats für 1872; Pr. OBG. in St. 11 S. 10, 15). § 62 Abs. 2 RAO. 
definiert den dienstlichen Wohnsitz mit bindender Wirkung für alle Reichssteuer 
gesetze folgendermaßen: 
„Einen dienstlichen Wohnsitz i. S. der Steuergesetze haben Personen, denen 
ein öffentliches Amt oder eine öffentliche dienstliche Stelle dauernd verliehen 
ist; er ist an dem Orte, der ihnen zur Ausübung ihres Berufs angewiesen ist." 
Erfordernis des dienstlichen Wohnsitzes ist also jetzt die dauernde Ver 
leihung des Amtes oder der Stelle, nicht die dauernde Anweisung des Auf- 
enthalts. Etwas anderes wie bisher hat aber mit der Fassung der RAO. 
wohl nicht zum Ausdrucke gebracht werden sollen. 
Zu den „Staatsbeamten" gehören nach der allgemeinen Fassung des 
§ 2 auch mittelbare (pr. OVG. in St. 11S. 10). Dagegen sind nach dem dritten 
Satze der Ziff. 11 ausdrücklich ausgenommen „Wahlkonsuln". Für sie greift 
also, wenn sie Angehörige des Deutschen Reichs sind, die allgemeine Regel 
Platz, daß längerer als zweijährig dauernder Aufenthalt im Auslande ohne 
Wohnsitz im Inlands die unbeschränkte subjektive Steuerpflicht ausschließt. 
Abweichend von § 1 Abs. 3 DG. spricht das VZAG. mit dem BSt.G. nicht 
von „in Reichs- oder Staatsdiensten stehenden Deutschen", sondern von „Reichs- 
und Staatsbeamten"; es entsteht daher die Frage, ob hierunter auch Gsfiziere 
zu verstehen sind. Die Frage wird zu bejahen sein. Denn es fehlt an jedem 
Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe den dienstlichen Wohnsitz der 
Offiziere steuerlich anders wie den der Beamten bewerten, bei länger als zwei 
jährigem dienstlichen Wohnsitz im Auslande, z. B. den Militärbevöllmächtigten 
bei einer Gesandtschaft steuerfrei, den Gesandten oder Legationssekretär aber 
steuerpflichtig sein lassen wollen. Für die Offiziere, die bisher in Feindesland 
oder in den Ländern unserer früheren Verbündeten im Felde gestanden haben, 
würde übrigens die Frage, soweit sie nicht auf längere Dauer zur Dienstleistung 
in den Heeren unserer Verbündeten abkommandiert waren, nicht in Betracht 
kommen. Denn das Jm-Felde-Stehen erfüllt nicht die unten S. 62 umschriebenen 
Erfordernisse des dauernden Aufenthalts. 
B. Abgabepflicht der Nichtreichsangehörigen. 
Im Gegensatze zu § 11 BSt.G. und den Landeseinkommensteuergesetzen, 
aber in Übereinstimmung mit § 10 WBG. erwähnt das VZAG. neben den 
„Ausländern" auch im Abs. 3 „nicht reichsangehörige Personen, die 
auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen". „Ausländer" 
i. S. des BSt.G. und der nur von Ausländern, nicht auch von diesen Heimat 
oder staatenlosen Personen sprechenden einzelstaatlichen Personalsteuergesetze sind 
auch diese als „Heimat-", besser als „Staatenlose" bezeichnete Personen; da 
gegen bedingt die besondere Aufführung der letzteren, hinsichtlich derer sogar 
nach Abs. 3 die Voraussetzungen der subjektiven Abgabepflicht andere sind als 
nach Abs. 1 Ziff. 2 für die Ausländer, unter „Ausländern" nur die Angehö 
rigen außerdeutscher Staaten zu verstehen. 
Unter den „Tlusländern" in diesem Sinne nehmen wieder nach Abs. 3 eine 
Sonderstellung diejenigen ein, die früher die deutsche Reichsangehörigkeit be 
saßen und diese erst nach dem 1. Aug. 1914 verloren haben. 
Hiernach ergeben sich 3 Kategorien von abgabepflichtigen Nichtreichsange 
hörigen : 
1. Ausländer im Sinne von Angehörigen außerdeutscher Staaten mit Aus 
nahme derjenigen, die bis nach dem 1. Aug. 1914 Reichsangehörige gewesen sind; 
2. Ausländer in obigem Sinne, die am 1. Aug. 1914 noch Reichsangehörige 
gewesen sind; 
3. Staatenlose.
	        
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