II. Voraussetzungen der subjektiven Abgabepflicht. § ä. 61
des Bundesrats für 1872; Pr. OBG. in St. 11 S. 10, 15). § 62 Abs. 2 RAO.
definiert den dienstlichen Wohnsitz mit bindender Wirkung für alle Reichssteuer
gesetze folgendermaßen:
„Einen dienstlichen Wohnsitz i. S. der Steuergesetze haben Personen, denen
ein öffentliches Amt oder eine öffentliche dienstliche Stelle dauernd verliehen
ist; er ist an dem Orte, der ihnen zur Ausübung ihres Berufs angewiesen ist."
Erfordernis des dienstlichen Wohnsitzes ist also jetzt die dauernde Ver
leihung des Amtes oder der Stelle, nicht die dauernde Anweisung des Auf-
enthalts. Etwas anderes wie bisher hat aber mit der Fassung der RAO.
wohl nicht zum Ausdrucke gebracht werden sollen.
Zu den „Staatsbeamten" gehören nach der allgemeinen Fassung des
§ 2 auch mittelbare (pr. OVG. in St. 11S. 10). Dagegen sind nach dem dritten
Satze der Ziff. 11 ausdrücklich ausgenommen „Wahlkonsuln". Für sie greift
also, wenn sie Angehörige des Deutschen Reichs sind, die allgemeine Regel
Platz, daß längerer als zweijährig dauernder Aufenthalt im Auslande ohne
Wohnsitz im Inlands die unbeschränkte subjektive Steuerpflicht ausschließt.
Abweichend von § 1 Abs. 3 DG. spricht das VZAG. mit dem BSt.G. nicht
von „in Reichs- oder Staatsdiensten stehenden Deutschen", sondern von „Reichs-
und Staatsbeamten"; es entsteht daher die Frage, ob hierunter auch Gsfiziere
zu verstehen sind. Die Frage wird zu bejahen sein. Denn es fehlt an jedem
Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe den dienstlichen Wohnsitz der
Offiziere steuerlich anders wie den der Beamten bewerten, bei länger als zwei
jährigem dienstlichen Wohnsitz im Auslande, z. B. den Militärbevöllmächtigten
bei einer Gesandtschaft steuerfrei, den Gesandten oder Legationssekretär aber
steuerpflichtig sein lassen wollen. Für die Offiziere, die bisher in Feindesland
oder in den Ländern unserer früheren Verbündeten im Felde gestanden haben,
würde übrigens die Frage, soweit sie nicht auf längere Dauer zur Dienstleistung
in den Heeren unserer Verbündeten abkommandiert waren, nicht in Betracht
kommen. Denn das Jm-Felde-Stehen erfüllt nicht die unten S. 62 umschriebenen
Erfordernisse des dauernden Aufenthalts.
B. Abgabepflicht der Nichtreichsangehörigen.
Im Gegensatze zu § 11 BSt.G. und den Landeseinkommensteuergesetzen,
aber in Übereinstimmung mit § 10 WBG. erwähnt das VZAG. neben den
„Ausländern" auch im Abs. 3 „nicht reichsangehörige Personen, die
auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen". „Ausländer"
i. S. des BSt.G. und der nur von Ausländern, nicht auch von diesen Heimat
oder staatenlosen Personen sprechenden einzelstaatlichen Personalsteuergesetze sind
auch diese als „Heimat-", besser als „Staatenlose" bezeichnete Personen; da
gegen bedingt die besondere Aufführung der letzteren, hinsichtlich derer sogar
nach Abs. 3 die Voraussetzungen der subjektiven Abgabepflicht andere sind als
nach Abs. 1 Ziff. 2 für die Ausländer, unter „Ausländern" nur die Angehö
rigen außerdeutscher Staaten zu verstehen.
Unter den „Tlusländern" in diesem Sinne nehmen wieder nach Abs. 3 eine
Sonderstellung diejenigen ein, die früher die deutsche Reichsangehörigkeit be
saßen und diese erst nach dem 1. Aug. 1914 verloren haben.
Hiernach ergeben sich 3 Kategorien von abgabepflichtigen Nichtreichsange
hörigen :
1. Ausländer im Sinne von Angehörigen außerdeutscher Staaten mit Aus
nahme derjenigen, die bis nach dem 1. Aug. 1914 Reichsangehörige gewesen sind;
2. Ausländer in obigem Sinne, die am 1. Aug. 1914 noch Reichsangehörige
gewesen sind;
3. Staatenlose.