Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

—  182  —

Frankreich  war  auch  das  direkte  Vorbild  der  greiseren
deutschen  Staaten,  die  allein  eine  solche  Politik  konsequent  und
schliefslich  modern  verfolgen  konnten,  geworden  und  die  Versuche,
eine  gröfsere  Gewerbsamkeit  und  Handel  innerhalb  ihres  Territoriums
hervorzurufen,  hängen  auch  mit  der  Aufnahme  der  französischen
Refugies  zusammen.
Alle  kleineren  deutschen  Territorien  und  vollends  die  Reichsstädte ­
  konnten  natürlich  in  diese  moderne  Bahn  nicht  einlenken,
waren  vielmehr,  die  letzteren,  die  ja  vom  Verkehr  lebten  und  dessen
alte  Zentren  waren  und  denen  nun  eine  oder  gar  mehrere  Grenzen
sperrend  zwischen  ihren  Verkehr  traten,  wieder  besonders,  in  ihren
Lebensinteressen  bedroht.  Die  Sperrsysteme  der  absolutistischen
Zeit  arbeiteten  noch  während  der  Reichsgarantie,  die  kleineren
waren  also,  abgesehen  von  der  wirtschaftlichen  Unmöglichkeit,  auch
deswegen  nicht  zu  stärkeren  einschneidenden  Änderungen  imstande,
wie  sie  selbst  das  ältere,  zu  einem  grofsen  Teile  mit  den  alten
Mitteln  unter  zweckentsprechender  Verschiebung  vorgehende  Sperrsystem ­
  voraussetzte.  Immerhin  taten  auch  die  kleinen  zur  Förderung
ihrer  Untertanen,  was  sie  konnten.  Die  Reichsstädte  hatten  in
diesem  sich  allmählich  durchsetzenden  neuartigen  wirtschaftlichen
Gegensatz  nichts  weiter  entgegenzustellen,  als  ihre  altererbte  wirtschaftliche ­
  Kraft  und  Tradition,  ihre  bevorzugte  geographische  Lage
und  ihre  hergebrachten  Rechte.  Recht  und  hergebrachtes  Recht
war  ja  schon  seit  lange  im  Reich  identisch,  alles  Neue  fast  kam
illegal  auf,  die  Zentralinstanz  konnte  höchstens  nach  alter  Ordnung
und  alten  Kompromissen  einen  gewissen  Schutz  gewähren,  nicht
selber  zugreifend  von  dem  einzelnen  Stand  als  sein  Recht,  nicht  als
allgemeines  Recht,  verteidigtes  Recht  umstofsen  und  neues  an  die
Stelle  setzen.  So  wahrten  die  Stände  untereinander  im  allgemeinen
ihre  vielfach  ineinandergreifenden,  durch  Zölle  und  Geleite  bestimmten ­
  Strafsen,  die  Städte  ihre  Stapelrechte,  die  einst  die  gegenseitige ­
  Kompetenzabgrenzung  der  Städte  untereinander  gebildet
hatten.  Auch  die  gröfseren  Reichsstände  hatten  zunächst  ihre
Landstände  zu  berücksichtigen  oder  brauchten  das  alte  Recht  gegen
den  fremden  nachbarlichen  Reichsstand,  wo  es  ging.
Das  alte  Stapelrecht  und  verwandte  Rechte  waren  durch  die
Veränderung  im  Handel  dahin  fortgebildet,  dafs  wo  früher  dreitägiges
zum  Verkauf  stellen  gefordert  war 1 ),  wobei  nach  der  strengsten
Form  das  unverkaufte  Gut  zurück,  sonst  weiter  geführt  werden

*)  Ludovici,  KaufjBaroislejdkoD  IV.  Teil,  Sp.  2380.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.