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Frankreich war auch das direkte Vorbild der greiseren
deutschen Staaten, die allein eine solche Politik konsequent und
schliefslich modern verfolgen konnten, geworden und die Versuche,
eine gröfsere Gewerbsamkeit und Handel innerhalb ihres Territoriums
hervorzurufen, hängen auch mit der Aufnahme der französischen
Refugies zusammen.
Alle kleineren deutschen Territorien und vollends die Reichs
städte konnten natürlich in diese moderne Bahn nicht einlenken,
waren vielmehr, die letzteren, die ja vom Verkehr lebten und dessen
alte Zentren waren und denen nun eine oder gar mehrere Grenzen
sperrend zwischen ihren Verkehr traten, wieder besonders, in ihren
Lebensinteressen bedroht. Die Sperrsysteme der absolutistischen
Zeit arbeiteten noch während der Reichsgarantie, die kleineren
waren also, abgesehen von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, auch
deswegen nicht zu stärkeren einschneidenden Änderungen imstande,
wie sie selbst das ältere, zu einem grofsen Teile mit den alten
Mitteln unter zweckentsprechender Verschiebung vorgehende Sperr
system voraussetzte. Immerhin taten auch die kleinen zur Förderung
ihrer Untertanen, was sie konnten. Die Reichsstädte hatten in
diesem sich allmählich durchsetzenden neuartigen wirtschaftlichen
Gegensatz nichts weiter entgegenzustellen, als ihre altererbte wirt
schaftliche Kraft und Tradition, ihre bevorzugte geographische Lage
und ihre hergebrachten Rechte. Recht und hergebrachtes Recht
war ja schon seit lange im Reich identisch, alles Neue fast kam
illegal auf, die Zentralinstanz konnte höchstens nach alter Ordnung
und alten Kompromissen einen gewissen Schutz gewähren, nicht
selber zugreifend von dem einzelnen Stand als sein Recht, nicht als
allgemeines Recht, verteidigtes Recht umstofsen und neues an die
Stelle setzen. So wahrten die Stände untereinander im allgemeinen
ihre vielfach ineinandergreifenden, durch Zölle und Geleite be
stimmten Strafsen, die Städte ihre Stapelrechte, die einst die gegen
seitige Kompetenzabgrenzung der Städte untereinander gebildet
hatten. Auch die gröfseren Reichsstände hatten zunächst ihre
Landstände zu berücksichtigen oder brauchten das alte Recht gegen
den fremden nachbarlichen Reichsstand, wo es ging.
Das alte Stapelrecht und verwandte Rechte waren durch die
Veränderung im Handel dahin fortgebildet, dafs wo früher dreitägiges
zum Verkauf stellen gefordert war 1 ), wobei nach der strengsten
Form das unverkaufte Gut zurück, sonst weiter geführt werden
*) Ludovici, KaufjBaroislejdkoD IV. Teil, Sp. 2380.