Full text: Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Frankreich war auch das direkte Vorbild der greiseren 
deutschen Staaten, die allein eine solche Politik konsequent und 
schliefslich modern verfolgen konnten, geworden und die Versuche, 
eine gröfsere Gewerbsamkeit und Handel innerhalb ihres Territoriums 
hervorzurufen, hängen auch mit der Aufnahme der französischen 
Refugies zusammen. 
Alle kleineren deutschen Territorien und vollends die Reichs 
städte konnten natürlich in diese moderne Bahn nicht einlenken, 
waren vielmehr, die letzteren, die ja vom Verkehr lebten und dessen 
alte Zentren waren und denen nun eine oder gar mehrere Grenzen 
sperrend zwischen ihren Verkehr traten, wieder besonders, in ihren 
Lebensinteressen bedroht. Die Sperrsysteme der absolutistischen 
Zeit arbeiteten noch während der Reichsgarantie, die kleineren 
waren also, abgesehen von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, auch 
deswegen nicht zu stärkeren einschneidenden Änderungen imstande, 
wie sie selbst das ältere, zu einem grofsen Teile mit den alten 
Mitteln unter zweckentsprechender Verschiebung vorgehende Sperr 
system voraussetzte. Immerhin taten auch die kleinen zur Förderung 
ihrer Untertanen, was sie konnten. Die Reichsstädte hatten in 
diesem sich allmählich durchsetzenden neuartigen wirtschaftlichen 
Gegensatz nichts weiter entgegenzustellen, als ihre altererbte wirt 
schaftliche Kraft und Tradition, ihre bevorzugte geographische Lage 
und ihre hergebrachten Rechte. Recht und hergebrachtes Recht 
war ja schon seit lange im Reich identisch, alles Neue fast kam 
illegal auf, die Zentralinstanz konnte höchstens nach alter Ordnung 
und alten Kompromissen einen gewissen Schutz gewähren, nicht 
selber zugreifend von dem einzelnen Stand als sein Recht, nicht als 
allgemeines Recht, verteidigtes Recht umstofsen und neues an die 
Stelle setzen. So wahrten die Stände untereinander im allgemeinen 
ihre vielfach ineinandergreifenden, durch Zölle und Geleite be 
stimmten Strafsen, die Städte ihre Stapelrechte, die einst die gegen 
seitige Kompetenzabgrenzung der Städte untereinander gebildet 
hatten. Auch die gröfseren Reichsstände hatten zunächst ihre 
Landstände zu berücksichtigen oder brauchten das alte Recht gegen 
den fremden nachbarlichen Reichsstand, wo es ging. 
Das alte Stapelrecht und verwandte Rechte waren durch die 
Veränderung im Handel dahin fortgebildet, dafs wo früher dreitägiges 
zum Verkauf stellen gefordert war 1 ), wobei nach der strengsten 
Form das unverkaufte Gut zurück, sonst weiter geführt werden 
*) Ludovici, KaufjBaroislejdkoD IV. Teil, Sp. 2380.
	        
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