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zierung unter der deutschen Schiffahrt [im Volkswirtschaftsaus-
schufs etc. auch noch in Bezug auf Beibehaltung der (modifizierten)
Flufszölle], nachdem die Norddeutsche Bundes- und die Reichs
verfassung (Art. 54) Stellung genommen. In der Organisation
setzen die Schiffahrtsakten an die Stelle der städtisch-lokal orien
tierten Stapel- und Schifferrechte territoriale Bindung (Weser
schiffahrtsakte, Cabotage, Schifferquotenverhältnis) sonst auch inter
nationale Formen 1 )- Aus der territorialen Bindung erwächst die
nationale Organisation des neuen deutschen Bundesstaats * 2 ). Der
Zollbegriff geht parallel damit in den der besonders verrechneten
Strombauabgabe über 3 ).
*) S. die völkerrechtliche Literatur am Schlafs.
2 ) Vgl. f. ßeichsgesetz vom 15. Juni 1895. R.G.B. 1895, S. 301, no. 2245.
3 ) Max Peters, Schiffahrtsabgaben, Schriften des Ver. f. Socialpolitik,
Bd. CXV, Leipz. 1906—08 auch über die Beziehungen der Verfassungen von
1867/71 zu den Entwürfen 1848/1849; a. 0. Mayer, Studien z. Rheinschiffahrts
akte, Annalen d. D. Reichs, 1907, S. 12 ff.; u. a.