Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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19.  Mai  1817.  Württembergs  Antrag  beim  Bundestag  wegen
Aufhebung  der  Beschränkung  und  der  Verbote  der  Ausfuhr  von
Getreide  und  Schlachtvieh.
22.  April  1818.  Eingabe  niederrheinischer  Fabrikanten  an
den  König  von  Preufsen:  „Von  allen  Märkten  Europas  sind  unsere
Gewerbe  durch  Zolllinien  ausgeschlossen,  indes  alle  Gewerbe  Europas
in  Deutschland  einen  offenen  Markt  haben.“
26.  Mai  1818.  Preußisches  Zollgesetz;  Verlegung  der  Handelszölle
an  die  Grenzen,  der  Handel  innerhalb  der  preufsischen  Staaten  ist  frei.
April  1819,  Vorstellung  seitens  70  süddeutscher  und  rheinischer
Kaufleute  (Handelsverein)  beim  Bundestag  wegen  eines  allgemeinen
Mauthsystems:  Gleichzeitig  Vorlegung  der  provisorischen  Statuten
des  Deutschen  Handels-  und  Gewerbe-Vereins.
(28.  April  1819.  Begründung  des  Vereins  zur  Beförderung  des
deutschen  Handels  und  Gewerbes.  Ostermesse  zu  Frankfurt.
12.  Juni  1819.  Verfassung  des  Vereins  zu  Nürnberg.)
22.  Juli  1819.  Bayrisches  Zollgesetz.
31.  August  1819.  Karlsbader  Konferenzen,  am  Schlüsse  unter
No.  6  unter  die  Punkte  der  Wiener  Konferenzen  (25.  November  1819
eröffnet)  aufgenommen;  ergebnislos.
17.  September  1819.  Das  Kurfürstentum  Hessen-Kassel  verbietet ­
  Ein-  und  Durchfuhr  vieler  preufsischer  Waren  oder  belegt
sie  mit  schweren  Zöllen,  mufs  aber  bald  einlenken.
25.  Oktober  1819.  Vertrag  Preufsens  mit  Schwarzburg-Sondershausen
  wegen  der  Unterherrschaft.
25.  November  1819.  Wiener  Konferenzen  eröffnet.  Nebenius’
Denkschrift.
Dezember  1819.  Eingabe  an  die  preufsische  Regierung  wegen
Milderungen.  Antwort  der  preufsischen  Regierung  in  einer  öffentlichen ­
  Erklärung,  man  werde  sich  freuen,  wenn  alle  deutschen
Staaten  sich  zu  einem  gemeinsamen  Handelssysteme  vereinigen
könnten,  doch  scheine  das  noch  nicht  vorbereitet,  und  es  müsse  auch
Garantie  geschaffen  werden,  dafs  die  gemeinsamen  Anordnungen  von
allen  gehalten  würden.
Februar  1820.  Denkschrift  des  Handels-  und  Gewerbevereins,
dafs  sämtliche  Zolleinkünfte  innerhalb  des  Bundes  um  den  bisherigen
Ertrag  an  eine  Aktiengesellschaft  verpachtet  werden  mögen,  um
dadurch  eine  Verlegung  an  die  Bundesgrenze  zu  ermöglichen.
Der  Handels-  und  Gewerbeverein  wird  als  Verein  nicht  anerkannt. ­
  Seine  Vorstellungen  nur  als  von  einzelnen  Privatpersonen
herrührend  angenommen.
            
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