Full text: Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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bank ist aber nicht etwa auf eine Differenzierung bei der Gold- und Devisen 
abgabe beschränkt, sie kann auch bei der Wechseldiskontierung differenzieren, 
indem sie z. B. bestimmten Einreichern gegenüber die Zensur verschärft. 
Hat eine Notenbank die Barzahlung, wie z. B. die Deutsche Reichsbank, 
so wird sie im Kriegsfall leicht dazu genötigt sein, sie zu suspendieren, 
da sonst wahllos Noten präsentiert werden könnten und die Bank sie in 
Gold einlösen müßte. Man kann geradezu sagen; die Barzah 
lungsverpflichtung wird nur so lange aufrecht erhalten, als 
man sie nicht wirklich in Anspruch nimmt. 
Durch die Abhebung von Metall im Kriegsfall wird aber auch eine 
gesetzliche Bestimmung gefährdet. Manche Notenbanken sind nämlich durch 
ein Gesetz verpflichtet, die umlaufenden Noten nicht durch Wechsel und andere 
kurzfristige Forderungen zu decken, sondern auch zum Teil durch Metall. 
In Österreich-Ungarn muß die Notenbank metallischer Deckung liegen 
haben, in Deutschland i/g. Da aber manche Unterschiede in den übrigen 
Deckungsvorschriften bestehen — so z. B. kann die österreichisch-ungarisdie 
Bank die Lombardkredite in die Notendeckung einrechnen, während die Deutsche 
Reichsbank das nicht darf —, so kann mau nicht einmal sagen, daß unsere 
Deckungsvorschriften strenger wären, als die deutschen. Diese Deckungs 
vorschriften sind ein Überbleibsel aus vergangenen Zeiten. 
Sie haben nie viel Bedeutung gehabt und sind in der jetzigen Form theoretisch 
nicht zu halten. Ursprünglich waren die Noten der privaten Banken eine Art 
Wechsel, die jederzeit in dem üblichen Metallgelde einlösbar waren. Wer 
eine Note akzeptierte, rechnete damit, daß er für sie Münzen erhalten könne. 
Um dieser Anforderung nachkommen zu können, mußten natürlich die Banken 
immer einen Vorrat an Münzen liegen haben, je größer dieser Vorrat war, desto 
mehr Vertrauen konnte der Bank in bezug auf ihre Einlösungsfähigkeit entgegen 
gebracht werden. Aber die Bank hatte nicht nur Notenschulden, sie hatte 
auch sonstige Passiven, die jederzeit fällig waren ; auch für diese mußten 
Münzen bereit liegen. Da aber nie alle Gläubiger auf einmal Zahlungen 
verlangten, brauchte nicht so viel an Münzen bereit zu liegen, als täglich 
zurückgefordert werden konnte. Wäre die Bank dazu genötigt gewesen, so 
hätte sie das ihr geliehene Geld nie verwerten und keine Geschäfte damit 
machen können. Wie kam man nun zur i/g-Deckung, welche in der Lite 
ratur eine besonders große Rolle spielt? Um das zu verstehen, hilft einem 
alles Nachdenken nicht. Man muß die Enqueten durchlesen, die vor etwa 
100 Jahren in England abgehalten wurden. In diesen befragte man Bank 
direktoren nach ihrer Meinung über die zur Deckung nötigen Münzenbestände. 
Die Antworten fielen begreiflicherweise sehr verschieden und oft recht un 
bestimmt aus. Es waren rohe empirische Angaben, die im großen und ganzen 
darauf hinausliefen, daß eine Deckung aller sofort fälligen Schul 
den der Bank durch 1/3 mit Münzen wohl ausreichend zu bezeichnen sei. 
Aus dieser 1/3-Deckung aller sofort fälligen Schulden wurde 1/3-Deckung der 
Notenzirkulation. Denn die sofort fälligen Giroguthaben, welche die Noten 
in ihrer Funktion zum Teil vertreten können, brauchen nach den Bankgesetzen 
Deutschlands und Österreich-Ungarns nicht mit Metall gedeckt zu sein, obzwar 
theoretisch für sie eine Deckung in ähnlicher Weise wie für die Noten 
nötig oder unnötig ist. Wir sehen, wie man alte Traditionen auf einem so 
verstandesmäßig zu erfassendem Gebiet aufrecht erhält. Daß man übrigens 
ohne Gesetz über die Notendeckung das Auslangen finden kann, beweist die 
Bank von Frankreich. Das Notendeckungsgesetz hilft bei uns im allgemeinen 
nur der Bank, wenn sie eine Verweigerung der Notenemission begründen 
will. Lange Zeit bestand in Österreich-Ungarn sogar die Bestimmung, daß 
die österreichisch-ungarische Bank überhaupt nur eine bestimmte Menge Noten 
über den Metallschatz hinaus emittieren dürfe. Da dies doch zu großen 
Schwierigkeiten führte, traf man die Bestimmung, daß die österreichisch-un 
garische Bank 600000000 Kronen über den Metallschatz hinaus ohne weiters 
emittieren dürfe, wenn damit aber die Deckung noch nicht erschöpft ist, 
auch noch mehr, jedoch nur gegen eine Steuer von 5 Prozent. Der ursprüng 
liche Gedanke war der, daß auf diese Weise die Bank nur dann einen Anreiz
	        
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