130
VII AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie,
MW. I, 304 ff.) Dem Tode des Unternehmer8 fteht e8 auch gleich, wenn
diefer dauernd unfähig zum Werke wird (MM. II, 305; dal. auch oben S 644
mit Bem.).
% NKechtSverhältnis geftaltet ih dann, wie folgt (vgl. Neumann
Bem. 3):
a) Die Erben bes UnternehmerS haben, wenn nicht zu vertretende
Unmöglichfeit vorliegt, nur infoweit einen Vergütungsanfpruch, al8
etwa ein Zeilwerk im Sinne de8 8 641 Ab). 1 Sab 2 vorliegt;
eh $ 323. Wegen eine8 etwaigen AnfpruchsS der Erben aus dem
VW ungerechtfertigter Bereidherung f. $ 323 Abi. 3, 88 812 ff,
Soweit den Unternehmer aber eine VBertretungspflicht trifft 3. BD.
Selbitmord; vol. die Bem. zu 8 275), kommt S 325 zur Anwendung.
Ueber die Frage für den Fall, daß der Werkvertrag eine Gefhäft5:
bejorgung zum Gegenftande hat, vgl. BOB. 8 675. Dort ift insbefondere
auch auf den $ 678 rlickvermwiefen, der die AusSlegungsregel aufftellt, daß im
ABweifel mit dem Tode des Beauftragten Gier Unternehmers) das Vertrags:
verhältnis erlifcht, dabei aber dochH deffen Erben heftimmte Vflihten aufs
srlegt (val. Bem. 4, e zu 8 675). Durch od (oder die eintretende Gefchäfts-
unfähigfeit) des BefellerS endigt der Werkvertrag in der Hegel nicht,
foweit nicht eine anderweitige Vereinbarung beiteht. RKiezler S. 158 nimmt
aber zutreffend Beendigung durch den Tod des Befteller3 für die Falle an,
„menn das Werk gerade nur zum ausfchließlidhen perfönlidhen Gebrauche
des BeftellerS beftimmt war, Je aud) dann, wenn zur Herftellung des
Werkes mit eine perfünlihe Handlung des Befteller8 erforderlich war und
noch ausftand“ (3. B. Heritellung eines Porträts); vgl. übrigens auch
Dem. II, 1, a zu 8644. Teilmeife abweichend DVertmann in Bem. 7.
4) Neber Einfluß eines Aonkurfes vgl. $8 17, 23, 26, 27 RD.
IM. Den allgemeinen Vertragsaufhebungsgründen ftellt 8 649 für den Werkvertrag
noch einen bejonderen Aufhebungsgrund zur Seite, womit dem Befteller eine unter
Umftänden weitgehende NechtSbefugni3 eingeräumt wird. Val. hiezu Lotmar Bd. 2
S, 585, 591, 850.
:, Der Befteller fann nämlich bis zur Ballendung des Werkes, aber nicht bis
zur Wbnahme, zu welcher er mit der Vollendung verpflichtet wird, jederzeit den Ber-
trag fündigen, Hiebei handelt es [9 um ein gefeßlidhes, nicht um ein vbertrag-
[ihe3 KündigungsSrecht (vgl. oben I, a; bei Wusiibung eine8 vertraglichen ‚Kündigungs
recht8 fann_ der Unternehmer eine Gegenleiftung für die Regel mur infoweit verlangen,
al8 er felbit bis zur Aündigung fchon geleiftet hatte, vgl. RKOS. Recht 1909 Nr. 2987).
a) Die Gewährung eineS foldhen freien RücktrittsrechtS beruht nach M. 11, 302 ff.
auf der gefeßgeberificdhen NN daß der Unternehmer an 8
fein Recht auf die im Intereffe des eiteller8 liegende ba felbit
habe, und au den Rücfichten auf etwaige Veränderungen der VBerbältnifie
in der Berfon_ des Befteller3 Rechnung getragen werden müfie. Die Uus-
übung Ddiefes Kündigungsrechts enthält alfo Leine Vertragsmwidrigkeit.
Bol. hiezu auch U im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 13 S. 251 ff. und
DE ED Bd. 31 S. 338 und über die Frage der analogen Un-
wendung diejer Beltimmung auf andere Verträge, insbe]. den Sientwertrog
Kümelin a. a. OD. S, 288 fi. ,
Natürlich bezieht ficdh jenes Kündigungsrecht nur auf Werkverträge,
nicht auch auf Lieferungskäufe.
.,. Huch oilt der 5 649 nur für den Befteller.
b) Mit Jolcdher Kündigung des Befteller8 erlifcht der Vertrag für die Zukunft,
für die Bergangenheit aber behält er feine Geltung. E3 endigt daher
des Unternehmers Verpflichtung, das Werk fernerhin bearbeiten und
jertigzuftellen, Pfandrechte und Bürgfchaften für dieje vorherige VBer-
a Den Gübereinftimmend Blande zu S 649); hinjichtlich Hypotheken
al. x
Der BVefteller Kann ferner nicht bloß die Heritellung des ganzen
Werkes, fondernm auch die eine bloßen Teile8 ablehnen; vol. übrigen?
md Rohler a. a. ©.
Dagegen hat der Beijteller dem Unternehmer die ihın zugeficherte Ber:
gütung 3u bezahlen, felbft wenn leßterer noch nicht? geleijtet oder nur
eine Teilleiltung gemacht hat. Val. auch Lotmar Bd. 2 S. 754, 758, 760.
»}