B.A. auch eine Schutzbestimmung, denn der Unternehmer kann die
Enthebung eines solchen nur unter Benützung dieser Bestimmungen
erreichen, also nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens. Dieser
8 21 und der 8 20, welcher die Auflösung des ganzen B.-A. regelt,
garantiert, wie die Motive zur Regierungsvorlage sagen, dem B.A.
und seinen einzelnen Mitgliedern „eine bedeutende Unabhängigkeit und
Stabilität während der Wahlperiode aufwärts und abwärts, was un—
ausweichlich ist, wenn die Betriebsräte, zum Unterschiede von den
heutigen Fabriksausschüssen, eine bestimmte Autorität nach beiden
Seiten haben sollen und falls ihnen die zeitliche Möglichkeit garantiert
werden soll, sich mit ihren sozialen und wirtschaftlichen Aufgaben be—
kannt zu machen, sich einzuarbeiten und diese vom Gesichtspunkte wirk—
licher Volkswirtschaft auszuüben.“
Die Mitgliedschaft sämtlicher Mitglieder des B.A. erlischt mit
Ablauf der einjährigen Funktionsperiode; in diesem Falle bleiben
aber die Mitglieder bis zu dem Zeitpunkte in Funktion, in dem ihre
Nachfolger rechtskräftig gewählt sind. Die Mitgliedschaft sämtlicher
Mitglieder erlischt ferner durch die Auflösung des ganzen B.⸗A. auf
Grund des 8 20 durch Erkenntnis der Schiedskommission. Nach dieser
Gesetzesstelle „kann“ der B.A. über schriftliche Beschwerde mittels
Erkenntnisses der Schiedskommission aufgelöst werden, wenn er seine
Pflichten gröblich verletzt hat. In diesem Falle „kann“ die Schieds—
kommission die Auflösung verfügen, sie muß es aber nicht. Nach 8 20
„muß“ die Auflösung ausgesprochen werden, wenn der B.A. bereits
mindestens drei Monate tätig ist und zwei Drittel der zu seiner Wahl
berechtigten Arbeitnehmer schriftlich seinen Rücktritt verlangen; in
diesein Falle sind die Neuwahlen für den Rest der Wahlperiode binnen
14 Tagen nach der Auflösung des B.A. durchzuführen. Eine Neuwahl
ist auch durchzuführen, wenn die Zahl der Mitglieder des B.A. samt
den Ersatzmännern unter die Hälfte gesunken ist. Die im 8 20 vorge—
sehene Beschwerde wegen gröblicher Pflichtverletzung kann (das Gesetz
jsogt nicht ausdrücklich, wer zur Einbringung derselben legitimiert ist!)
jedenfalls von allen im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmern und von
dem Unternehmer eingebracht werden, zumal alle diese Personen an
der Tätigkeit des B-.A. interessiert sind nicht aber von außerhalb des
Betriebes stehenden Personen.
Die persönliche Stellung der Mitglieder des
B.-A. ist in der Weise geregelt, daß die Mitgliedschaft eine Ehrenfunk—
tion ist; die Mitglieder haben Anspruch auf den Lohn oder Gehalt für
die Zeit, während der sie in der Arbeitszeit ausnahmsweise und un—
ausweichlich für den B.⸗A. tätig sein muüßten. (8 22, Abs. 1.) Zum
Ersatze des Lohnes oder Gehaltes ist der Arbeitgeber verpflichtet; das
Mitglied des B.A. hat grundsätzlich seine Tätigkeit außerhalb der
327