Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

B.A. auch eine Schutzbestimmung, denn der Unternehmer kann die 
Enthebung eines solchen nur unter Benützung dieser Bestimmungen 
erreichen, also nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens. Dieser 
8 21 und der 8 20, welcher die Auflösung des ganzen B.-A. regelt, 
garantiert, wie die Motive zur Regierungsvorlage sagen, dem B.A. 
und seinen einzelnen Mitgliedern „eine bedeutende Unabhängigkeit und 
Stabilität während der Wahlperiode aufwärts und abwärts, was un— 
ausweichlich ist, wenn die Betriebsräte, zum Unterschiede von den 
heutigen Fabriksausschüssen, eine bestimmte Autorität nach beiden 
Seiten haben sollen und falls ihnen die zeitliche Möglichkeit garantiert 
werden soll, sich mit ihren sozialen und wirtschaftlichen Aufgaben be— 
kannt zu machen, sich einzuarbeiten und diese vom Gesichtspunkte wirk— 
licher Volkswirtschaft auszuüben.“ 
Die Mitgliedschaft sämtlicher Mitglieder des B.A. erlischt mit 
Ablauf der einjährigen Funktionsperiode; in diesem Falle bleiben 
aber die Mitglieder bis zu dem Zeitpunkte in Funktion, in dem ihre 
Nachfolger rechtskräftig gewählt sind. Die Mitgliedschaft sämtlicher 
Mitglieder erlischt ferner durch die Auflösung des ganzen B.⸗A. auf 
Grund des 8 20 durch Erkenntnis der Schiedskommission. Nach dieser 
Gesetzesstelle „kann“ der B.A. über schriftliche Beschwerde mittels 
Erkenntnisses der Schiedskommission aufgelöst werden, wenn er seine 
Pflichten gröblich verletzt hat. In diesem Falle „kann“ die Schieds— 
kommission die Auflösung verfügen, sie muß es aber nicht. Nach 8 20 
„muß“ die Auflösung ausgesprochen werden, wenn der B.A. bereits 
mindestens drei Monate tätig ist und zwei Drittel der zu seiner Wahl 
berechtigten Arbeitnehmer schriftlich seinen Rücktritt verlangen; in 
diesein Falle sind die Neuwahlen für den Rest der Wahlperiode binnen 
14 Tagen nach der Auflösung des B.A. durchzuführen. Eine Neuwahl 
ist auch durchzuführen, wenn die Zahl der Mitglieder des B.A. samt 
den Ersatzmännern unter die Hälfte gesunken ist. Die im 8 20 vorge— 
sehene Beschwerde wegen gröblicher Pflichtverletzung kann (das Gesetz 
jsogt nicht ausdrücklich, wer zur Einbringung derselben legitimiert ist!) 
jedenfalls von allen im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmern und von 
dem Unternehmer eingebracht werden, zumal alle diese Personen an 
der Tätigkeit des B-.A. interessiert sind nicht aber von außerhalb des 
Betriebes stehenden Personen. 
Die persönliche Stellung der Mitglieder des 
B.-A. ist in der Weise geregelt, daß die Mitgliedschaft eine Ehrenfunk— 
tion ist; die Mitglieder haben Anspruch auf den Lohn oder Gehalt für 
die Zeit, während der sie in der Arbeitszeit ausnahmsweise und un— 
ausweichlich für den B.⸗A. tätig sein muüßten. (8 22, Abs. 1.) Zum 
Ersatze des Lohnes oder Gehaltes ist der Arbeitgeber verpflichtet; das 
Mitglied des B.A. hat grundsätzlich seine Tätigkeit außerhalb der 
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