fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

206 
mit absoluter, doch mit annähernder Gewissheit und Regelmässig- 
keit hervorzurufen sind. 
Das ist nun eine nicht eben neue Wahrheit. Aber ich muss 
an sie erinnern, weil sie für unsere Frage von einiger Bedeu- 
tung ist. 
Wir handeln hier von derjenigen staatlichen Rechtserzeugung, 
die im Interesse anderer Staaten oder wenn man will, einer 
„internationalen Gemeinschaft‘ geschieht. Auch dies Interesse 
wird niemals in erster Linie auf die Entstehung des Rechtes 
selbst, sondern auf das gerichtet sein, was eintreten wird, wenn 
die Rechtsnorm ihren Zweck erfüllt, also auf das Verhalten von 
Staatsorganen oder Staatsunterthanen, das nach dem Willen des 
Gesetzgebers sein soll oder sein kann. Dem Kriegführenden 
kommt es mehr darauf an, dass die Truppen des Gegners Plün- 
derung und Gefangenenmisshandlung unterlassen, als dass ihnen 
dergleichen verboten wird. Gewiss muss er wünschen, dass 
solches Verbot ergeht; allein eben nur deshalb, weil ihn die Er- 
fahrung lehrt, dass ohne das Verbot das, was er fürchtet, mit 
grösster Wahrscheinlichkeit eintreten, nach geschehenem Verbote 
zwar nicht immer, aber regelmässig unterbleiben wird. 
Zweierlei geht hieraus ohne weiteres hervor. 
Einmal die relative Unselbständigkeit völkerrechtlich 
auferlegter Rechtsetzungspflicht. Kaum ein Fall lässt sich denken, 
in dem der Staat lediglich zur Gesetzgebung verbunden wäre, 
ohne auf demselben Felde noch andere, mindestens ebenso 
ernste internationale Pflichten zu tragen. Vielmehr treten neben 
die Pflicht zur Rechtserzeugung überall noch Pflichten zu Staats- 
akten nicht normativen Charakters, die allesammt dem Zwecke der 
Herstellung des thatsächlichen Zustandes dienen, den das Gesetz 
nur verlangen, nicht verursachen kann. Das gilt selbst da, wo 
das Gesetz wahrhaft schöpferisch zu wirken vermag, indem es 
nämlich subjektive Rechte und Pflichten entstehen lässt. Denn 
auch hier erschöpft sich das Interesse des fremden Staats niemals 
darin, dass die Personen, zu deren Gunsten das Staatsgesetz er- 
lassen wird, die rein ideelle Macht des subjektiven Rechts er- 
halten, sondern verlangt gleichzeitig, dass ihnen das zu Theil 
werde, worauf das subjektive Recht geht. Der Staat will nicht nur, 
dass seinen Unterthanen im Auslande Niederlassungsrechte oder 
Rechtssehutzansprüche, sondern dass ihnen die Niederlassung, der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.