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mit absoluter, doch mit annähernder Gewissheit und Regelmässig-
keit hervorzurufen sind.
Das ist nun eine nicht eben neue Wahrheit. Aber ich muss
an sie erinnern, weil sie für unsere Frage von einiger Bedeu-
tung ist.
Wir handeln hier von derjenigen staatlichen Rechtserzeugung,
die im Interesse anderer Staaten oder wenn man will, einer
„internationalen Gemeinschaft‘ geschieht. Auch dies Interesse
wird niemals in erster Linie auf die Entstehung des Rechtes
selbst, sondern auf das gerichtet sein, was eintreten wird, wenn
die Rechtsnorm ihren Zweck erfüllt, also auf das Verhalten von
Staatsorganen oder Staatsunterthanen, das nach dem Willen des
Gesetzgebers sein soll oder sein kann. Dem Kriegführenden
kommt es mehr darauf an, dass die Truppen des Gegners Plün-
derung und Gefangenenmisshandlung unterlassen, als dass ihnen
dergleichen verboten wird. Gewiss muss er wünschen, dass
solches Verbot ergeht; allein eben nur deshalb, weil ihn die Er-
fahrung lehrt, dass ohne das Verbot das, was er fürchtet, mit
grösster Wahrscheinlichkeit eintreten, nach geschehenem Verbote
zwar nicht immer, aber regelmässig unterbleiben wird.
Zweierlei geht hieraus ohne weiteres hervor.
Einmal die relative Unselbständigkeit völkerrechtlich
auferlegter Rechtsetzungspflicht. Kaum ein Fall lässt sich denken,
in dem der Staat lediglich zur Gesetzgebung verbunden wäre,
ohne auf demselben Felde noch andere, mindestens ebenso
ernste internationale Pflichten zu tragen. Vielmehr treten neben
die Pflicht zur Rechtserzeugung überall noch Pflichten zu Staats-
akten nicht normativen Charakters, die allesammt dem Zwecke der
Herstellung des thatsächlichen Zustandes dienen, den das Gesetz
nur verlangen, nicht verursachen kann. Das gilt selbst da, wo
das Gesetz wahrhaft schöpferisch zu wirken vermag, indem es
nämlich subjektive Rechte und Pflichten entstehen lässt. Denn
auch hier erschöpft sich das Interesse des fremden Staats niemals
darin, dass die Personen, zu deren Gunsten das Staatsgesetz er-
lassen wird, die rein ideelle Macht des subjektiven Rechts er-
halten, sondern verlangt gleichzeitig, dass ihnen das zu Theil
werde, worauf das subjektive Recht geht. Der Staat will nicht nur,
dass seinen Unterthanen im Auslande Niederlassungsrechte oder
Rechtssehutzansprüche, sondern dass ihnen die Niederlassung, der